<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" version="2.0">
  <channel>
    <title>Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund</title>
    <link>http://forum.geizhals.at/feed.jsp?id=898646</link>
    <description>Geizhals-Forum</description>
    <item>
      <title>Re: Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund</title>
      <link>http://forum.geizhals.at/t898646,7982215.html#7982215</link>
      <description>Eine Unterlassungsklage ist auch nach der 30-Tage Frist für die Besitzstörungsklage noch möglich und zwar gestützt auf § 372 oder § 366 ABGB.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Wiederholungsgefahr wird zwar bei bereits erfolgter Störung vermutet, die Vermutung sollte aber leicht zu entkräften sein.&lt;br/&gt;</description>
      <pubDate>Sun, 01 Sep 2019 09:15:59 GMT</pubDate>
      <guid>http://forum.geizhals.at/t898646,7982215.html#7982215</guid>
      <dc:creator>kaufinator1</dc:creator>
      <dc:date>2019-09-01T09:15:59Z</dc:date>
    </item>
    <item>
      <title>Re(7): Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund</title>
      <link>http://forum.geizhals.at/t898646,7982200.html#7982200</link>
      <description>&lt;blockquote&gt;&lt;em&gt; Die Unterlassungsklage soll nach meinem Wissen die WIEDERHOLUNG der Störung&lt;br&gt;verhindern.&lt;br&gt;&lt;/em&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Ich habe mich da etwas mißverständlich ausgedrückt und hätte statt "Unterlassungsklage" im Besitzstörungsverfahren richtigerweise von Unterlassungsbegehren im Besitzstörungsverfahren sprechen sollen. Dies um den Unterschied zur echten Unterlassungsklage außerhalb des Besitzstörungsverfahrens deutlich zu machen und keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen. &lt;br&gt;&lt;br&gt;Das Unterlassungsbegehren im Zuge eines Besitzstörungsklage oder außerhalb in der&amp;nbsp;&amp;nbsp;Unterlassungsklage ist auch nur bei Wiederholungsgefahr zulässig. Ob im konkreten Fall eine solche Wiederholungsgefahr überhaupt besteht, wenn der damalige Falschparker auf privaten Grund vor "11 Monaten" den Besitz gestört hat, wird auch zu klären sein. Das ist in diesem Fall die einzig relevante Frage. Nur wenn das der Fall ist, sollte der Störer eine (eigene) Unterlassungserklärung abgeben, weil diese billiger ist als die Kosten der verlorenen Unterlassungsklage.&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;blockquote&gt;&lt;em&gt; Die Besitzstörung die Störung&lt;br&gt;ahnden.&lt;br&gt;&lt;/em&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Das Besitzstörungsverfahren ist kein Strafverfahren. Die anfallenden Kosten sind Prozesskosten, die der Störer dem Gestörten ersetzen muss. Natürlich hat das faktisch einen Strafcharakter, aber rechtlich ist es keine Geld-Strafe.&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;ME ist eine Besitzstörungsklage mit dem künftigen&amp;nbsp;&amp;nbsp;Unterlassungs-Begehren wegen Verfristung nicht zulässig.&lt;br&gt;Die entscheidende Frage ist, ob in diesem Fall des Falschparkens auch eine (echte) Unterlassungsklage außerhalb des Besitzstörungsverfahrens möglich und erfolgsversprechend ist. Sie wird jedenfalls möglich sein, allein schon deshalb, weil man sich auch nach Ablauf der 30-Tagefrist wehren muss können. &lt;br&gt;&lt;br&gt;Die (echte) Unterlassungsklage (außerhalb eines Besitzstörungsverfahrens) hat auch den Vorteil, dass der Streitwert höher angesetzt werden kann (bringt dem RA mehr Kosten) als der gesetzlich vorgegebene Streitwert gem § 10 Z1 RATG von dzt. 580 Euro. &lt;br&gt;&lt;br&gt;Zusätzlich kann dann auch noch der sog. Einheitssatz ( § 23 RATG, Pauschale Nebenkosten) verrechnet werden, was das alles teurer macht, im Vergleich zur Besitzstörungsklage. &lt;br&gt; &lt;br/&gt;</description>
      <pubDate>Sun, 01 Sep 2019 06:40:32 GMT</pubDate>
      <guid>http://forum.geizhals.at/t898646,7982200.html#7982200</guid>
      <dc:creator>Rheumon</dc:creator>
      <dc:date>2019-09-01T06:40:32Z</dc:date>
    </item>
    <item>
      <title>Re(7): Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund</title>
      <link>http://forum.geizhals.at/t898646,7982201.html#7982201</link>
      <description>&lt;blockquote&gt;&lt;em&gt; Die Unterlassungsklage soll nach meinem Wissen die WIEDERHOLUNG der Störung&lt;br&gt;verhindern.&lt;br&gt;&lt;/em&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Ich habe mich da etwas mißverständlich ausgedrückt und hätte statt "Unterlassungsklage" im Besitzstörungsverfahren richtigerweise von Unterlassungsbegehren im Besitzstörungsverfahren sprechen sollen. Dies, um den Unterschied zur echten Unterlassungsklage außerhalb des Besitzstörungsverfahrens deutlich zu machen und keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen. &lt;br&gt;&lt;br&gt;Das Unterlassungsbegehren im Zuge eines Besitzstörungsklage oder außerhalb in der&amp;nbsp;&amp;nbsp;Unterlassungsklage ist auch nur bei Wiederholungsgefahr zulässig. Ob im konkreten Fall eine solche Wiederholungsgefahr überhaupt besteht, wenn der damalige Falschparker auf privaten Grund vor "11 Monaten" den Besitz gestört hat, wird auch zu klären sein. Das ist in diesem Fall die einzig relevante Frage. Nur wenn das der Fall ist, sollte der Störer eine (eigene) Unterlassungserklärung abgeben, weil diese billiger ist als die Kosten der verlorenen Unterlassungsklage.&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;blockquote&gt;&lt;em&gt; Die Besitzstörung die Störung&lt;br&gt;ahnden.&lt;br&gt;&lt;/em&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Das Besitzstörungsverfahren ist kein Strafverfahren. Die anfallenden Kosten sind Prozesskosten, die der Störer dem Gestörten ersetzen muss. Natürlich hat das faktisch einen Strafcharakter, aber rechtlich ist es keine Geld-Strafe.&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;ME ist eine Besitzstörungsklage mit dem künftigen&amp;nbsp;&amp;nbsp;Unterlassungs-Begehren wegen Verfristung nicht zulässig.&lt;br&gt;Die entscheidende Frage ist, ob in diesem Fall des Falschparkens auch eine (echte) Unterlassungsklage außerhalb des Besitzstörungsverfahrens möglich und erfolgsversprechend ist. Sie wird jedenfalls möglich sein, allein schon deshalb, weil man sich auch nach Ablauf der 30-Tagefrist wehren muss können. &lt;br&gt;&lt;br&gt;Die (echte) Unterlassungsklage (außerhalb eines Besitzstörungsverfahrens) hat auch den Vorteil, dass der Streitwert höher angesetzt werden kann (bringt dem RA mehr Kosten) als der gesetzlich vorgegebene Streitwert gem § 10 Z1 RATG von dzt. 580 Euro. &lt;br&gt;&lt;br&gt;Zusätzlich kann dann auch noch der sog. Einheitssatz ( § 23 RATG, Pauschale Nebenkosten) verrechnet werden, was das alles teurer macht, im Vergleich zur Besitzstörungsklage. &lt;br&gt; &lt;br/&gt;</description>
      <pubDate>Sun, 01 Sep 2019 06:40:32 GMT</pubDate>
      <guid>http://forum.geizhals.at/t898646,7982201.html#7982201</guid>
      <dc:creator>Rheumon</dc:creator>
      <dc:date>2019-09-01T06:40:32Z</dc:date>
    </item>
    <item>
      <title>Re(7): Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund</title>
      <link>http://forum.geizhals.at/t898646,7982206.html#7982206</link>
      <description>&lt;blockquote&gt;&lt;em&gt; Die Unterlassungsklage soll nach meinem Wissen die WIEDERHOLUNG der Störung&lt;br&gt;verhindern.&lt;br&gt;&lt;/em&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Ich habe mich da etwas mißverständlich ausgedrückt und hätte statt "Unterlassungsklage" im Besitzstörungsverfahren richtigerweise von Unterlassungsbegehren im Besitzstörungsverfahren sprechen sollen. Dies, um den Unterschied zur echten Unterlassungsklage außerhalb des Besitzstörungsverfahrens deutlich zu machen und keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen. &lt;br&gt;&lt;br&gt;Das Unterlassungsbegehren im Zuge eines Besitzstörungsklage oder außerhalb in der&amp;nbsp;&amp;nbsp;Unterlassungsklage ist auch nur bei Wiederholungsgefahr zulässig. Ob im konkreten Fall eine solche Wiederholungsgefahr überhaupt besteht, wenn der damalige Falschparker auf privaten Grund vor "11 Monaten" den Besitz gestört hat, und bis dato keine weitere solche Störung gesetzt hat wird auch zu klären sein. Das ist in diesem Fall die einzig relevante Frage. Nur wenn das der Fall ist, sollte der Störer eine (eigene) Unterlassungserklärung abgeben, weil diese billiger ist als die Kosten der verlorenen Unterlassungsklage.&lt;br&gt;&lt;br&gt;In Lehrbüchern, etwa Rechberger-Simotta, Zivilprozessrecht,Erkenntnisverfahren steht:&lt;br&gt;"Liegt bereits ein rechtswidriger Eingriff vor, so hat der Störer (im Prozess) den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu behaupten und zu beweisen. Die Wiederholungsgefahr ist nach stRsp dann zu verneinen, wenn der Verletzer=Störer besondere Umstände dartun kann, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung/Besitzstörung als ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Für die Frage des Fortbestehends der Wiederholungsgefahr ist auch nach der Rsp auch das Verhalten des Beklagten im Prozess zu würdigen."&lt;br&gt;&lt;br&gt;Wenn der Störer dort am "Tatort" vorher und nachher noch nie war und dort auch nie wieder hinkommen wird,weil er dort nicht wohnt und auch sonst keinen Bezugspunkt hat,&amp;nbsp;&amp;nbsp;zudem sein Verhalten bedauert, einen anständigen, rechtstreuen Eindruck macht, nicht vorbestraft ist, etc., wird der Richter eine Wiederholungsgefahr eher verneinen und die Unterlassungsklage abweisen. Der Kläger verliert dann den Prozess. &lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;blockquote&gt;&lt;em&gt; Die Besitzstörung die Störung&lt;br&gt;ahnden.&lt;br&gt;&lt;/em&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Das Besitzstörungsverfahren ist kein Strafverfahren. Die anfallenden Kosten sind Prozesskosten, die der Störer dem Gestörten ersetzen muss. Natürlich hat das faktisch einen Strafcharakter, aber rechtlich ist es keine Geld-Strafe.&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;ME ist eine Besitzstörungsklage mit dem künftigen&amp;nbsp;&amp;nbsp;Unterlassungs-Begehren wegen Verfristung nicht zulässig.&lt;br&gt;Die entscheidende Frage ist, ob in diesem Fall des Falschparkens auch eine (echte) Unterlassungsklage außerhalb des Besitzstörungsverfahrens möglich und erfolgsversprechend ist. Sie wird jedenfalls möglich sein, allein schon deshalb, weil man sich auch nach Ablauf der 30-Tagefrist wehren muss können. &lt;br&gt;&lt;br&gt;Die (echte) Unterlassungsklage (außerhalb eines Besitzstörungsverfahrens) hat auch den Vorteil, dass der Streitwert höher angesetzt werden kann (bringt dem RA mehr Kosten) als der gesetzlich vorgegebene Streitwert gem § 10 Z1 RATG im Besitzstörungsverfahren von dzt. 580 Euro. &lt;br&gt;&lt;br&gt;Zusätzlich kann dann auch noch der sog. Einheitssatz ( § 23 RATG, Pauschale Nebenkosten) verrechnet werden, was das alles teurer macht, im Vergleich zur Besitzstörungsklage. &lt;br&gt; &lt;br/&gt;</description>
      <pubDate>Sun, 01 Sep 2019 06:40:32 GMT</pubDate>
      <guid>http://forum.geizhals.at/t898646,7982206.html#7982206</guid>
      <dc:creator>Rheumon</dc:creator>
      <dc:date>2019-09-01T06:40:32Z</dc:date>
    </item>
    <item>
      <title>Re(7): Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund</title>
      <link>http://forum.geizhals.at/t898646,7982202.html#7982202</link>
      <description>&lt;blockquote&gt;&lt;em&gt; Die Unterlassungsklage soll nach meinem Wissen die WIEDERHOLUNG der Störung&lt;br&gt;verhindern.&lt;br&gt;&lt;/em&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Ich habe mich da etwas mißverständlich ausgedrückt und hätte statt "Unterlassungsklage" im Besitzstörungsverfahren richtigerweise von Unterlassungsbegehren im Besitzstörungsverfahren sprechen sollen. Dies, um den Unterschied zur echten Unterlassungsklage außerhalb des Besitzstörungsverfahrens deutlich zu machen und keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen. &lt;br&gt;&lt;br&gt;Das Unterlassungsbegehren im Zuge eines Besitzstörungsklage oder außerhalb in der&amp;nbsp;&amp;nbsp;Unterlassungsklage ist auch nur bei Wiederholungsgefahr zulässig. Ob im konkreten Fall eine solche Wiederholungsgefahr überhaupt besteht, wenn der damalige Falschparker auf privaten Grund vor "11 Monaten" den Besitz gestört hat, wird auch zu klären sein. Das ist in diesem Fall die einzig relevante Frage. Nur wenn das der Fall ist, sollte der Störer eine (eigene) Unterlassungserklärung abgeben, weil diese billiger ist als die Kosten der verlorenen Unterlassungsklage.&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;blockquote&gt;&lt;em&gt; Die Besitzstörung die Störung&lt;br&gt;ahnden.&lt;br&gt;&lt;/em&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Das Besitzstörungsverfahren ist kein Strafverfahren. Die anfallenden Kosten sind Prozesskosten, die der Störer dem Gestörten ersetzen muss. Natürlich hat das faktisch einen Strafcharakter, aber rechtlich ist es keine Geld-Strafe.&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;ME ist eine Besitzstörungsklage mit dem künftigen&amp;nbsp;&amp;nbsp;Unterlassungs-Begehren wegen Verfristung nicht zulässig.&lt;br&gt;Die entscheidende Frage ist, ob in diesem Fall des Falschparkens auch eine (echte) Unterlassungsklage außerhalb des Besitzstörungsverfahrens möglich und erfolgsversprechend ist. Sie wird jedenfalls möglich sein, allein schon deshalb, weil man sich auch nach Ablauf der 30-Tagefrist wehren muss können. &lt;br&gt;&lt;br&gt;Die (echte) Unterlassungsklage (außerhalb eines Besitzstörungsverfahrens) hat auch den Vorteil, dass der Streitwert höher angesetzt werden kann (bringt dem RA mehr Kosten) als der gesetzlich vorgegebene Streitwert gem § 10 Z1 RATG im Besitzstörungsverfahren von dzt. 580 Euro. &lt;br&gt;&lt;br&gt;Zusätzlich kann dann auch noch der sog. Einheitssatz ( § 23 RATG, Pauschale Nebenkosten) verrechnet werden, was das alles teurer macht, im Vergleich zur Besitzstörungsklage. &lt;br&gt; &lt;br/&gt;</description>
      <pubDate>Sun, 01 Sep 2019 06:40:32 GMT</pubDate>
      <guid>http://forum.geizhals.at/t898646,7982202.html#7982202</guid>
      <dc:creator>Rheumon</dc:creator>
      <dc:date>2019-09-01T06:40:32Z</dc:date>
    </item>
    <item>
      <title>Re(6): Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund</title>
      <link>http://forum.geizhals.at/t898646,7982188.html#7982188</link>
      <description>das kist der Punkt an deinem posting, den ich NICHT verstehe.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Die Unterlassungsklage soll nach meinem Wissen die WIEDERHOLUNG der Störung verhindern.&lt;br&gt;Die Besitzstörung die Störung ahnden.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Aber vorbei ist die Störung (zumindest im Fall der verparkten Einfahrt) in beiden Fällen. Denn der parkt nicht mehr vor meiner Einfahrt, wenn ich ihn 10d später ausgeforscht habe und ihm die Unterlassungserklärung zusende. Da ist der längst weg.&lt;br/&gt;</description>
      <pubDate>Sat, 31 Aug 2019 19:50:27 GMT</pubDate>
      <guid>http://forum.geizhals.at/t898646,7982188.html#7982188</guid>
      <dc:creator>AVS_reloaded</dc:creator>
      <dc:date>2019-08-31T19:50:27Z</dc:date>
    </item>
    <item>
      <title>Re(4): Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund</title>
      <link>http://forum.geizhals.at/t898646,7982184.html#7982184</link>
      <description>&lt;blockquote&gt;&lt;em&gt; wobei ab Kenntnis der Störung es nach der Rechtssprechung der Gerichte eine&lt;br&gt;Pflicht gibt, den Störer auszuforschen. Die dafür erforderliche Frist ergibt&lt;br&gt;sich aus dem Einzelfall und wird bei&amp;nbsp;&amp;nbsp;einem Falschparker&amp;nbsp;&amp;nbsp;höchstens ein paar&lt;br&gt;Tage sein, &lt;br&gt;&lt;/em&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;br&gt;laut meinem Anwalt sei die Frist 1Wo. Nicht per Gesetz, sondern per ständiger Rechtssprechung.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Insgesiammt siehst du das also laienhaft ausgedrückt ähnlich wie ich:&lt;br&gt;kannte die Störung, hat 1J nicht darauf agiert, also verschioccen.&lt;br&gt;Denn jetzt ist die Besitzstörung verjährt, also probiert mans halt mit Unterlassungsklage - wieder laienhaft: rechtsmißbräuchlich.&lt;br/&gt;</description>
      <pubDate>Sat, 31 Aug 2019 18:59:58 GMT</pubDate>
      <guid>http://forum.geizhals.at/t898646,7982184.html#7982184</guid>
      <dc:creator>AVS_reloaded</dc:creator>
      <dc:date>2019-08-31T18:59:58Z</dc:date>
    </item>
    <item>
      <title>Re(3): Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund</title>
      <link>http://forum.geizhals.at/t898646,7982181.html#7982181</link>
      <description>Die 30-Tagefrist läuft ab Kenntnis der Störung und des Störers, wobei ab Kenntnis der Störung es nach der Rechtssprechung der Gerichte eine Pflicht gibt, den Störer auszuforschen. Die dafür erforderliche Frist ergibt sich aus dem Einzelfall und wird sich bei&amp;nbsp;&amp;nbsp;einem Falschparker&amp;nbsp;&amp;nbsp;höchstens ein paar Tage sein, weil er durch Anfrage bei der Zulassungsstelle den Zulassungsbesitzer ausforschen kann. &lt;br&gt;&lt;br&gt;Sicherlich kann man auch eine eigene, inhaltlich ähnliche Unterlassungserklärung abgeben und ist damit aus dem Schneider. Aber in diesem Fall ist das gar nicht notwendig. Man würde sich damit jedenfalls sicher eine , wenn auch völlig unberechtigte Besitzstörungsklage ersparen. &lt;br&gt;&lt;br&gt;Möglicherweise kommen dann, in regelmäßigen Abständen, dennoch Zahlungsaufforderungen für die (selbst verfaßte) eigene Unterlassungserklärung. Kommt auf den Rechtsanwalt an, wie geldgeil er ist.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;br/&gt;</description>
      <pubDate>Sat, 31 Aug 2019 18:32:16 GMT</pubDate>
      <guid>http://forum.geizhals.at/t898646,7982181.html#7982181</guid>
      <dc:creator>Rheumon</dc:creator>
      <dc:date>2019-08-31T18:32:16Z</dc:date>
    </item>
    <item>
      <title>Re(2): Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund</title>
      <link>http://forum.geizhals.at/t898646,7982180.html#7982180</link>
      <description>Danke für die ausführliche und plausible Antwort (IANAL ist mir klar).&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;blockquote&gt;&lt;em&gt; Ach ja: nur zu sagen "Tschuldigung, ich tus nie wieder" und nicht zahlen (wollen) ist KEINE Option. Das ist bereits eine Unterlassungserklärung, dann wird nur mehr die Kostennote eingeklagt.&lt;/em&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;br&gt;Natürlich nicht "sagen", sondern schreiben. Ist vermutlich nicht vergleichbar, weil andere Rechtssache. Aber beruflich habe ich über die Jahre schon öfters Anwaltsschreiben bekommen mit Kostennote in der Preisklasse 150-200 Euro. Meine Standardantwort war die sachliche Beantwortung an den RA (egal ob der Mieter recht hatte oder nicht) und der Zusatz "Hinsichtlich der Kosten wenden Sie sich bitte an Ihren Auftraggeber." Das ging IMMER problemlos vonstatten. Aber ich möchte das natürlich nicht automatisch auf den vorliegenden Fall übertragen.&lt;br&gt;&lt;br/&gt;</description>
      <pubDate>Sat, 31 Aug 2019 18:26:52 GMT</pubDate>
      <guid>http://forum.geizhals.at/t898646,7982180.html#7982180</guid>
      <dc:creator>Weissbier</dc:creator>
      <dc:date>2019-08-31T18:26:52Z</dc:date>
    </item>
    <item>
      <title>Re(2): Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund</title>
      <link>http://forum.geizhals.at/t898646,7982178.html#7982178</link>
      <description>&lt;blockquote&gt;&lt;em&gt; Damit ist auch die "Unterlassungsklage" als eine Besitzstörungsklage, die nur&lt;br&gt;auf künftige Unterlassung dieser Störung gerichtet ist, im vorliegenden Fall eindeutig verfristet/präkludiert !!!&lt;/em&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;br&gt;Aber gehe ich richtig davon aus, dass es keine konkret definierte Frist gibt? Angenommen der RA würde nicht wieder besseres (fachliches) Wissen agieren und deshalb innerhalb "seiner" 30-Tage-Frist schreiben, dann muss man annehmen, dass der Gestörte es gut 10 Monate unterlassen hat, den RA zur Verfolgung (inkl. Erhebung des Zulassungsbeistzers) zu beauftragen.&lt;br&gt;&lt;br&gt;IANAL, sondern aus dem Bauch heraus: Besonders groß dürfte die Sorge des Gestörten nicht gewesen sein hinsichtlich Wiederholungsgefahr, zumal der Störer am Kennzeichen ersichtlich aus einem ganz anderen Bundesland kommt und es diese 10 Monate lang keinerlei weiteren Vorfälle gegeben hat mit DIESEM Auto (es dürfte sich um eine Art Wandergebet handeln, das grundsätzliche Ärgernis des Gestörten kann ich persönlich durchaus nachvollzehen).&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;blockquote&gt;&lt;em&gt; Ich würde den Rechtsanwalt rotzfrech damit konfrontieren.&lt;/em&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;br&gt;In welchem SInne (gerne per PM, die Conklusio poste ich dann hier im GHF)?&lt;br&gt;&lt;br&gt;Die im Internet zu findende Empfehlung (durchaus aus fachlich fundierter Sicht) geht dahin, dass man eine schriftliche Unterlassungserklärung (mit exaktem Wortlaut des Unterlassungsgegenstandes) an den RA schickt, aber NICHT dessen Vordruck, der auch die Kostenanerkenntnis beinhaltet.&lt;br&gt;&lt;br&gt;WB.&lt;br&gt;&lt;br/&gt;</description>
      <pubDate>Sat, 31 Aug 2019 18:19:55 GMT</pubDate>
      <guid>http://forum.geizhals.at/t898646,7982178.html#7982178</guid>
      <dc:creator>Weissbier</dc:creator>
      <dc:date>2019-08-31T18:19:55Z</dc:date>
    </item>
    <item>
      <title>Re: Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund</title>
      <link>http://forum.geizhals.at/t898646,7982176.html#7982176</link>
      <description>Ist bzw. war zwar nie mein Rechtsbereich, soviel kann ich aber sagen:&lt;br&gt;&lt;br&gt;Besitzstörungsklage ist der Überbegriff und teilt sich bzw. ist&amp;nbsp;&amp;nbsp;diese Klage gerichtet auf&lt;br&gt;&lt;br&gt;1. Beseitigung der (noch bestehenden) Besitzstörung (=Wiederherstellung des letzten (ungestörten) Besitzes, also ohne das Falschparken),&lt;br&gt;&lt;br&gt;und /oder !!!&lt;br&gt;&lt;br&gt;2. Unterlassung künftiger derartiger Besitzstörungen (=Falschparken auf dem Besitz/Grund).&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Daraus ergibt sich, dass die Besitzstörungsklage (wenn das Auto schon weg ist) auch nur auf&lt;br&gt;diese&amp;nbsp;&amp;nbsp;künftige Unterlassung (des dortigen unbefugten Parkens) gerichtet sein kann. Sie ist dann (nur) eine Unterlassungsklage und nicht auch Beseitigungsklage.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Geregelt ist die Besitzstörungsklage in §§ 454 ff ZPO&lt;br&gt;&lt;a href="https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10001699" rel="noopener" target="_blank"&gt;https:/&lt;wbr/&gt;/&lt;wbr/&gt;www.ris.bka.gv.at/&lt;wbr/&gt;GeltendeFassung.wxe?&lt;wbr/&gt;Abfrage=Bundesnormen&amp;&lt;wbr/&gt;Gesetzesnummer=10001699&lt;/a&gt; &lt;br&gt;&lt;br&gt;Gem § 454 Abs 1 ZPO muss die Besitzstörungsklage ( inhaltlich also 1. Beseitungsklage und Unterlassungsklage oder 2. nur Unterlassungsklage) innerhalb einer Frist von 30 Tagen, und zwar&lt;br&gt;ab dem Tag, an&amp;nbsp;&amp;nbsp;dem der Kläger &lt;br&gt;1. von der Besitz-Störung (oder Entziehung der Sache/Grundes) Kenntnis erlangt hat&lt;br&gt;&lt;br&gt;und !!!&lt;br&gt;&lt;br&gt;2. zudem auch noch Kenntnis von der Person des Störers (Faschparkers) hat. &lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Nach einer kurzen Judikatur-Recherche hat der Gestörte Besitzer aber eine&lt;br&gt;&lt;br&gt;"gewisse Erkundigungspflicht. Ebenso wie der Geschädigte, der Schadenersatzansprüche geltend machen möchte, (darf sich der Gestörte)&amp;nbsp;&amp;nbsp;nicht passiv verhalten und darauf verlassen,&amp;nbsp;&amp;nbsp;dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhalten werde,&amp;nbsp;&amp;nbsp;so darf auch der in seinem Besitz Gestörte nicht untätig bleiben, wenn er von der Tatsache der Besitzstörung Kenntnis erlangt. Er hat vielmehr innerhalb angemessener Frist zumutbare Schritte zu setzen, um sich Kenntnis über die Art der Störung und die Identität der Person zu verschaffen, der die Störung zuzurechnen ist."&lt;br&gt;siehe beispielsweise:&lt;br&gt;&lt;a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Dokumentnummer=JJT_20060302_LG00199_02100R00069_06I0000_000" rel="noopener" target="_blank"&gt;https:/&lt;wbr/&gt;/&lt;wbr/&gt;www.ris.bka.gv.at/&lt;wbr/&gt;Dokument.wxe?&lt;wbr/&gt;Abfrage=Justiz&amp;&lt;wbr/&gt;Dokumentnummer=JJT_20060302_LG00199_02100R00069_06I0000_000&lt;/a&gt; &lt;br&gt;&lt;br&gt;Damit ist auch die "Unterlassungsklage" als eine Besitzstörungsklage, die nur auf künftige Unterlassung dieser Störung gerichtet ist, im vorliegenden Fall eindeutig verfristet/präkludiert !!!&lt;br&gt;&lt;br&gt;Das ist mE ein typisches Verhalten eines&amp;nbsp;&amp;nbsp;Rechtsanwaltes, der es einfach probiert, Geld zu schinden und damit spekuliert, dass der typische Falschparker nicht rechtskundig ist und bei einem Anwaltschreiben Angst bekommt und zahlt.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Zum Thema gibt es Spezial-Literatur:&lt;br&gt;Kodek, Besitzstörung durch Kraftfahrzeuge&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Ich würde den Rechtsanwalt rotzfrech damit konfrontieren.&lt;br/&gt;</description>
      <pubDate>Sat, 31 Aug 2019 18:09:12 GMT</pubDate>
      <guid>http://forum.geizhals.at/t898646,7982176.html#7982176</guid>
      <dc:creator>Rheumon</dc:creator>
      <dc:date>2019-08-31T18:09:12Z</dc:date>
    </item>
    <item>
      <title>Re: Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund</title>
      <link>http://forum.geizhals.at/t898646,7982169.html#7982169</link>
      <description>Also wir fassen zusammen:&lt;br&gt;&lt;br&gt;Das Delikt Besitzstörung durch Parken auf fremdem Grund ist unstrittig.&lt;br&gt;Die Tat wurde 09-2018 begangen.&lt;br&gt;Jetzt 08-2019 kommt das Schreiben des Anwaltes mit Fristsetzung bis 09-2019.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Erster Gedanke: der soll sich auf die Keramik erleichtern gehen.&lt;br&gt;Zweiter Gedanke: nicht ganz trivial.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Wie einige ja wissen dürften ist mir die Thematik Parken&amp;Besitzstörung absolut geläufig. Machen wir mehrfach monatlich.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Aber: da gehts um Besitzstörung - die ist einfach:&lt;br&gt;Besitzstörung muß binnen 30 Tagen eingeklagt werden. Hat er nicht. (Anmerkung: 30d ab Kenntnis der Störung, nicht des Störers - die Zeit für die Ausforschung geht also von den 30d ab)&lt;br&gt;Bei Besitzstörung muß daher binnen 1Wo die Halterausforschung erfolgen, weil sonst die Frist für den "Täter" zu kurz wird - auch nicht erfolgt.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Hier haben wir aber Unterlassung. Da ist die Frist 3J. (daß das jetzt ~1J her ist, ist also wurscht)&lt;br&gt;ABER:&lt;br&gt;Unterlassungsklage ist NICHT das gelindeste Mittel, die Störung abzuwenden.&lt;br&gt;Das mildere Mittel der Besitzstörungsklage wurde nicht ergriffen.&lt;br&gt;Da die Störung 1x und durch Unkenntnis erfolgte und eine Wiederholung wegen der nunmehrigen Kenntnis und der räumlichen Entfernung ausgesprochen unwahrscheinlich ist, ist es die Frage, ob die Klage nicht sowieso abzuweisen ist.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Aber jetzt ist guter Rat teuer: die 200€ sind Normaltarif, wir verrechnen sogar etwas mehr. &lt;br&gt;Eine Besitzstörungsklage ist teurer, eine Unterlassungsklage DEUTLICH teurer. &lt;br&gt;Und was machen:&lt;br&gt;200€ blechen und als Lehrgeld verbuchen: einfach, schnell, (rechts)sicher, "billig" - aber wurmt einfach.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Oder klagen lassen und einwenden, daß zu unrecht (=rechtsmißbräuclich) geklagt wird, nach zu langer Zeit und die Klage abzuweisen ist, da eine Widerholungsgefahr nicht besteht.&lt;br&gt;Kann man machen - wenn man eine RS hat. Ohne wäre MIR das Risiko zu hoch.&lt;br&gt;Und jede halbwegs kluge RS sagt dir: wir geben Ihnen die 200 und wir lassen es. Ist billiger und Risikoloser.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Ach ja: nur zu sagen "Tschuldigung, ich tus nie wieder" und nicht zahlen (wollen) ist KEINE Option. Das ist bereits eine Unterlassungserklärung, dann wird nur mehr die Kostennote eingeklagt.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Zusatzinfos zum Nachlesen:&lt;br&gt;allgemein:&lt;br&gt;&lt;a href="https://www.ra-salzburg.at/2017/02/28/wenn-falschparken-richtig-teuer-wird/" rel="noopener" target="_blank"&gt;https:/&lt;wbr/&gt;/&lt;wbr/&gt;www.ra-salzburg.at/&lt;wbr/&gt;2017/&lt;wbr/&gt;02/&lt;wbr/&gt;28/&lt;wbr/&gt;wenn-falschparken-richtig-teuer-wird/&lt;wbr/&gt;&lt;/a&gt; &lt;br&gt;&lt;a href="https://www.anwalt-kobler.at/besitzstoerung-falschparken-kann-teuer-werden/" rel="noopener" target="_blank"&gt;https:/&lt;wbr/&gt;/&lt;wbr/&gt;www.anwalt-kobler.at/&lt;wbr/&gt;besitzstoerung-falschparken-kann-teuer-werden/&lt;wbr/&gt;&lt;/a&gt; &lt;br&gt;sehr interessant:&lt;br&gt;&lt;a href="https://www.tt.com/panorama/verbrechen/12676287/mehr-zeit-fuer-klagen-gegen-stoerer-von-privatparkplaetzen" rel="noopener" target="_blank"&gt;https:/&lt;wbr/&gt;/&lt;wbr/&gt;www.tt.com/&lt;wbr/&gt;panorama/&lt;wbr/&gt;verbrechen/&lt;wbr/&gt;12676287/&lt;wbr/&gt;mehr-zeit-fuer-klagen-gegen-stoerer-von-privatparkplaetzen&lt;/a&gt; &lt;br&gt;hier steht genau das mit den knappen Fristen und daß die für die Verfolgung von Ausländern nicht reichen. Und man deshalb Ausländer auch mit Unterlassung verfolgen kann. Aber nur die? Ich verste es so, aber IANAL&lt;br/&gt;</description>
      <pubDate>Sat, 31 Aug 2019 17:32:20 GMT</pubDate>
      <guid>http://forum.geizhals.at/t898646,7982169.html#7982169</guid>
      <dc:creator>AVS_reloaded</dc:creator>
      <dc:date>2019-08-31T17:32:20Z</dc:date>
    </item>
    <item>
      <title>Re: Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund</title>
      <link>http://forum.geizhals.at/t898646,7982170.html#7982170</link>
      <description>Also wir fassen zusammen:&lt;br&gt;&lt;br&gt;Das Delikt Besitzstörung durch Parken auf fremdem Grund ist unstrittig.&lt;br&gt;Die Tat wurde 09-2018 begangen.&lt;br&gt;Jetzt 08-2019 kommt das Schreiben des Anwaltes mit Fristsetzung bis 09-2019.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Erster Gedanke: der soll sich auf die Keramik erleichtern gehen.&lt;br&gt;Zweiter Gedanke: nicht ganz trivial.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Wie einige ja wissen dürften ist mir die Thematik Parken&amp;Besitzstörung absolut geläufig. Machen wir mehrfach monatlich.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Aber: da gehts um Besitzstörung - die ist einfach:&lt;br&gt;Besitzstörung muß binnen 30 Tagen eingeklagt werden. Hat er nicht. (Anmerkung: 30d ab Kenntnis der Störung, nicht des Störers - die Zeit für die Ausforschung geht also von den 30d ab)&lt;br&gt;Bei Besitzstörung muß daher binnen 1Wo die Halterausforschung erfolgen, weil sonst die Frist für den "Täter" zu kurz wird - auch nicht erfolgt.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Hier haben wir aber Unterlassung. Da ist die Frist 3J. (daß das jetzt ~1J her ist, ist also wurscht)&lt;br&gt;ABER:&lt;br&gt;Unterlassungsklage ist NICHT das gelindeste Mittel, die Störung abzuwenden.&lt;br&gt;Das mildere Mittel der Besitzstörungsklage wurde nicht ergriffen.&lt;br&gt;Da die Störung 1x und durch Unkenntnis erfolgte und eine Wiederholung wegen der nunmehrigen Kenntnis und der räumlichen Entfernung ausgesprochen unwahrscheinlich ist, ist es die Frage, ob die Klage nicht sowieso abzuweisen ist.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Aber jetzt ist guter Rat teuer: die 200€ sind Normaltarif, wir verrechnen sogar etwas mehr. &lt;br&gt;Eine Besitzstörungsklage ist teurer, eine Unterlassungsklage DEUTLICH teurer. &lt;br&gt;Und was machen:&lt;br&gt;200€ blechen und als Lehrgeld verbuchen: einfach, schnell, (rechts)sicher, "billig" - aber wurmt einfach.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Oder klagen lassen und einwenden, daß zu unrecht (=rechtsmißbräuclich) geklagt wird, nach zu langer Zeit und die Klage abzuweisen ist, da eine Widerholungsgefahr nicht besteht.&lt;br&gt;Kann man machen - wenn man eine RS hat. Ohne wäre MIR das Risiko zu hoch.&lt;br&gt;Und jede halbwegs kluge RS sagt dir: wir geben Ihnen die 200 und wir lassen es. Ist billiger und Risikoloser.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Ach ja: nur zu sagen "Tschuldigung, ich tus nie wieder" und nicht zahlen (wollen) ist KEINE Option. Das ist bereits eine Unterlassungserklärung, dann wird nur mehr die Kostennote eingeklagt.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Zusatzinfos zum Nachlesen:&lt;br&gt;allgemein:&lt;br&gt;&lt;a href="https://www.ra-salzburg.at/2017/02/28/wenn-falschparken-richtig-teuer-wird/" rel="noopener" target="_blank"&gt;https:/&lt;wbr/&gt;/&lt;wbr/&gt;www.ra-salzburg.at/&lt;wbr/&gt;2017/&lt;wbr/&gt;02/&lt;wbr/&gt;28/&lt;wbr/&gt;wenn-falschparken-richtig-teuer-wird/&lt;wbr/&gt;&lt;/a&gt; &lt;br&gt;&lt;a href="https://www.anwalt-kobler.at/besitzstoerung-falschparken-kann-teuer-werden/" rel="noopener" target="_blank"&gt;https:/&lt;wbr/&gt;/&lt;wbr/&gt;www.anwalt-kobler.at/&lt;wbr/&gt;besitzstoerung-falschparken-kann-teuer-werden/&lt;wbr/&gt;&lt;/a&gt; &lt;br&gt;sehr interessant:&lt;br&gt;&lt;a href="https://www.tt.com/panorama/verbrechen/12676287/mehr-zeit-fuer-klagen-gegen-stoerer-von-privatparkplaetzen" rel="noopener" target="_blank"&gt;https:/&lt;wbr/&gt;/&lt;wbr/&gt;www.tt.com/&lt;wbr/&gt;panorama/&lt;wbr/&gt;verbrechen/&lt;wbr/&gt;12676287/&lt;wbr/&gt;mehr-zeit-fuer-klagen-gegen-stoerer-von-privatparkplaetzen&lt;/a&gt; &lt;br&gt;hier steht genau das mit den knappen Fristen und daß die für die Verfolgung von Ausländern nicht reichen. Und man deshalb Ausländer auch mit Unterlassung verfolgen kann. Aber nur die? Ich verstehe es so, aber IANAL&lt;br&gt;&lt;br&gt;Nachtrag: das dürfte das angesprochene Urteil sein: &lt;a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Dokumentnummer=JJT_20161220_OGH0002_0100OB00074_16D0000_000" rel="noopener" target="_blank"&gt;https:/&lt;wbr/&gt;/&lt;wbr/&gt;www.ris.bka.gv.at/&lt;wbr/&gt;Dokument.wxe?&lt;wbr/&gt;Abfrage=Justiz&amp;&lt;wbr/&gt;Dokumentnummer=JJT_20161220_OGH0002_0100OB00074_16D0000_000&lt;/a&gt; &lt;br/&gt;</description>
      <pubDate>Sat, 31 Aug 2019 17:32:20 GMT</pubDate>
      <guid>http://forum.geizhals.at/t898646,7982170.html#7982170</guid>
      <dc:creator>AVS_reloaded</dc:creator>
      <dc:date>2019-08-31T17:32:20Z</dc:date>
    </item>
    <item>
      <title>Re: Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund</title>
      <link>http://forum.geizhals.at/t898646,7982139.html#7982139</link>
      <description>ÖAMTC Rechtsberatung. Habe ich auch schon genutzt. &lt;br/&gt;</description>
      <pubDate>Sat, 31 Aug 2019 09:59:13 GMT</pubDate>
      <guid>http://forum.geizhals.at/t898646,7982139.html#7982139</guid>
      <dc:creator>Paulas_Papa</dc:creator>
      <dc:date>2019-08-31T09:59:13Z</dc:date>
    </item>
    <item>
      <title>Re(2): Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund</title>
      <link>http://forum.geizhals.at/t898646,7982136.html#7982136</link>
      <description>Im Unterkapitel "International" wird Bezug auf Österreich genommen.&lt;br&gt;&lt;br&gt;"Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Die Unterlassungsklage ist in der österreichischen ZPO nicht gesondert geregelt, sondern wird als materiell-rechtlich begründete Rechtsschutzform (verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch) verstanden, mit der weitere oder unmittelbar drohende Rechtsverletzungen abgewendet werden sollen. Liegt in Österreich eine Beeinträchtigung des Grundstückeigentums etwa wegen Verstößen gegen das Rücksichtnahmegebot gemäß § 364 ABGB vor, so entstehen hieraus Ansprüche, die der Grundstückseigentümer gegen den Störer geltend machen kann. Im Falle einer Wiederholungsgefahr oder einer andauernden aktuellen Gefährdung entsteht dem Grundstückseigentümer ein Unterlassungsanspruch, der durch eine vorbeugende Unterlassungsklage geltend gemacht werden kann. Dem Obersten Gerichtshof (OGH) zufolge liegt bereits im Fortbestehen eines Zustandes, der keine Sicherungen gegen weitere Rechtsverletzungen bietet, eine Wiederholungsgefahr. Außerdem ist Wiederholungsgefahr anzunehmen, wenn der unterlassungspflichtige Beklagte sein Unrecht nicht einsieht."&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Kurz gesagt: Es war wirklich ein einmaliges Ereignis ca. 250 km vom Wohnort, mein Freund war damals nur zufällig in dieser Gegend. Der zitierte Schlussatz würde nahelegen, dass er unbedingt zu erkennen gibt, dass er sein Unrecht einsieht, mittels einfacher schriftlicher Erklärung. Aber NICHT unter Verwendung des Vordrucks, weil darin auch die Zahlungsverpflichtung an den RA enthalten ist.&lt;br&gt;&lt;br&gt;??&lt;br/&gt;</description>
      <pubDate>Sat, 31 Aug 2019 09:49:40 GMT</pubDate>
      <guid>http://forum.geizhals.at/t898646,7982136.html#7982136</guid>
      <dc:creator>Weissbier</dc:creator>
      <dc:date>2019-08-31T09:49:40Z</dc:date>
    </item>
    <item>
      <title>Re: Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund</title>
      <link>http://forum.geizhals.at/t898646,7982134.html#7982134</link>
      <description>Bin kein Jurist, aber als Laie konnte ich folgendes in Wikipedia finden:&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;i&gt;"Im Falle einer Wiederholungsgefahr oder einer andauernden aktuellen Gefährdung entsteht dem Grundstückseigentümer ein Unterlassungsanspruch, der durch eine vorbeugende Unterlassungsklage geltend gemacht werden kann."&lt;/i&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Wenn das also einmalig vor 11 Monaten war, dürfte das IMHO nicht zutreffen und somit gibts auch kein Unterlassungsanspruch.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Was ich allerdings nicht ganz verstehe:&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;i&gt;"Dem Obersten Gerichtshof (OGH) zufolge liegt bereits im Fortbestehen eines Zustandes, der keine Sicherungen gegen weitere Rechtsverletzungen bietet, eine Wiederholungsgefahr."&lt;/i&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Was ist hier als Zustand definiert?&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Unterlassungsklage" rel="noopener" target="_blank"&gt;https:/&lt;wbr/&gt;/&lt;wbr/&gt;de.wikipedia.org/&lt;wbr/&gt;wiki/&lt;wbr/&gt;Unterlassungsklage&lt;/a&gt; &lt;br/&gt;</description>
      <pubDate>Sat, 31 Aug 2019 09:38:30 GMT</pubDate>
      <guid>http://forum.geizhals.at/t898646,7982134.html#7982134</guid>
      <dc:creator>hellbringer</dc:creator>
      <dc:date>2019-08-31T09:38:30Z</dc:date>
    </item>
    <item>
      <title>Re: Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund</title>
      <link>http://forum.geizhals.at/t898646,7982133.html#7982133</link>
      <description>Bin kein Jurist, aber als Laie konnte ich folgendes in Wikipedia finden:&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;i&gt;"Im Falle einer Wiederholungsgefahr oder einer andauernden aktuellen Gefährdung entsteht dem Grundstückseigentümer ein Unterlassungsanspruch, der durch eine vorbeugende Unterlassungsklage geltend gemacht werden kann."&lt;/i&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Wenn das also einmalig vor 11 Monaten war, dürfte das IMHO nicht zutreffen und somit gibts auch kein Unterlassungsanspruch.&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Unterlassungsklage" rel="noopener" target="_blank"&gt;https:/&lt;wbr/&gt;/&lt;wbr/&gt;de.wikipedia.org/&lt;wbr/&gt;wiki/&lt;wbr/&gt;Unterlassungsklage&lt;/a&gt; &lt;br/&gt;</description>
      <pubDate>Sat, 31 Aug 2019 09:38:30 GMT</pubDate>
      <guid>http://forum.geizhals.at/t898646,7982133.html#7982133</guid>
      <dc:creator>hellbringer</dc:creator>
      <dc:date>2019-08-31T09:38:30Z</dc:date>
    </item>
    <item>
      <title>Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund</title>
      <link>http://forum.geizhals.at/t898646,7982130.html#7982130</link>
      <description>Es ist was Juristisches, aber thematisch kommt es vermutlich real bei Autos am häufigsten vor, daher diese Gruppe.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Ein Freund (nein, es war wirklich nicht ist!) hat mir diese Woche ein anwaltliches Schreiben gezeigt, das er per Normalpost erhalten hat. Ihm wird vorgehalten, dass er im September 2018(!) an einer Stelle für einen Zeitraum von zumindest 40 Minuten seinen PKW auf einem Privatgrund abgestellt habe und dabei fotografiert worden sei. Der Freund bestreitet auch inhaltlich nicht, dass es so gewesens sein könnte.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Der Anwalt fordert nun die Retournierung einer beiliegenden Unterlassungserklärung und Überweisung über 200 Euro innerhalb recht kurzer Frist.&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Das Grundsatzthema ist mir bekannt, da ich selber ab und zu einen Anwalt derartige Brieferl schreiben lasse. Allerdings kosten die "bei uns" nur ca. 135 Euro inkl. der 15,30 Euro für die Zulassungsauskunft. Und das Wichtigste: Da wir wegen Besitzstörung vorgehen, müsste die angedrohte Klage innerhalb 28 (oder 30) Tagen ab Kenntnis des Zulassungsbesitzers erfolgen.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Beim vorliegenden Fall irritiert mich, dass das RA-Schreiben erst über elf Monate nach dem Vorfall kommt und das Wort "Besitzstörung" darin nicht aufscheint (dafür wäre es ja wohl zu spät, außer der RA hat erst 11 Monate nach dem Vorfall die Zulassung abgefragt?).&lt;br&gt;&lt;br&gt;Er droht bei Nichtzahlung auch nicht mit einer Besitzstörungsklage, sondern einer Unterlassungsklage.&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;So und da stehe ich jetzt hobbyjuristisch an: Bei Google.at finde ich durchaus beide Begriffe, also BS-Klage und U-Klage, nur der inhaltliche Unterschied und insbesondere die Fristenläufe kann ich nicht herauslesen für eine U-Klage, deren Inhalt nur darin besteht, dass der Freund künftig nicht mehr dort parken wird (was schon aufgrund der geographischen Entfernung, anderes Bundesland nicht der Fall sein wird).&lt;br&gt;&lt;br&gt;Kennt sich da jemand besser aus, wie erwähnt mein Anwalt könnte es mir erklären, der ist aber bis zum geforderten Zahlungstermin nicht erreichbar.&lt;br&gt;&lt;br&gt;WB.&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;br/&gt;</description>
      <pubDate>Sat, 31 Aug 2019 09:16:25 GMT</pubDate>
      <guid>http://forum.geizhals.at/t898646,7982130.html#7982130</guid>
      <dc:creator>Weissbier</dc:creator>
      <dc:date>2019-08-31T09:16:25Z</dc:date>
    </item>
    <item>
      <title>Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund</title>
      <link>http://forum.geizhals.at/t898646,7982131.html#7982131</link>
      <description>Es ist was Juristisches, aber thematisch kommt es vermutlich real bei Autos am häufigsten vor, daher diese Gruppe.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Ein Freund (nein, es war wirklich nicht ich!) hat mir diese Woche ein anwaltliches Schreiben gezeigt, das er per Normalpost erhalten hat. Ihm wird vorgehalten, dass er im September 2018(!) an einer Stelle für einen Zeitraum von zumindest 40 Minuten seinen PKW auf einem Privatgrund abgestellt habe und dabei fotografiert worden sei. Der Freund bestreitet auch inhaltlich nicht, dass es so gewesens sein könnte.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Der Anwalt fordert nun die Retournierung einer beiliegenden Unterlassungserklärung und Überweisung über 200 Euro innerhalb recht kurzer Frist. Ob Zufall oder nicht, aber die Zahlungsfrist ist so bemessen, dass noch ein paar Tage Puffer bleibt bis sich der Vorfall das erste Mal jährt.&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Das Grundsatzthema ist mir bekannt, da ich selber ab und zu einen Anwalt derartige Brieferl schreiben lasse. Allerdings kosten die "bei uns" nur ca. 135 Euro inkl. der 15,30 Euro für die Zulassungsauskunft. Und das Wichtigste: Da wir wegen Besitzstörung vorgehen, müsste die angedrohte Klage innerhalb 28 (oder 30) Tagen ab Kenntnis des Zulassungsbesitzers erfolgen.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Beim vorliegenden Fall irritiert mich, dass das RA-Schreiben erst über elf Monate nach dem Vorfall kommt und das Wort "Besitzstörung" darin nicht aufscheint (dafür wäre es ja wohl zu spät, außer der RA hat erst 11 Monate nach dem Vorfall die Zulassung abgefragt?).&lt;br&gt;&lt;br&gt;Er droht bei Nichtzahlung auch nicht mit einer Besitzstörungsklage, sondern einer Unterlassungsklage.&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;So und da stehe ich jetzt hobbyjuristisch an: Bei Google.at finde ich durchaus beide Begriffe, also BS-Klage und U-Klage, nur der inhaltliche Unterschied und insbesondere die Fristenläufe kann ich nicht herauslesen für eine U-Klage, deren Inhalt nur darin besteht, dass der Freund künftig nicht mehr dort parken wird (was schon aufgrund der geographischen Entfernung, anderes Bundesland nicht der Fall sein wird).&lt;br&gt;&lt;br&gt;Kennt sich da jemand besser aus, wie erwähnt mein Anwalt könnte es mir erklären, der ist aber bis zum geforderten Zahlungstermin nicht erreichbar.&lt;br&gt;&lt;br&gt;WB.&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;br/&gt;</description>
      <pubDate>Sat, 31 Aug 2019 09:16:25 GMT</pubDate>
      <guid>http://forum.geizhals.at/t898646,7982131.html#7982131</guid>
      <dc:creator>Weissbier</dc:creator>
      <dc:date>2019-08-31T09:16:25Z</dc:date>
    </item>
    <item>
      <title>Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund</title>
      <link>http://forum.geizhals.at/t898646,7982132.html#7982132</link>
      <description>Es ist was Juristisches, aber thematisch kommt es vermutlich real bei Autos am häufigsten vor, daher diese Gruppe.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Ein Freund (nein, es war wirklich nicht ich!) hat mir diese Woche ein anwaltliches Schreiben gezeigt, das er per Normalpost erhalten hat. Ihm wird vorgehalten, dass er im September 2018(!) an einer Stelle für einen Zeitraum von zumindest 40 Minuten seinen PKW auf einem Privatgrund abgestellt habe und dabei fotografiert worden sei. Der Freund bestreitet auch inhaltlich nicht, dass es so gewesens sein könnte.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Der Anwalt fordert nun die Retournierung einer beiliegenden Unterlassungserklärung und Überweisung über 200 Euro innerhalb recht kurzer Frist. Ob Zufall oder nicht, aber die Zahlungsfrist ist so bemessen, dass noch ein paar Tage Puffer bleibt bis sich der Vorfall das erste Mal jährt.&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Das Grundsatzthema ist mir bekannt, da ich selber ab und zu einen Anwalt derartige Brieferl schreiben lasse. Allerdings kosten die "bei uns" nur ca. 135 Euro inkl. der 15,30 Euro für die Zulassungsauskunft. Und das Wichtigste: Da wir wegen Besitzstörung vorgehen, müsste die angedrohte Klage innerhalb 28 (oder 30) Tagen ab Kenntnis des Zulassungsbesitzers erfolgen.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Beim vorliegenden Fall irritiert mich, dass das RA-Schreiben erst über elf Monate nach dem Vorfall kommt und das Wort "Besitzstörung" darin nicht aufscheint (dafür wäre es ja wohl zu spät, außer der RA hat erst 11 Monate nach dem Vorfall die Zulassung abgefragt?).&lt;br&gt;EDIT: Es wird doch erwähnt, dass "der ruhige Besitz des Mandanten gestört" worden sei.&lt;br&gt;&lt;br&gt;Er droht bei Nichtzahlung auch nicht explizit mit einer Besitzstörungsklage, sondern einer Unterlassungsklage.&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;So und da stehe ich jetzt hobbyjuristisch an: Bei Google.at finde ich durchaus beide Begriffe, also BS-Klage und U-Klage, nur der inhaltliche Unterschied und insbesondere die Fristenläufe kann ich nicht herauslesen für eine U-Klage, deren Inhalt nur darin besteht, dass der Freund künftig nicht mehr dort parken wird (was schon aufgrund der geographischen Entfernung, anderes Bundesland nicht der Fall sein wird).&lt;br&gt;&lt;br&gt;Kennt sich da jemand besser aus, wie erwähnt mein Anwalt könnte es mir erklären, der ist aber bis zum geforderten Zahlungstermin nicht erreichbar.&lt;br&gt;&lt;br&gt;WB.&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;br/&gt;</description>
      <pubDate>Sat, 31 Aug 2019 09:16:25 GMT</pubDate>
      <guid>http://forum.geizhals.at/t898646,7982132.html#7982132</guid>
      <dc:creator>Weissbier</dc:creator>
      <dc:date>2019-08-31T09:16:25Z</dc:date>
    </item>
  </channel>
</rss>
