Neues Zahlungsdienstegesetz
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Re: Neues Zahlungsdienstegesetz
17.11.2009, 22:11:06
Du willst auf die Schnelle ein paar Händler schrecken, gell? ;-)
Dem Zahlungsdienstegesetz unterliegen Zahlungsdienstleister wie etwa Banken. Aber z.B. nicht Händler.
Du scheinst bewusst aus dem Zusammenhang gerissen zu haben, was du zitierst. Der vollständige § 26 ff ZaDiG lässt keinen Zweifel, das betrifft ausschließlich nur Zahlungsdienstleister:

Preistransparenz und Entgelte (§§ 26 ff ZaDiG)

Das ZaDiG möchte Preistransparenz gewährleisten und schafft daher in den §§ 26 ff ZaDiG Informationspflichten für Rahmenverträge (z.B. Girokontovertrag) und für Einzelzahlungen außerhalb von Rahmenverträgen. Diese Informationen müssen kostenlos erfolgen, und zwar auch bei nochmaliger Anforderung während der Vertragslaufzeit.

Geschuldet sind nur jene Entgelte, die aufgeschlüsselt vereinbart werden. Im Rahmenvertrag müssen daher alle Entgelte angeführt werden. Ein Aufwandersatz für sonstige Nebenpflichten des Zahlungsdienstleisters ist auf drei Fälle beschränkt, nämlich die Ablehnung von Zahlungsaufträgen mangels Deckung, den Widerruf eines unwiderruflichen Zahlungsauftrages und die Wiederbeschaffung eines Geldbetrages, der wegen eines fehlerhaften Kundenidentifikators verlorengegangen ist. Ein derartiger Aufwandersatz muss vereinbart und angemessen sowie an den tatsächlichen Kosten orientiert sein.

Der Zahlungsempfänger muss die ihm von seinem ZDL vorgeschriebenen Entgelte selbst tragen. Der Zahler wird dadurch geschützt, ein doch erfolgter Abzug führt zu keinem Verzug des Zahlers.

Die Verrechnung von Zuschlägen für die Verwendung bestimmter Zahlungsinstrumente ist unzulässig, es können aber Ermäßigungen gewährt werden. Dies bedeutet, dass etwa keine Mehrgebühren für Zahlungen mittels Bankomat oder Kreditkarte gegenüber einer Barzahlung verlangt werden dürfen. Gleiches müsste auch für die Verrechnung von Zahlscheingebühren gelten, die ebenfalls einen derartigen Zuschlag für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsdienstes darstellen.

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Re(10): Neues Zahlungsdienstegesetz
18.11.2009, 18:40:27
Das Problem ist genau dieser Satz

Der Zahlungsempfänger muss die ihm von seinem ZDL vorgeschriebenen Entgelte
selbst tragen. Der Zahler wird dadurch geschützt, ein doch erfolgter Abzug
führt zu keinem Verzug des Zahlers.


Das Problem entsteht dadurch, weil hier Zusammenfassungen des Gesetzes widergegeben werden, daraus einzelne Sätze zitiert und interpretiert werden, anstatt den Gesetzestext zu zitieren. Was dann dabei rauskommt, ist sowas wie "stille Post".


Also mal aus dem Gesetzestext selbst:

§ 27 Absatz 6 ZaDiG: "Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten. Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ist unzulässig."

Was ein Zahlungsdienstleister ist, steht in § 1 Abs. 3 ZaDiG. Vereinfacht gesagt sind das Banken, Kreditkartenunternehmen, die Post bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs usw.

Der Begriff Zahlungsempfänger ist in § 3 Z. 8 ZaDiG definiert mit "eine Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll". Das ist also nicht die Bank des Händlers, weil die wäre ja der Zahlungsdienstleister und nicht der Zahlungsempfänger. Bleibt somit als Zahlungsempfänger nur noch der Händler als Möglichkeit und Tatsache.

Zahlungsinstrument ist in § 3 Z. 21 ZaDiG (recht umständlich) definiert mit "jedes personalisierte Instrument oder jeder personalisierte Verfahrensablauf, das oder der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das oder der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen". Also z.B. Bankomat- oder Kreditkarten.

Zahlungsdienstnutzer wiederum ist laut § 3 Z. 10 ZaDiG "eine Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt". Kann also der Kunde oder der Händler sein, bei Kartenzahlung sinds üblicherweise beide, weil beide Zahlungsdienste in Anspruch nehmen.

Und wenn man sich jetzt nochmal den oben zitierten § 27 Abs. 6 vor Augen führt, wonach der Zahlungsempfänger (= Händler) für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes (z.B. Kreditkarte) kein Entgelt einheben darf, dann ist für mich die Sache eindeutig.

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Re(4): Neues Zahlungsdienstegesetz
18.11.2009, 09:53:13
Ja, das ist mir egal.

Genauso wie die Tatsache das Amazon den gleichen Preis verlangt. Das liegt daran das Amazon mit größeren Margen kalkuliert und deshalb im Regelfall teurer ist, als Händler die einen solchen Aufschlag verrechnen. (Und wie gesagt, genau genommen ist es ein Rabatt bei anderen Zahlungsarten) Sonderangebote etc. mal ausgenommen.

Trotzdem kaufe ich gerne bei Amazon, weil da die Abwicklung unproblematisch funktioniert, Reklamationen super abgewickelt werden, im Falle von großen Lieferverzögerungen kostenlose Teillieferungen erstellt werden, und, und, und. Da zahle ich bei Amazon gerne 5 - 10 % mehr als bei einem anderen Händler.

Ich war selber lange genug im IT-Handel und kann nur sagen das diese ganze Geiz ist Geil Mentalität regelrecht zerstört hat. Unterbezahlte und zum teil unqualifizierte Mitarbeiter, die nicht motiviert sind. Einsparungen von Personal. Keinerlei Kulanz dem Kunden gegenüber etc. pp.

Ich selber hatte ja das Glück das ich im B2B gearbeitet habe, wo das ganze nicht so schlimm war. Nichtsdestotrotz hatte man immer mal wieder Privatkunden am Telefon die einem wegen jeden Cent irgendwas vorheulen. *mimimimi* der andere Händler ist aber 4 Euro günstiger bei diesem 1400 Euro Produkt. Schön, dafür hat der andere Händler keine Zertifizierungen, kann keine Inhouse *TRÖT*en ausführen, hat kein eigenes Lager, bietet keine Bezahlung auf Rechnung an, bietet keine spezielle Garantieerweiterung an, etc.

*mimimimi* Ich wills aber um die 4 Euro billiger haben, sonst kauf ichs nicht bei ihnen.

tja, seine entscheidung. Wobei es sowieso eine Faustregel gilt: Je weniger ein Kunde kauft, desto eher bezeichnet er sich als der Mega-Über-Drüber Stammkunde und will deswegen Extrawürstel haben bis zum geht nicht mehr, und die Lieferung muss morgen da sein, sonst hüpft er durchs Telefon. usw. usf.

Es ist wirklich ein Vergnügen wenn sich mal jemand für getane Arbeit bedankt, kommt aber nur mehr viel zu selten vor.

18.11.2009, 09:59 Uhr - Editiert von dasistmeinnick11+, alte Version: hier
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