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29.04.2012 15:16:35
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Hallo, Habe bereits ein paar Themen dazu durchgelesen, ein paar Fragen sind noch offen. Ich ziehe demnächst in eine Mietwohnung (nicht Genossenschaft), welche keine Küche besitzt. Ich muss also eine Küche einbauen, klarerweise möchte ich diese im Falle eines Auszugs drin lassen. Laut MRG habe ich weder das Recht Ablöse zu verlangen noch das Recht auf Weitergabe. Leider ist mein Vermieter nicht bereit, mir die Küche nach Einbau abzunehmen. Es ist bleibt also meine private Investition. Ich würde mich jetzt gerne absichern, damit ich die Küche in der Wohnung belassen darf, und der Vermieter es als Teil des Inventars akzeptiert. Sprich bei einer Ausschreibung der Wohnung wäre die Ablöse der Küche zu erwähnen. Ich denke da an Neupreis minus ca. 10% p.a. verhandelbar nach Zustand der Küche. Ich hätte die Ablöse gerne vor Vertragsabschluss mit dem neuen Mieter. Wie kann ich den Vermieter dazu bringen? - Habe ihm bereits angeboten die Küche nach Einbau zu übernehmen. Wird er nicht machen. - Habe jetzt um eine schriftliche Bestätigung angefragt, dass die Küche in der Wohnung verbleiben darf, und sie vom Nachmieter übernommen werden muss. (Als Teil des Mietvertrages bzw. als Zusatz) Sollte der Vermieter auf keine der Optionen eingehen, was bleibt mir übrig? Zu hoffen, dass der Nachmieter fair ist und bereit ist die Küche abzukaufen? Vielen Dank! mfg |
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29.04.2012 18:34:14
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Kann die Verwaltung bei der Übernahme, wenn ich das Fehlen festhalten will, Welcher Rückzieher? Der MV selber ist schon unterschrieben. Schlimmstenfalls stellen sie dir das absolute Minimum in die Wohnung rein. Das würde ich als hinderlich für eine vernünftige eigene Küche empfinden. Soll ich sie vorwarnen, dass ich auf die 300€ verzichte und die fehlende Ausstattung festhalten werde? Nein. Aus dem Schreiben geht ja auch gar keine Verpflichtung oder ein Zeitlimit hervor. Laut MRG steht in der Definition von Kategorie A Wohnungen nichts von Herd / Spüle nur von Kochnische. "Küche (Kochnische)" steht drinnen. Und die ist nun mal nicht durch ein Bett oder eine Stehlampe definiert, sondern durch Minimum eine Spüle und einen Herd. Ein Kühlschrank zB gehört nicht mehr zur Mindestausstattung. WB. -- Inhaltsstoffe: Kompetenz, Erfahrung, Halbwissen, Hörensagen. Kann Spuren von Ironie enthalten. |
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Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt
(AvecLeTemps am 02.05.2012 01:32:34)Dieses Forum ist eine frei zugängliche Diskussionsplattform.
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