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Ich habe bei einem grossen Online-Shop etwas zu einem unglaublich günstigen Preis bestellt. Die entsprechende Seite habe ich über "Google" gefunden, über den Online-Shop direkt finde ich die gleiche Seite nicht. Ein Klick auf "In den Warenkorb" hat den Bestellvorgang ausgelöst und nach einem Bestätigungsmail habe ich die Ware gestern tatsächlich erhalten. Der Rechnungsbetrag wurde von mir sofort bei Bestellung überwiesen und auch von meinem Konto abgebucht. Beim Durchsuchen des Internets zu solchen Fällen habe ich erfahren, dass es in Deutschland einen §119 (Erklärungsirrtum) gefunden, laut dem der Händler das Geschäft anfechten und die Ware zurückverlangen kann. Wie sieht das denn gesetzlich in Österreich aus? Kann der Verkäufer die Ware zurückfordern, wenn ihm der Irrtum nachträglich noch auffällt? Wie sieht es mit einer Wertminderung aus, wenn das Produkt ausgepackt und verwendet wurde? |
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Wie sieht das denn gesetzlich in Österreich aus? Völlig vergleichbar - http:/ Kann der Verkäufer die Ware zurückfordern, wenn ihm der Irrtum nachträglich noch auffällt? Ja, und zwar bis zu 3 Jahre nachträglich - s. Link. Wie sieht es mit einer Wertminderung aus, wenn das Produkt ausgepackt und verwendet wurde? IMHO sehr gut. War der Preis erkennbar zu niedrig, hast du den Erklärungsirrtum rechtsmissbräuchlich ausgenutzt und dem Verkäufer vorsätzlich Schaden zugefügt, für den er dich haftbar machen kann. -- ![]() | ||||||||||||||||||||
| 20.11.2009, 08:28 Uhr - Editiert von Ibiza Waschtisch, alte Version: hier |
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Argumentationssache; zuerst stellt sich die frage, ob es sich überhaupt um einen Irrtum auf der Seite des Verkäufers handelt! das mit "dem Händler vorsätzlich Schaden zugefügt" ist doch quatsch! Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Händler die e-mail mit der Auftragsbestätigung abschickt. Er hat vorher zu prüfen, ob er mit dem Vertrag einverstanden ist! Er hat jedenfalls die erforderliche Fachkenntnis und ist kein Laie, den man "hinters licht führen kann"! Er kann sich dann zwar noch immer auf die laesio enormis berufen, aber gleich an schadenersatz denken... da wird die Luft schon ziemlich dünn mein lieber! |
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wenn du den marktüblichen preis für das produkt und deinen preis posten würdest könnte das weiterhelfen... http:/ ------------------------------------------------------------------- So 08.06.2008 18:00 Wien Österreich - Kroatien Do 12.06.2008 20:45 Wien Österreich - Polen Mo 16.06.2008 20:45 Wien Österreich - Deutschland So 22.06.2008 20:45 Wien Spanien - Italien |
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Der Unterschied beträgt auf jeden Fall mehr als 50% (leider). |
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was bei elektronik artikeln aber nicht unbedingt etwas bedeuten muss. |
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das leider ist lustig könntest du vielleicht trotzdem die preise und zumindest die warengruppe nennen? z.b. 40" lcd fernseher gibt es in geizhals ab ca. 500€ aber es gibt natürlich durchaus auch geräte um 2000€ euro und mehr. wenn du jetzt z.b. einen lcd um 700€ gekaut hast der bei anderen shops 2200€ kostet ist es etwas anderes als wenn du einen 40" lcd um 150€ gekauft hast der woanders 450€ kostet. auch wenn du in beiden fällen deutlich unter der hälfte bist, MÜSSTE dir beim 2ten beispiel etwas auffallen, beim ersten hättest du wohl bessere chancen. wie gesagt mehr details, bessere Auskunft. mit den bisherigen Details kann alles passieren... prinzipiell hast du gute chancen das dir nix passiert nachdem der händler ja nicht den auftrag storniert hat sondern selbst die ware geliefert hat. umso größer der händler ist umso größer auch die chance das im sein ruf eventuell wichtiger ist als paar hudert euro und er sowas auf sich beruhen lässt. bei einem kleinen shop schaut es wieder ganz anders aus. und ehrlich gesagt: du würdest dich ja auch nicht freuen wenn jemande fehler bei dir aussnützt oder? wenn du dir sicher bist jemanden einseitig zu deinem vorteil ausgenützt zu haben und angst vor den konsequenzen hast schick nimm kontakt mit dem händler auf und die sache hat sich. ------------------------------------------------------------------- So 08.06.2008 18:00 Wien Österreich - Kroatien Do 12.06.2008 20:45 Wien Österreich - Polen Mo 16.06.2008 20:45 Wien Österreich - Deutschland So 22.06.2008 20:45 Wien Spanien - Italien |
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dass ich Kontakt mit dem Händler aufnehmen könnte, ist mir klar. Sollte ich aber im Recht sein und das Teil behalten dürfen, wäre das vermutlich ungeschickt, weil der Händler wird es wohl auf jeden Fall zurückverlangen (ob rechtlich gedeckt oder nicht). Das Beispiel mit dem 40" LCD um 150€ gegenüber 450€ trifft es übrigens preislich recht gut. So rein moralisch würde ich den Händler gerne auf seinen Fehler aufmerksam machen, bevor noch viele andere auf die fehlerhafte Seite stossen. Falls das Geschäft nämlich rechtsgültig ist, könnte ich so den Händler vor weiterem Schaden bewahren. Andererseits würde ich mein "Schnäppchen" natürlich gerne behalten. Zum vollen Preis hätte ich es mir allerdings nicht gekauft. |
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Geh bitte, mach dir mal klar, dass du da einen Betrug begangen hast. IANAL, weiß nicht ob "Betrug" dabei der technisch richtige Begriff ist, aber es gibt bei dir 1.) den Schädigungsvorsatz und 2.) den verursachten Schaden im dreistelligen Bereich. Und nachdem du zum Thema Rechtslage und Konsequenzen googels und hier fragst, scheint dir auch irgendwie klar zu sein - du hast möglicherweise eine Straftat begangen. Nochmal, ich bin kein Rechtsexperte, aber je nachdem, wie beweisbar deine Schädigungsabsicht ist, kann da mehr rausschauen als Rückgabe und Benutzungsgebühr. Nämlich eine Vorstrafe. Dein Gewissen täuscht dich nicht, dass du in dem Fall mit Schnäppchenjagd und Geizgeilheit eine Grenze des gesetzlich Erlaubten überschritten hast. -- ![]() |
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Also laut Jurist kann mir strafrechtlich gar nichts passieren. Ich bin nicht verpflichtet dazu, den tatsächlichen Preis einer Ware zu kennen. Und auch wenn ich ihn kenne, kann es sich um ein Sonderangebot handeln und der Verkäufer das Angebot wirklich in der Absicht eingestellt haben, die Ware um diesen Preis zu verkaufen. Laut Jurist kann der Verkäufer versuchen, den Differenzbetrag einzufordern, wird aber vor Gericht keine Chance haben. |
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Vergiss den Ibiza! mfg Andy ______________________ Meinungen sind wie Ar***löcher, jeder hat eines! ______________________ |
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Der Verkäufer klagt grundsätzlich auf die Vertragsaufhebung. Der Käufer kann diese abwenden in dem er die Differenz bis zum gemeinen Wert bezahlt. Das ist allerdings eine sog. facultas alternativa des Käufers, soll - mit einfach Worten - heißen, der Verkäufer kann den Käufer nicht dazu zwingen. Die Menschen von heute wünschen das Leben von übermorgen zu den Preisen von vorgestern. - Thomas Lanier Williams Viele Menschen benutzen das Geld, das sie nicht haben, für den Einkauf von Dingen, die sie nicht brauchen, um damit Leuten zu imponieren, die sie nicht mögen. - Walter Slezak |
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Somit war die Auskunft dieses vermeintlichen Juristen grundfalsch (... und meine Ausdrucksweise ad seiner Person angemessen -- ![]() |
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Dieser vermeintliche Jurist ist Richter! |
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Somit war die Auskunft dieses vermeintlichen Juristen grundfalsch (... und meine Ausdrucksweise ad seiner Person angemessen ). Aba geh, für Betrug braucht es schon ein bissl mehr, als einen falsch ausgepreisten Artikel zu kaufen. |
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Aba geh, für Betrug braucht es schon ein bissl mehr, als einen falsch ausgepreisten Artikel zu kaufen. Genau: Vorsatz und Schädigungsabsicht. Mehr aber auch schon nicht. Euer CWsoft persönlich erreichbar unter +43 676 587 8890 | ||||||||||||||||||||
| 22.11.2009, 19:19 Uhr - Editiert von CWsoft, alte Version: hier |
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Na, für Betrug braucht es auch einen Täuschungsvorsatz. Dass der Artikel falsch ausgepreist ist, beruht ja nicht auf einer Täuschung des Kunden, sondern hat der Händler selbst verursacht. |
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Täuschungsvorsatz Schädigungsvorsatz, wie ich schon geschrieben habe. Völliger Schwachsinn, was wir da diskutieren, gell? Probiers einfach aus, ausdass Meinung zu Wissen wird. Euer CWsoft persönlich erreichbar unter +43 676 587 8890 | ||||||||||||||||||||
| 22.11.2009, 22:41 Uhr - Editiert von CWsoft, alte Version: hier |
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Stimmt, diese Küchenjuristerei bringt nix. Vielleicht liest dir irgendwann mal im RIS den § 146 StGB durch. Und damit wünsch ich noch einen schönen guten Abend |
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Laut Jurist kann der Verkäufer versuchen, den Differenzbetrag einzufordern, wird aber vor Gericht keine Chance haben. Na, dann ist doch alles bestens, oder? Warum fragst du dann einen Haufen Laien, wenn für dich die Sache ohnehin so klar ist? Ich hoffe, dein Jurist steht auch bei Bedarf zu seine klare Ansage? Sprich "Wenn's knallt, vertritt er dich kostenfrei und erfolgreich?" Euer CWsoft persönlich erreichbar unter +43 676 587 8890 | ||||||||||||||||||||
| 20.11.2009, 13:08 Uhr - Editiert von CWsoft, alte Version: hier |
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Geh bitte, mach dir mal klar, dass du da einen Betrug begangen hast. *kopfschüttel* Bin auch der Meinung, dass alle Betrüger per Vorkasse und mit Rechnung zahlen sollten. | ||||||||||||||||||||
| 20.11.2009, 11:52 Uhr - Editiert von robotti, alte Version: hier |
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Geh bitte, mach dir mal klar, dass du da einen Betrug begangen hast. Nochmal, ich bin kein Rechtsexperte Dann solltest du diese Aussage vielleicht überdenken... |
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mach dir mal klar, dass du da einen Betrug begangen hast. selten so einen ausgemachten Schwachsinn gelesen mfg AVS |
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Vergiss moralisch. Wenn der Händler sich meldet kannst eh nichts machen und wenn nicht hast du mal Glück gehabt. Fertig aus. mfg Andy ______________________ Meinungen sind wie Ar***löcher, jeder hat eines! ______________________ |
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Hab noch was gefunden zum Thema "laesio enormis" Kaufleute können im Rahmen ihres Unternehmens geschlossene Geschäfte nicht wegen Verkürzung über die Hälfte anfechten (§ 351a Handelsgesetzbuch). |
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§ 351a HGB gibt's nicht mehr => § 934 kann jedoch zulasten eines Unternehmers ausgeschlossen werden => § 351 UGB. Die Menschen von heute wünschen das Leben von übermorgen zu den Preisen von vorgestern. - Thomas Lanier Williams Viele Menschen benutzen das Geld, das sie nicht haben, für den Einkauf von Dingen, die sie nicht brauchen, um damit Leuten zu imponieren, die sie nicht mögen. - Walter Slezak |
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Wie schon weiter oben geschrieben. Wenn sich der Händler meldet versuch dich gütlich zu einigen, wenn nicht freu dich mfg Andy ______________________ Meinungen sind wie Ar***löcher, jeder hat eines! ______________________ |
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Das Beispiel mit dem 40" LCD um 150€ gegenüber 450€ trifft es übrigens von dem her die schlechtere lösung aber nicht schlimm. Zum vollen Preis hätte ich es mir allerdings nicht gekauft. das ist halt der springende punkt. du musst dich entscheiden. plagt dich dein gewissen das du etwas das sehr wahrscheinlich ein fehler war ausgenutzt hast frag beim heändler nach. ödann siehst du was raus kommt. ist es dir egal dann behalte und nutze es. es dürfte dir wohl trotzdem zu 95% kein schaden entstehen. der händler müßte das bemerken eine rpckabwicklung probieren wollen mit dem wissen das es eher ned klappen wird. die kleine angst die bei dir dann vielleicht bleibt hast du dir aufgrund dessen das du wohl einen fehler ausgenutzt hast verdient ------------------------------------------------------------------- So 08.06.2008 18:00 Wien Österreich - Kroatien Do 12.06.2008 20:45 Wien Österreich - Polen Mo 16.06.2008 20:45 Wien Österreich - Deutschland So 22.06.2008 20:45 Wien Spanien - Italien |
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Ich würde sagen das kommt auf die Lage an... Ist der Käufer mit dem Handel eingefahren, dann gilt auf jeden Fall die Laesio Enormis. Ist der Verkäufer bei dem Handel eingefahren, gilt sie meiner Meinung nach nicht, denn der Käufer kann mit dem "Eine Ausnahme besteht, wenn der Erwerber erklärt, die Sache zum vereinbarten Entgelt aus besonderer Vorliebe zu kaufen ("Liebhaberei"), oder ihren wahren Wert gekannt hat." argumentieren" Allerdings ist auch das nur eine Annahme -> Frag besser einen Juristen, und keinen aus dem Forum... |
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Frag besser einen Juristen, und keinen aus dem Forum... also keinen Juristen aus dem Forum? oO |
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edith: jaja der freitag ------------------------------ nächste Konzerte: 27.11.2009 Funny van Dannen, Weekender Club, IBK 01.12.2009 THE PRODIGY, Olympiahalle, IBK 10.02.2010 Rammstein, Chemnitz Arena, Chemnitz DE Juli 2010 Montreux Jazz Festival (hoffe ich mal) | ||||||||||||||||||||
| 20.11.2009, 10:45 Uhr - Editiert von q.e.d., alte Version: hier |
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Es geht aber nicht um ANpreisen sondern AUSpreisen. Und da ist die verwendete Form wohl durchaus richtig...![]() | ||||||||||||||||||||
| Dieser Beitrag bezieht sich auf eine ältere Version des beantworteten Postings! |
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AUSpreisen steht aber nirgends ------------------------------ nächste Konzerte: 27.11.2009 Funny van Dannen, Weekender Club, IBK 01.12.2009 THE PRODIGY, Olympiahalle, IBK 10.02.2010 Rammstein, Chemnitz Arena, Chemnitz DE Juli 2010 Montreux Jazz Festival (hoffe ich mal) |
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Dann schau mal im Betreff, oder wovon sprichst du? ![]() |
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------------------------------ nächste Konzerte: 27.11.2009 Funny van Dannen, Weekender Club, IBK 01.12.2009 THE PRODIGY, Olympiahalle, IBK 10.02.2010 Rammstein, Chemnitz Arena, Chemnitz DE Juli 2010 Montreux Jazz Festival (hoffe ich mal) |
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Wenn man sich schon über die Rechtschreibung aufregt, sollte man wenigstens recht haben ![]() |
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da stimme ich dir voll und ganz zu. mein fehler ------------------------------ nächste Konzerte: 27.11.2009 Funny van Dannen, Weekender Club, IBK 01.12.2009 THE PRODIGY, Olympiahalle, IBK 10.02.2010 Rammstein, Chemnitz Arena, Chemnitz DE Juli 2010 Montreux Jazz Festival (hoffe ich mal) |
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Kann ja mal passieren ![]() |
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13 mal im Betreff...bis jetzt! |
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soweit ich mich an die ehemalige berufsschulzeit erinnere (grosshandel), ist das ein eindeutiger fall: kein problem für dich, die "schuld" liegt am händler. es war ein vertrag, der wurde abgewickelt und fertig. wenn der händler das so verkauft und liefert so ist das rechtmässig völlig korrekt. du als kunde kannst dich höchstens freuen wenn der händler es dir deutlich billiger verkauft hat. du hast ja keinen betrug begangen, also absichtlich irgendwas unrechtes getan, daher sei unbesorgt und vergiss die sache. vergleichbar ist das mit folgender sache: zuviel wechselgeld zurückbekommen an der supermarktkassa. da ist auch die kassierin dafür verantworlich was sie ausgibt und für etwaige fehler gradestehen. du als kunde kannst dich freuen und dir kann nix passieren. ist natürlich höflich und zuvorkommend wenn du auf diesen fehler aufmerksam machst und das überschüssige geld zurückgibst. dies ist aber rein rechtlich gesehen nicht nötig, da es der fehler (das risiko) der verkäuferin/kassierin ist. wirkt aber natürlich besser, vorallem wenn man bedenkt dass man sich an ihrer stelle genauso freuen würde da es einem selbst ebenso passieren könnte.... ------ ich kenne einige affen die haben mehr drauf als du. - aha, du warst also beim letzten familientreffen |
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In der Berufschule lernt man einiges ... und einiges andere nicht. Zum Beispiel das - http:/ -- ![]() |
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so einem fall gabs bei quelle mit lcd fernsehern. alee per nachname bestellten waren wurden nicht geliefert. einer zahlte mit vorauskasse und bekam das gerät auch zu dem preis. http:/ _________________________________________________________________ Zitat von \\ H //: wenn i Probleme will kauf ich online und zahl per Vorkasse Quelle: http:/ http:/ |
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Nachnahme |
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siehe edit taste..... |
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Nachnahme http:/ _________________________________________________________________ Zitat von \\ H //: wenn i Probleme will kauf ich online und zahl per Vorkasse Quelle: http:/ http:/ |
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Du hast bei deinem Google-Fight (der übrigens wenig Relevanz für Rechtschreibung, aber viel Relevanz im Hinblick auf die durchschnittlichen Rechtschreibfähigkeiten des Internet Users hat Nachname (von "Name" = Familienname Nachnahme (von "nehmen") = Zahlung nach Entgegennahme Euer CWsoft persönlich erreichbar unter +43 676 587 8890 |
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(der übrigens wenig Relevanz für Rechtschreibung, aber viel Relevanz im Hinblick auf die durchschnittlichen Rechtschreibfähigkeiten des Internet Users hat Es sind fürwahr recht harte Zeiten... |
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Es sind fürwahr recht harte Zeiten... Jau! Euer CWsoft persönlich erreichbar unter +43 676 587 8890 |
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Hallo, wenn sich eine Ware falsch auspreist, wüsste ich zuerst einmal, wie hoch oder niedrig der Preis zu Beginn war und welche Entwicklung dieser Preis hätte nehmen müssen. Was sagt das Warenpreisbuch dazu? |
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ich tät genau gar nix machen und passieren kann dir auch nix. Ich hoffe nur, du hast einen screenshot von der HP mit dem preis. mfg AVS |
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Ich hoffe nur, du hast einen screenshot von der HP mit dem preis. Ich habe den Eindruck, hier wird die im Startposting erwähnte Tatsache, dass es die Seite, auf der er bestellt hat, innerhalb der Homepage/Website gar nicht gibt, verdrängt. Uralt (Test)Seiten, die über Google auftauhen, sind nicht selten. Dass Testseiten auch noch auf dem Webserver liegen (weil damit auch noch in Zukunft getestet werden soll), ändert nichts daran, dass diese Seiten über die Website bzw. vom Webshop her gar nicht erreichbar sind. Aus jedem Fehler eines anderen mit aller Gewalt einen rechtsgültigen Anspruch für sich ableiten zu wollen, ist für mich - ich sags mal ganz höflich - nur mit dem Zug der Zeit begründbar. Euer CWsoft persönlich erreichbar unter +43 676 587 8890 |
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Aus jedem Fehler eines anderen mit aller Gewalt einen rechtsgültigen Anspruch für sich ableiten zu wollen, ist für mich - ich sags mal ganz höflich - nur mit dem Zug der Zeit begründbar. Dem kann ich nur 100% zustimmen. Aber wehe, diese Leute werden mal übervorteilt. |
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ja, diese Tatsache habe ich tatsächlich übersehen. Ändert aber Nüsse an meinem Standpunkt. 1. Testbereiche haben im Live-system nix zu suchen. 2. sollte der Zugang zu Testumgebungen entsprechend eingeschränkt sein. 3. erfolgte die Bestellung ja über einen ganz normalen Bestellvorgang. 4. Der Shop akzeptiert, bestätigt und liefert sogar aus. Also ich komme da auf 1-2 schwere Sicherheitslücken im EDV-System und weitere 3-4 gravierende Mängel in den Warenwirtschafts- und Buchhaltungsabläufen. Nicht böse sein, aber Dummheit verdient keinen Schutz. mfg AVS |
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Ändert aber Nüsse an meinem Standpunkt. Warum überrascht mich das nicht? 1. Testbereiche haben im Live-system nix zu suchen. Wen ich bestimmte Dinge (gerade auf Shopbetrieb bezogen, von dem du einige Aktionen tatsächlich nur live testen kannst, mit echten Serverreaktionen etc.) nur im Echtbetrieb testen kann, sehr wohl. Der einzige "Fehler": Der Shop hat die Spider an die Datei rangelassen. Denn, wie schon gesagt, über den Webshop war die Seite ohnehin nicht zu finden 2. sollte der Zugang zu Testumgebungen entsprechend eingeschränkt sein. War er ja, man konnte direkt gar nicht hin (siehe oben). 3. erfolgte die Bestellung ja über einen ganz normalen Bestellvorgang. Wie das bei manchen Tests notwendig ist. 4. Der Shop akzeptiert, bestätigt und liefert sogar aus. Das allerdings ist schon fahrlässig. Nicht böse sein, aber Dummheit verdient keinen Schutz. Nun, davon haben wir gar nicht gesprochen, nur von "rechtsgültig oder nicht". Das hat wiederum gar nichts mit Meinung zu tun, gelle? Aber, ganz egal, i8n den allermeisten Fällen wird das zwischen Verkäufer und Käufer gütlich geregelt. CWsoft hat seinerzeit dem ersten, der einen Fehler ähnlicher Art gefunden hat, zum Dank auch (absichtlich und gerne) zum Fehlerpreis ausgeliefert. Durchgerutscht sind solche Bestellungen aber nie, weil noch Sicherheitskontrollen zwischen Bestellbestätigung und Auslieferung eingezogen waren. Euer CWsoft persönlich erreichbar unter +43 676 587 8890 |
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CWsoft hat seinerzeit dem ersten, der einen Fehler ähnlicher Art gefunden hat, sowas ist auch schwer OK Durchgerutscht sind solche Bestellungen aber nie, weil noch Sicherheitskontrollen zwischen Bestellbestätigung und Auslieferung eingezogen waren. und genau so MUSS es eigentlich sein und so mal allgemein: wenn man schon Testseiten einstellt, die von außen erreichbar sind, dann tät ich dort 20c-Mousepad um 1349,99€ testweise einstellen. Die Chancen, daß ich da draufzahle, sind eher gering. Und ablauftechnisch wirds ja wohl egal sein, welcher Artikel da getestet wird, oder? Nachsatz: Rechtlich is es ja so: ich als Kunde lege das Anbot, daß der Händler annimmt. Der Webshop ist ja nur eine zur-Schau-Stellung, kein Anbot. MEIN Anbot kann der Händler annehmen oder nicht. Niemand zwingt ihn, er tut es trotzdem. Und bekanntlich gilt bei Kaufleuten kein "Oups, hab ich nicht gewußt". Ist eigentlich der umgekehrte Fall zu jenen Mistshops, die superpreise auf VK anbieten und dann die Bestellung ablehnen, weil der Preis doch nicht machbar ist. Jetzt ist halt mal der Händler der Dumme, und das auch noch aus eigener Schuld. mfg AVS | ||||||||||||||||||||
| 24.11.2009, 11:05 Uhr - Editiert von AVS_reloaded, alte Version: hier |
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ich hab jetzt mal eine ganz blöde Frage...weil die Geschichte hier doch etwas aus dem Ruder läuft, ich sag nur "Betrugsverdacht" usw.: Hat der Händler seine Ware zurückgefordert oder gehts Dir nur um die theoretsiche Möglichkeit? |
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Der Händler hat seine Ware bisher nicht zurückgefordert. In den AGBs des Händers steht: dass der Kunde ein verbindliches Angebot abgibt, wenn er bestellt und dass der Händler das Angebot annehmen kann oder nicht. Eine Annahme erfolgt z.B. durch eine Auftragsbestätigung oder Zusenden der Ware. Weiters steht dort, dass der Händler das Recht hat eine Auftragsbestätigung wegen Irrtums anzufechten, dann aber die Beweislast bzgl. des Irrtums trägt. |
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ich glaub du brauchst dir keine Sorgen zu machen... er nimmt sich das Recht heraus eine AUFTRAGSBESTÄTIGUNG wegen Irrtums anzufechten...eine 08/15 Klausel die aber bei steigender Automatisierung zunehmend an bedeutung gewinnt. Da steht aber nix, dass er eine bezahlte und gelieferte Ware, 3 Wochen später zurückfordert...ich glaub der wird das einzig anständige und sinnvolle gemacht haben, dass ganze unter der Kategorie "ups" abschreiben. |
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Kann hier endlich mal jemand sagen, um welchen Artikel und um welchen Shop es sich handelt...ich möchte auch günstig bestellen |
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der Händler das Recht hat eine Auftragsbestätigung wegen Irrtums anzufechten na die Bestätigung kann er ja gerne anfechten inzwischen hat seine Bestätigung ja schon überprüft und geliefert. mfg AVS |
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Dieses Forum ist eine frei zugängliche Diskussionsplattform.
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Auf ABGB §1330 Abs. 2 wird ausdrücklich hingewiesen.