Bei Stiege: Auftrittsfläche laut ÖNORM
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Re: Bei Stiege: Auftrittsfläche laut ÖNORM
MG
20.06.2003, 19:59:03
Hängt vom Bundesland ab.
Nach Nö Bautechnikverordnung:

Durchgangsbreite und Durchgangshöhe von Gängen und Stiegen
(1) Mindeste Breite
1. Hauptgänge und Hauptstiegen: 1 m
2. Nebengänge und Nebenstiegen: 90 cm
(2) Zulässige  Einengung  der  Breite  von  Gängen, Stiegen und
   Stiegenpodesten (Durchgangsbreite):
1. durch vorstehende Bauteile (z.B. Handläufe, Geländer, Pfeiler):
   höchstens 10 cm
2. durch nachträglich eingebaute Aufstiegshilfen (z.B.
   Treppenschrägaufzug): höchstens 30 cm (weggeklappt)
   (3)
   Mindeste lichte Durchgangshöhe
1. von Hauptgängen: 2,10 m
2. von Hauptstiegen, Nebenstiegen und Nebengängen: 2 m
§ 23
Stufen
(1) Das Steigungsverhältnis der Stufen muß je nach  der Lage
   (außerhalb oder innerhalb von Gebäuden) und der Stiegenform so
   gewählt werden, daß die Stiege sicher begangen werden kann.
(2) Mindestmaße und Höchstmaße von Stufenhöhen und Stufenauftritten
1. Stufenhöhe:       höchstens
   Hauptstiegen und Nebenstiegen  20 cm
2. Stufenauftritt:       mindestens
   Hauptstiegen und Nebenstiegen   25 cm
   Die Stufen einer Stiege müssen innerhalb eines Geschosses gleich
   hoch sein und in der Gehlinie gemessen gleiche Auftritte haben.
(3) Stufenauftritt   für   Stiegen   mit   gewendeltem Stiegenlauf:
   mindestens 13 cm (20 cm vom inneren Stiegenrand gemessen)
(4) Bei Stiegen ohne Setzstufen darf das lichte Maß der Öffnung
   zwischen den Stufen höchstens 12 cm betragen.
§ 24
Handläufe
(1) Handläufe müssen bei notwendigen Stiegen mit mehr als vier Stufen
   jedenfalls an einer Seite angebracht werden.
   Bei gewendelten Stiegen muß der Handlauf am äußeren Stiegenrand
   angeordnet sein.
(2) Handläufe müssen fest und griffsicher sein und so hoch angebracht
   werden, daß sie bequem und sicher benützt werden können.


Wenn deine Stiege also nicht gewendelt ist, wäre sie nach Nö. Bauordnung unzulässig, da unterschiedlich große und teilw. unter der Mindestgröße liegende Auftritte.

Kann aber in anderen Bundesländern ganz anders geregelt sein.

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