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Re(8): parkschaden
01.12.2006, 16:03:21
2 x vwgh, mehr find ich im moment nicht

Es trifft zu, dass der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" in § 4
Abs 5 StVO gegenüber dem Begriff "sofort" in § 4 Abs 2 StVO einen
weiteren zeitlichen Spielraum für die Erfüllung der
Verständigungspflicht setzt, doch kann dies, auch beim Suchen nach
dem geschädigten Unfallspartner, nur ein relativ kurzer Zeitraum,
z.B. "nicht einmal eine halbe Stunde" (Hinweis E 19.9.1984,
83/03/0358) sein. Keinesfalls kann eine Anzeige erst am nächsten
Tag (Unfallszeit 12.00 Uhr), noch dazu vom Geschädigten, nicht vom
Schädiger, erstattet, dem Gebot "ohne unnötigen Aufschub entsprechen.


Unter dem Begriff "ohne unnötigen Aufschub" iSd § 4 Abs 5 StVO
ist nach dem Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle zu verstehen,
daß die Meldung nach Durchführung der am Unfallsort
notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit
erforderlich erscheinenden Maßnahmen bzw nach vergeblichem
Versuch der Beteiligten, einander ihren Namen und Anschrift
nachzuweisen, geboten ist. Anders als bei einem Unfall mit
Personenschaden kann die Meldung in einem relativ kurz an
diesen Unfall anschließenden Zeitraum erstattet werden. Die
Frage, ob die Erstattung der Meldung nötigerweise oder
unnötigerweise aufgeschoben worden ist, ist nach der Lage des
Einzelfalles zu beurteilen. Der Sinn und Zweck des
§ 4 Abs 5 StVO besteht darin, eine zumindest vorläufige
Bereinigung von Unfällen, die nur Sachschaden zur Folge haben -
möglichst ohne Behinderung des Verkehrs und Inanspruchnahme von
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie unnötigen
Zeitverlust -, zu ermöglichen.


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