Niedermayer pc um € 444
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Re(4): Niedermayer pc um € 444
21.08.2004, 15:39:52
nachdems hier offenbar in mode kommt, paragraphen zu zitieren, mach ich das auch mal:

§ 932 ABGB

Rechte aus der Gewährleistung

  § 932. (1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die
Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den
Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts
(Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.
  (2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den
Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung
oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen
mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem
Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der
anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.
  (3) Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist
und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu
bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu
berücksichtigen sind.
  (4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich
oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder,
sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das
Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die
Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in
angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer
mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm
aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen
unzumutbar sind.




beim vom threaderöffner angesprochenen fall, dass im grunde der ganze pc kaputt ist, braucht er also überhaupt keine reparatur akzeptieren.
weil die voraussetzungen gegeben sind hat er laut gesetz auch das recht auf einen austausch.
bis ein neuer pc geliefert ist, geh ich von 2 wochen aus. deswegen auch 2 wochen frist für eine reparatur.
ist nach 2 wochen kein neuer (oder reparierter) pc da, dann gibts wandlung = geld zurück, weil es kein geringfügiger mangel ist.

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Re(5): Niedermayer pc um € 444
21.08.2004, 17:16:26
Wie kann man einerseits zitieren und andererseits das Zitierte nicht lesen? Steht eigentlich alles drinnen, gell? ;)

, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.

Der Mensch neigt dazu, nur zu hören und zu lesen (wenn überhaupt), was er hören oder lesen möchte.

Wollen wir mal festhalten: Der "Übernehmer" ist der Kunde (im von Dir zitierten Fall übrigens nur ein Endverbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes), der darf - im Falle eines Komplettsystems mit erheblichen Einschränkungen - verlangen, der "Übergeber" ist der Verkäufer, der Händler.

Bei einem PC beispielsweise ist der Komplettaustausch für den Übergeber (Händler), verglichen mit der anderen Abhilfe - nämlich mit dem Austausch einer Komponenten beispielsweise - mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Rest siehe Dein Zitat.

Was als "angemessene Frist" zu werten ist, bestimmst weder Du, noch der Konsument, sondern im Bedarfsfall ein Richter, der gute Laune oder auch schlechte haben kann, der Dich als Kläger mag oder verabscheut, der letztendlich bei aller Unparteilichkeit ein Mensch ist.

Acht Wochen sind als Frist meiner Meinung nach wohl ein wenig zu lang, aber - siehe oben.

GrummelGrumpf
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Re(6): Niedermayer pc um € 444
21.08.2004, 17:57:59
ja schon, aber du beziehst dich jetzt nur auf das, was der käufer von vornherein fordern kann: nämlich nur verbesserung oder austausch. wandlung kann er von vornherein nur unter bestimmten umständen fordern.

weitere möglichkeit, wann eine wandlung in betracht kommt, ist laut absatz 4 wenn "der Übergeber [= Händler] die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt".



wegen dem begriff "angemessene frist" geb ich dir recht (und zwar in jeder hinsicht). ob jetzt 8 wochen angemessen sind oder 2 wochen, ist eine streitfrage (wobei wie gesagt auch für mich 8 wochen zu lang sind und in 2 wochen eine reparatur unter anstrengung durchaus zu schaffen wäre).

nur was hat der käufer davon, wenn ihm der händler sagt "so, des schick ma jetzt zur reparatur ein und in 8 wochn kriegns es wieder".
da mach ich doch dem händler druck mit einer kürzeren frist, weil ziel des threaderöffners ist ja eine wandlung und keine reparatur.
was er nämlich gemacht hat, ist die von dir angesprochene variante, nämlich dass er dem händler gleich am anfang schon gesagt hat "ich möcht mein geld zurück". da hat er natürlich nur wenig chancen.
zweite (und aussichtsreichere) chance ist aber wie gesagt, dass der händler die verbesserung nicht in angemessener frist (= auslegungssache) vornimmt.
aber wenn der händler sagt, das dauert 8 wochen und er sagt nichts dagegen und setzt keine kürzere frist, dann kommts nie zur wandlung. und nach 8 wochen hat er den pc, den er so abgrundtief hasst, wahrscheinlich wieder im zimmer stehen.

im grunde müsste er halt zusätzlich noch vom händler einen ersatz-pc für die reparaturdauer verlangen, ständig telefonisch nachfragen und mangelfolgeschäden geltend machen (z.b. internet-providergebühren. bei chello wärens immerhin an die 100 euro für 2 monate). solang bis eben dem händler der kragen platzt und das geld wieder herausgibt.


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