Abbruch von Gebäuden!
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Re(2): Abbruch von Gebäuden!
06.02.2006, 10:02:12
Jo wird benötigt: Steiermark!

§ 32
Abbruch von Gebäuden

(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung für den Abbruch von
Gebäuden sind anzuschließen:
1. der Nachweis des Eigentums in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift
oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als
sechs Wochen,
2. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Inhabers des
Baurechtes, wenn der Antragsteller nicht selbst Grundeigentümer oder
Inhaber des Baurechtes ist,
3. ein Lageplan mit Darstellung der zum Abbruch vorgesehenen Gebäude oder
Gebäudeteile,
4. die Bruttogeschoßflächenberechnung aller Geschosse und
5. eine Beschreibung der technischen Ausführung des Abbruches, der
Sicherheitsmaßnahmen, der Maßnahmen für Lärm- und Staubschutz sowie
Angaben über die Sortierung und den Verbleib des Bauschuttes und der
abschließenden Vorkehrungen.
(2) Die Behörde kann die Vorgangsweise beim Abbruch bestimmen.
Insbesondere kann sie das Einschlagen der Kellerdecken, die Auffüllung
der Kellerräume, die Abmauerung von Hauskanälen u.dgl. anordnen, wenn
dies aus Gründen der Sicherheit oder der Hygiene notwendig ist.
(3) Die Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigte) der
an das antragsgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundflächen
sind von der Behörde als Beteiligte dem Verfahren beizuziehen und über
das Abbruchvorhaben zu informieren. (5)

~~~~ Es gibt kein Vorwärts- sondern nur ein Weiterkommen ~~~~
Das Leben ist wie eine Aktienkurve, ein ständiges Auf und Ab! Manche überstehen gewisse Krisen, andere wieder nicht.
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