Strafverfügung mit "etwas um...." zu schnell
Geizhals » Forum » Auto & Motorrad » Strafverfügung mit "etwas um...." zu schnell (62 Beiträge, 1214 Mal gelesen) Top-100 | Fresh-100
Du bist nicht angemeldet. [ Login/Registrieren ]
Strafverfügung mit "etwas um...." zu schnell
05.09.2006, 18:16:43
Ich hab  gestern ein nettes briefchen erhalten, das ich am XX um XX richtung XX mit KFZ XX die im ortsgebiet zulässige geschwindigkeit von 50km/h um etwa (mindestens) 40km/h überschritten haben soll.

§ 99 Abs 2c Z 9 § 20 Abs 2 StVO, BGB1 Nr. 159 sollte das sein:
wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als
     Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder
     durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte
     Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen
     Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit
     gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften
     dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes
     erlassenen Verordnungen verstößt,


§ 20 Abs 2 StVO, BGB1 Nr. 159 Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere
Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit
erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht
schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h
und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h
fahren.


das müssten sie sein, hab nämlich auch noch was mit vorbeifahren an öffentlichen verkehrsmitteln gefunden aber das kam mir seltsam vor.

da es sich offensichtlich nicht um eine radarmessung handelt sondern um eine schätzung (schätzung bei einem motorrad, naja, hat vielleicht der akrapovic noch 10km/h dazugegeben...) wollte ich wissen, wie groß die chancen sind, das die 140€ weniger werden. keine ahung, wie schnell ich wirklich war, mit einem motorrad ist zwischen 50 und den angeblichen 90 nur ein kurzes zupfen am gas notwendig (und nach 3 wochen weis wohl niemand mehr, wo er wie schnell gefahren ist)
---------------------------------------------------------------------
A lie is a way to tell the truth to someone who doesn't know.

Antworten PM Übersicht Chronologisch
 
Melden nicht möglich
........
Re(8): Strafverfügung mit "etwas um...." zu schnell
nil
06.09.2006, 19:42:55

(Straf)Verjährung läuft 3 Jahre ab Bescheidausstellung, wobei
Gerichtsverfahren die Frist anhalten.


Richtig ist:

Strafverjährung tritt 3 Jahre nach Abschluss des strafbaren Verhaltens ein. (es darf dann kein Straferkenntnis mehr gefällt werden.)

Vollstreckungsverjährung tritt 3 Jahre nach rechtskräftiger Verhängung der Strafe ein.

Verfahrenszeiten vor den VfGH , VwGH u. EuGH bzw. Unterbrechung der Strafvollstreckung in diese Zeiten nicht einzurechnen.

Zur Information:

Verfolgungsverjährung ("relative Verjährung"): Wenn von der Behörde binnen 6 Monaten  ab dem Abschluß der strafbaren Handlung oder des strafbaren Verhaltens keine Verfolgungshandlung unternommen worden ist, ist eine Verfolgung einer Person unzulässig.

Straf- und Vollstreckungsverjährung ("absolute Verjährung"): Ein Straferkenntnis darf nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die Verfolgungsverjährungsfrist zu laufen beginnt, 3 Jahre vergangen sind.
Eine schon verhängte Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung mehr als 3 Jahre vergangen sind. Nicht einzurechnen sind Zeiten, in denen das Verfahren vor dem VfGH, dem VwGH oder dem EU-Gerichtshof war und Zeiten, während derer die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgehoben oder unterbrochen war.

Eine Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde (nicht Wachebeamten oder Gendarmerieposten) gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung oder Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung ...). Die Verfolgungshandlung muss die Tat nach allen wesentlichen Merkmalen bezeichnen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vornahme der Handlung durch die Behörde (z.B. Abfertigung der Ladung) innerhalb der Verfolgungsfrist (belanglos ist der Zeitpunkt des Eintreffens des Schriftstückes beim Beschuldigten).
Eine Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung.



Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
 

Dieses Forum ist eine frei zugängliche Diskussionsplattform.
Der Betreiber übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der Beiträge und behält sich das Recht vor, Beiträge mit rechtswidrigem oder anstößigem Inhalt zu löschen.
Datenschutzerklärung