in 2. Spur halten/parken
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Re: in 2. Spur halten/parken
29.08.2005, 09:43:08
§ 24 StVO:

(3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch
verboten:
  a) Im Bereich der Vorschriftszeichen "Parken verboten" und
     "Wechselseitiges Parkverbot" nach Maßgabe der Bestimmungen des
     § 52 Z 13a und 13c sowie auf Straßenstellen, die mit einer
     Zickzacklinie gekennzeichnet sind,
  b) vor Haus- und Grundstückseinfahrten,
  c) auf Gleisen von Schienenfahrzeugen und auf Fahrstreifen für
     Omnibusse,
  d) auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei
     Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben,


3/d, ist wohl das worum es bei Dir geht denke ich. Wenns ums parken/halten geht, da ist es absoulut irrelevant OB Du nun wen definitiv  behindert hast oder nicht. (Ob überhaupt wer vorbeigekommen ist oder nicht). Es ist nur wichtig ob Du in 2. Spur gehaltenhast oder nicht.

§ 23:

(2) Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus
Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt,
zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum
Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem
Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge
auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind
am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von
Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen
vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden.
  (2a) In Wohnstraßen ist das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den
dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.
  (3) Hält der Lenker eines Fahrzeuges vor einer Haus- oder
Grundstückseinfahrt, so hat er im Fahrzeug zu verbleiben und hat
beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder
Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- oder Einfahrt
unverzüglich freizumachen.
  (3a) Wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und innerhalb von 50 m ein Halten
nach Abs. 2 nicht möglich ist, darf mit Personen- und
Kombinationskraftwagen des Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Gewerbes
sowie mit Krankentransportfahrzeugen neben den nach Abs. 2
aufgestellten Fahrzeugen zum Aus- oder Einsteigenlassen kurz
angehalten werden.


Abs 2 ist da wichtig. 3a ist da hervorzuheben. Selbst Taxis ect dürfen das nur kurz unter bestimmten Voraussetzungen. Alles nachzulesen im RIS.



Abschliessend: Ich würd die Strafe zahlen, mit einem Einspruch kommst so (es war kein Parken, da niemand behindert wurde) sicher nicht durch, wird nur teurer.




Das Leben ist ein sch... Spiel, aber die Grafik ist geil! :)
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Re(9): in 2. Spur halten/parken
30.08.2005, 22:00:26
aber dies gilt nur in Wohnstraßen §23 (2a)


... und natürlich - no na, eigentlich - auch dann wenn dort Bodenmarkierungen eine 'Parkordnung' vorgeben:

§23(2) Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.

Sollte also der einzelne Längsparkplatz durch Bodenmarkierungen vorgegeben sein, hast allein schon deshalb ziemlich schlechte Karten.



denn für mich wäre in diesem speziellen Fall der Fahrbahnrand der Teil der Straße der durch den Radweg von der eigentlichen Fahrbahn getrennt ist...


Wobei sich aber leider Deine Sicht der Dinge nicht mit den Definitionen der StVO (§2) deckt; demnach bezeichnet Straße das große ganze (inkl. auch den Gehsteigen), während die Fahrbahn eben jener Teil der Straße ist, der für den Fahrzeugverkehr vorgesehen ist.

Also ist selbstverständlich (auch wenn man intuitiv vielleicht eher das Gegenteil vermuten würde) nicht nur der 'Radweg' ein Teil der Fahrbahn, sondern sogar auch der zum Parken (auch ruhender Verkehr ist Verkehr) vorgesehene Teil jenseits des 'Radwegs'.


Zum Begriff 'Fahrbahnrand' selbst findet sich dort allerdings keine Definition, weshalb dieser wohl ausschließlich im eigentlichen Sinn des Wortes zu sehen ist; meines erachtens kann damit also nur die Grenz(linie) zwischen Fahrbahn und dem Rest der Straße - in diesem Fall also dem Gehsteig.



aber ich denke mir könnte der Zusatz in §23 (2) helfen:Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden.


Nun, da stellt sich vorweg mal die Frage - nachdem mir die genaue Situation vor Ort unbekannt ist, ob die von Dir wieter oben als 'Radweg' titulierte Verkehrsfläche denn nun ein Radfahrstreifen ist oder eben ein Mehrzweckstreifen oder vielleicht gar ein echter Radweg.

Desweiteren gilt obiges natürlich nur, falls dort nicht ohnehin Bodenmarkierungen (oder Verkehrszeichen) etwas anderes voregeben; sollte das nicht der Fall sein, dann könnte sich in dieser Regel wirklich der Schlüssel zu Deinem Erfolg verstecken.


Allerdings mußt Dich auch dann u.U. darauf einstellen, das ganze Verfahren durch alle Instanzen bis zum OGH durchzufechten, um mit dieser Ansicht durchzukommen; aber vielleicht solltest den Fall vorher noch mal mit Rechtsexperten vom ÖAMTC (sofern Du oder jemand den Du kennst - dann war eben dieser der Fahrer - dort Mitglied ist) durchdiskutieren - damits nicht an irgendwelchen Kleinigkeiten oder Formalfehlern scheitert.  ;-)

lg
 mIstA
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