Auto gegen Fahrrad Rechtsgrundlagen
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Auto gegen Fahrrad Rechtsgrundlagen
06.08.2006, 14:11:46
nachdem es ja in dem thread auto gegen motorrad http://forum.geizhals.at/t435909.html
die unterschiedlichsten rechtsauffassungen gibt, möchte ich hier mal die wichtigsten rechtsgrundlagen dafür anführen

§ 7 stvo:
abs1:
.....so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist..........

abs2:
Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, hat der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

§ 15/4 stvo - überholen :
4) Beim Überholen ist ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten.

dazu ein paar ogh-rechtssätze

Norm
StVO 1960 §15 Abs4;

Rechtssatz
Der Seitenabstand muß umso größer sein, je höher die
Fahrgeschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges und je labiler das
überholte Fahrzeug (mehrspurig, einspurig) ist. Beim Überholen eines
einspurigen Fahrzeuges ist unter normalen Umständen ein Seitenabstand
von einem Meter ausreichend, nicht aber bei einer Fahrgeschwindigkeit
von fünfundachtzig bis einhundert km/h und einer Sichtbehinderung
gegenüber dem zu überholenden Fahrzeug.

RS U OGH                             1973/10/09   8  Ob   143/73
Beim Überholen eines einspurigen Fahrzeuges ist unter normalen
Umständen ein Seitenabstand von einem Meter ausreichend


RS OGH 2Ob519/60
StVO §15 Abs4;

Rechtssatz
Beim Überholen eines Radfahrers genügt ein Seitenabstand von siebzig
Zentimeter, wenn mit geringer Geschwindigkeit gefahren wird.


Norm
StVO §7 Abs2 IIDc;

Rechtssatz
1. Bei Einhaltung der Vorschrift des § 7 Abs 2 StVO hat der Lenker
eines Fahrzeuges auch darauf Bedacht zu nehmen, ob er Personen
gefährdet oder Sachen beschädigt.

2. Um diese Nachteile zu vermeiden, muß ihm die Einhaltung eines
Sicherheitsabstandes vom rechten Fahrbahnrand zugebilligt werden,
dessen Ausmaß sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet.


auf wunsch wird noch der § 68/1 stvo eingefügt

§ 68. Verhalten der Radfahrer.

(1) Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 80 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger und mit breiteren mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.



mfg euer forumsbulle :-)

06.08.2006, 15:20 Uhr - Editiert von ducduc, alte Version: hier
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