Passion oder Sicherheit?
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Re(11): so sicher ist gemeinde nicht
MG
14.04.2003, 23:36:16
Auch das gibt es.  Es gibt zwischen 10 und 19 Vertragsbedienstetendienstrechten.
1 für Bundesbedienstete. Je eins für Landesbedienstete, und in vielen Ländern auch ein eigenes für Gemeindebedienstete im Bundesland.

Hier jedenfalls die Kündigungsgründe nach dem NÖ-Gemeinde- Vertragsbedienstetendienstrecht.:

§ 39
Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen
wurde (§ 3 Abs. 3), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Teil aus wichtigen
Gründen vorzeitig aufgelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der den Gemeinderat zur vorzeitigen
Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt
insbesondere vor:
a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete
   die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben,
   ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen
   erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses
   Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätte;
b) wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren
   Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer
   Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des
   Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich
   Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte
   oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in
   seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von
   dritten Personen Vorteile zuwenden läßt;
c) wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen
   Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen
   Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit
   die Dienstleistung unterläßt;
d) wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine
   Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich
   dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
e) wenn  der  Vertragsbedienstete  eine  Nebenbeschäftigung betreibt,
   die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen
   oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert und er diese
   Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt.
(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen
Vertragsbediensteten ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen
Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur
Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der
Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch des
Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen.
(4) Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes der
Staatsbürgerschaft (Staatsangehörigkeit) als aufgelöst, und zwar
a) bei Verwendungen gemäß § 3a mit dem Verlust der österreichischen
   Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen
   aa) mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,  wenn
        nicht  die  Staatsangehörigkeit eines vom § 2 Abs. 1 erfaßten
       Landes gegeben ist;
   bb) mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 2 Abs. 1
      erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines
      anderen vom § 2 Abs. 1 erfaßten Landes oder die österreichische
       Staatsbürgerschaft gegeben ist,
es sei denn, daß besondere dienstliche Interessen das Fortbestehen
des Dienstverhältnisses rechtfertigen.
(5) Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen
Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt
insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung
unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine
Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

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