rechtsfragen zu erbrecht
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Re(3): rechtsfragen zu erbrecht
16.03.2004, 15:56:52
Bezüglich "hätte er das haus nicht gekauft wäre im nachlass geld, das dann aufgeteilt wird ...."


Angenommen die einzig nennenswerten Gegenstände im Nachlass sind Haus1 und Haus2:


Haus1 gehört bei gesetzlicher Erbfolge zu je 1/3 deiner Schwimu, deiner Frau und deinem Schwager.


Haus2 könnte sogar ein Vorteil für den Schwager sein, wenn es tatsächlich eine Schenkung deines Schwiegervaters an deine Schwimu und deine Frau war und das Haus2 auch noch mehr Wert als Haus1 ist.

Nur Veranschaulichung:

Haus1: Wert 210.000
Haus2: Wert 300.000 (Schenkung in Höhe von 225.000 und 75.000 = 3/4 + 1/4)

Erbteile: je 1/3 =  je 70.000
Pflichtteile: je 1/6 = je 35.000, somit grundsätzlich gedeckt, weil Erbteile höher als Pflichtteile sind!


Jetzt kommt's aber:

Pflichtteilserhöhung wegen SchenkungEN!!
Schenkung1 = 225.000 (Schwimu) 75%
Schenkung2 = 75.000 (Frau) 25%

Errechnung des Schenkungspflichtteiles:
je 1/6 = je 37.500 (Schwimu)
je 1/6 = je 12.500 (Frau)

Um diese Beträge erhöhen sich jeweils die Pflichtteile der Erben, jedoch muss sich derjenige der die Schenkung erhalten hat, diese auf seinen SCHENKUNGSpflichtteil anrechnen lassen!

Ergebnis - Pflichtteile:

Schwimu: 35.000 + [ (37.500 - 225.00) = 0] + 12.500 = 47.500.-
Frau: 35.000 + 37.500 + [(12.500 - 75.000) = 0] = 72.500.-
Schwager: 35.000 + 37.500 + 12.500 = 85.000.-

Nach gesetzlichem Erbrecht stehen den dreien je 70.000.- zu.
Aufgrund der Schenkungen erhöhen sich jetzt die Pflichtteile.
Sprich die Pflichtteile deiner Frau und deines Schwagers sind nicht mehr gedeckt!

Deiner Frau würde daher noch 2.500.- und deinem Schwager sogar noch 15.000.- zu stehen!

Ciao,
M.A. Morpheus™
"Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger."


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Re(5): rechtsfragen zu erbrecht
16.03.2004, 21:04:34
Ausgangslage:
Haus1: 300.000
Haus2: 150.000

Die Bewertung erfolgt grundsätzlich im Zeitpunkt des Erbanfalles.

Erbteile: je 1/3 = je 100.000

Pflichtteile: je 1/6 = je 50.000

Pflichtteilserhöhung wegen Schenkung: 112.500 + 37.500

Schenkungspflichtteile:
je 1/6 von 112500 = 18.750
je 1/6 von 37.500 = 6.250

Schwimu: 50.000 + 6250 = 56.250 < 100.000
Frau: 50.000 + 18.750 = 68.750 < 100.000
Schwager: 50.000 + 18.750 + 6.250 = 75.000 < 100.000

Da die zustehenden Pflichtteile jetzt geringer sind als der tatsächliche Erbteil, kann keiner von niemandem etwas verlangen. Alle bekommen je 100.000


Das Vorausvermächtnis:
Darunter versteht man einerseits die zum ehelichen Haushalt gehörenden Sachen und andererseits das Wohnrecht des überlebenden Ehegatten.
Es steht dem Ehegatten gesetzlich zu und hat Pflichtteilscharakter!
Es ist also bei der gesetzlichen Erbfolge NICHT zu berücksichtigen.

Exkurs:
Das Vorausvermächtnis ist nur bei der Pflichtteilsermittlung relevant!
zB: Ehefrau hat einen Pflichtteilsanspruch insgesamt in Höhe von 100.000
Das Wohnrecht und die ehelich Gebrauchsgüter betragen zB 40.000.
Somit hat die Ehefrau "nur" noch einen Pflichtteilsanspruch IN GELD in Höhe von 60.000


Was ich von der Sache halte, oder anders gesagt mögliche Probleme:

Mit der Einantwortung werden die Drei zu je einem drittel Anteil Eigentümer an der Liegeschaft mit Haus1.
Theoretisch hätte dein Schwager die Möglichkeit euch mit einer (Erb-)Teilungsklage unter Druck zu setzen. Damit kann er, wenn ihr euch nicht bereit erklärt mittels Aufgrisffsrecht (Vertrag) ihm seinen Drittel Anteil abzukaufen, eine Zivilteilung der Liegenschaft

Damit im Zusammenhang steht das Wohnrecht
Denn dieses grundsätzlich nur ein obligatorischer Anspruch.
Wichtig wäre, es ins Grundbuch eintragen zu lassen, damit deine Schwimu ein lebenslanges Recht hat, sollte es zur Veräußerung der Liegenschaft kommen.
Welche Voraussetzungen hierfür nötig sind, kann ich dir leider nicht sagen.
Die Ausgangslage ist schon ein klein wenig zu kompliziert für mich, da erstens eine Miteigentumsgemeinschaft besteht und zweitens deine Schwimu einen obligatorischen Anspruch gegen diese Gemeinschaft hat, an der sie selbst beteiligt ist! Dementsprechendes gilt für die Eintragung des Wohnrechtes in das Grundbuch!
Reicht dafür die Zustimmung deiner Frau?
Reicht die einfache Mehrheit?
Steht deinem Schwager eine Einrede zu?
Da musst du dich an wen anderen wenden! :-)


Zu guter letzt, die Besetzung des Schwager von Haus2:

Auf einen Mietvertrag kann er sich meiner Meinung nach nicht stützen, da es hier an der Entgeltlichkeit fehlt. Somit bleibt auch die Anwendbarkeit, des für den Mieter äußerst günstigen, MRG unanwendbar, da dieses eben einen Mietvertrag *TRÖT*setzt.

Im Prinzip kommt, um jetzt für den Schwager zu sprechen, einzig allein eine Leihe in Betracht. Eine Leihvertrag kann auch mit einem Nichteigentümer einer Sache geschlossen werden. Allerdings können unbefristete Verträge problemlos gekündigt werden. Bestehen Zweifel über die Fristen muss man sich an §560 ZPO halten.
§1120 normiert auch ein Kündigungsrecht, wenn der Vermieter den Mietgegenstand veräußert hat der Käufer ein Recht das Bestandsverhältnis mit dem Mieter aufzulösen. Dieser Paragraph ist jedoch bei einer Universalsukzession nicht anwendbar.

Allerdings muss ich wieder passen, denn wenn tatsächlich ein Vertrag zwischen deinem Schwiva und deinem Schwager bestand, treten jetzt durch den Tod die Erben mit ihren jeweiligen Anteilen in den Vertrag ein. Was bedeuten würde, dass dein Schwager zugleich Schuldner und Gläubiger ist! Es kommt also zu einer (Teil-)Konfusion!? Da ja auch deine Schwimu und deine Frau in den Vertrag als Gläubiger eintreten?


oder simple Lösung:
Einfach ihm ne Klage auf Räumung der Liegenschaft um die Ohren hauen! ;-)

Alle Angaben ohne Gewähr.




Ciao,
M.A. Morpheus™
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