Rechts - HILFE von Nöten
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Re(3): Rechts - HILFE von Nöten
29.04.2004, 16:18:50
ich bringe dir den §88 mal näher:

Der §88 hat 4 Qualifikationen:
.) Abs1: die fährlässige LEICHTE Körperverletzung
.) Abs3: die fahrlässige Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen
.) Abs4. Var1 und Var2: im Prinzip wie oben, nur halt mit schwerer Körperverletzung

Abs2: definiert 3 Strafausschließungsgründe:
diese kommen immer nur dann zur Anwendung wenn man OHNE schwerem Verschulden handelt.

.) Körperverletzung bei vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses mit weniger als 24 tägiger Gesundheisschädigung
.) leichte Körperverletzung mit weniger als 14 tägiger Gesundheitsschädigung (der Täter ist hier allerdings ein Arzt)
.) leichte Körperverletzung mit weniger als 3 tägiger Gesundheitsschädigung(unabhängig von einem Verwandschaftsverhältnis)


Schweres Verschulden:
im Prinzip immer vom Einzelfall abhängig!
50km/h kann in einem Fall ein auffallend schwerwiegender Sorgfaltsverstoß sein und im anderen Fall kein grobes Verschulden begründen.

Die Judikatur meint folgendes:
JA: überhöhte Geschwindigkeit und mangelnde Fahrpraxis; Vorrangverletzung mit derart hoher Geschwindigkeit, sodaß ein rechtzeitiges Anhalten gar nicht mehr möglich gewesen wäre.

NEIN: einfache Vorrangsverstöße, deutliche (20-30km/h) aber nicht übertriebene Geschwindigkeitsübertretungen.


Ciao,
M.A. Morpheus™
"Wer Macht hat, missbraucht. Die einen mehr, die anderen weniger"


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