darf ich eine Wurst verkaufen?
Geizhals » Forum » Tipps & Tricks » darf ich eine Wurst verkaufen? (52 Beiträge, 1286 Mal gelesen) Top-100 | Fresh-100
Du bist nicht angemeldet. [ Login/Registrieren ]
.......
Re(7): darf ich eine Wurst verkaufen?
12.01.2006, 19:14:57
nein, nicht ganz:

1.    Die LebensmittelhygieneVO, BGBl II Nr 31/1998 idgF (zum Geltungsbereich dieser Verordnung siehe deren § 1) ordnet in ihrem Anhang Abschnitt VIII ("Personalhygiene") Z 2 Folgendes an: "Personen, die an einer Krankheit leiden sowie Träger von Ansteckungsstoffen sind, die durch Lebensmittel übertragen werden können, sowie Personen mit zB infizierten Wunden, Hautinfektionen, Geschwüren oder Durchfall ist die Arbeit in Bereichen, in denen Lebensmittel behandelt werden, verboten, sofern auch nur die geringste Möglichkeit besteht, dass Lebensmittel direkt oder indirekt mit pathogenen Mikroorganismen kontaminiert werden.

Eine amtstierärztliches oder ärztliches Gesundheitszeugnis ist nach der Lebensmittelhygieneverordnung (in Übereinstimmung mit dem Anhang Abschnitt VIII Nr 2 der RL 93/43/EG) nicht erforderlich.

2.    Die Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl Nr. 396/1994 idgF, ordnet in ihrem § 7 Abs 9 idF der Novelle BGBl II Nr 146/2002 an:

"Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit müssen Personen, die bei ihrer Tätigkeit mit Fleisch in Berührung kommen, durch ein ärztliches Gesundheitszeugnis nachweisen, dass bei der Tätigkeit keine Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern besteht."

Nach dieser Bestimmung ist somit die Ausstellung eines ärztlichen (nicht unbedingt amtsärztlichen) Gesundheitszeugnisses nur vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit in einem der Frischfleisch-Hygieneverordnung unterliegenden Betrieb erforderlich. Wiederholungsuntersuchungen, wie sie in § 2 des Bazillenausscheidergesetzes und in § 4 der Durchführungsverordnung zum Bazillenausscheidergesetz vorgesehen waren, sind gem § 7 Abs 9 der Frischfleisch-Hygieneverordnung nicht erforderlich. Auf welche Krankheitserreger vor Ausstellung des ärztlichen Gesundheitszeugnisses zu untersuchen ist, wird nicht festgelegt.

3.    § 7 Abs 9 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung idF BGBl II Nr 115/2002, entspricht wortwörtlich § 7 Abs 9 der Frischfleisch-Hygieneverordnung, weshalb auf die obigen Ausführungen unter 2. verwiesen werden kann.


---
warst du schon hier ?
Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
.
Re: darf ich eine Wurst verkaufen?
12.01.2006, 19:15:30
1.    Die LebensmittelhygieneVO, BGBl II Nr 31/1998 idgF (zum Geltungsbereich dieser Verordnung siehe deren § 1) ordnet in ihrem Anhang Abschnitt VIII ("Personalhygiene") Z 2 Folgendes an: "Personen, die an einer Krankheit leiden sowie Träger von Ansteckungsstoffen sind, die durch Lebensmittel übertragen werden können, sowie Personen mit zB infizierten Wunden, Hautinfektionen, Geschwüren oder Durchfall ist die Arbeit in Bereichen, in denen Lebensmittel behandelt werden, verboten, sofern auch nur die geringste Möglichkeit besteht, dass Lebensmittel direkt oder indirekt mit pathogenen Mikroorganismen kontaminiert werden.

Eine amtstierärztliches oder ärztliches Gesundheitszeugnis ist nach der Lebensmittelhygieneverordnung (in Übereinstimmung mit dem Anhang Abschnitt VIII Nr 2 der RL 93/43/EG) nicht erforderlich.

2.    Die Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl Nr. 396/1994 idgF, ordnet in ihrem § 7 Abs 9 idF der Novelle BGBl II Nr 146/2002 an:

"Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit müssen Personen, die bei ihrer Tätigkeit mit Fleisch in Berührung kommen, durch ein ärztliches Gesundheitszeugnis nachweisen, dass bei der Tätigkeit keine Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern besteht."

Nach dieser Bestimmung ist somit die Ausstellung eines ärztlichen (nicht unbedingt amtsärztlichen) Gesundheitszeugnisses nur vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit in einem der Frischfleisch-Hygieneverordnung unterliegenden Betrieb erforderlich. Wiederholungsuntersuchungen, wie sie in § 2 des Bazillenausscheidergesetzes und in § 4 der Durchführungsverordnung zum Bazillenausscheidergesetz vorgesehen waren, sind gem § 7 Abs 9 der Frischfleisch-Hygieneverordnung nicht erforderlich. Auf welche Krankheitserreger vor Ausstellung des ärztlichen Gesundheitszeugnisses zu untersuchen ist, wird nicht festgelegt.

3.    § 7 Abs 9 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung idF BGBl II Nr 115/2002, entspricht wortwörtlich § 7 Abs 9 der Frischfleisch-Hygieneverordnung, weshalb auf die obigen Ausführungen unter 2. verwiesen werden kann.

---
warst du schon hier ?
Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
 

Dieses Forum ist eine frei zugängliche Diskussionsplattform.
Der Betreiber übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der Beiträge und behält sich das Recht vor, Beiträge mit rechtswidrigem oder anstößigem Inhalt zu löschen.
Datenschutzerklärung