Rechtliche Frage, Mahnkosten
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Re(2): Rechtliche Frage, Mahnkosten
16.05.2005, 15:47:24
So wie du es darstellst, ist das grundfalsch.

Es existiert kein Gesetz, das eine Mahnung verpflichtend vorschreibt, bevor eine überfällige, offene Forderung mit Rechtsmitteln betrieben wird. Punkt. Ist so, ohne wenn & aber. Ende der Durchsage.

bei zahlungsverzug eines gewöhnlichen verkaufes ohne fixen zahlungstermin


Das ist ein Paradoxum: Wo kein Zahlungstermin festgelegt, da kann auch kein Zahlungsverzug eintreten.
"Verzug" bedeutet immer, Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist. Insofern ist deine Schlussfolgerung ...

... bei zahlungsverzug ... ohne fixen zahlungstermin muss
zuerst gemahnt werden und eine nachfrist gesetzt werden ...


... schlicht falsch: Wurde "vergessen", einen Zahlungstermin zu vereinbaren (Anführungszeichen bei "vergessen", denn das kommt in der Realität praktisch nie vor), müsste man dies nachholen und die offene Forderung fälligstellen - mit angemessener Fristsetzung. Das hat aber freilich nichts mit "Nach-"frist zu tun, sondern wäre eine ganz normale Zahlungsfristsetzung "hintennach".

Bottomline des Ganzen:
Einer von zwei Vertragspartner wurde vertragsbrüchig - u.zw. der Käufer, der vertrgl. verpflichtet zur Zahlung - undalso kann dieser Vertragsbruch SOFORT rechtlich betrieben werden, sobald er eintritt, ... wenn sich's der Verkäufer/Dienstleister einbildet.

In der Praxis tut das nur keine Firma (als Verkäufer), denn man geht immer von einem Versehen des Käufers aus - Zahlung vergessen, verschlampt, wasauchimmer - aber dass da jetzt bloss keine Missverständnisse entstehen:
Es gbt keine rechtliche Verpflichtung für den Gläubiger, auch nur eine einzige Mahnung oder Fristsetzung vornehmen zu müssen, bevor er seine offene Forderung mit Rechtsmittel betreiben kann.
--  
Karl Toffel = nicht die Mamma +*)
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