Heiteres Toben am Wachauring
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Re(3): Heiteres Toben am Wachauring
25.02.2007, 22:40:04
o doch, aufklebekennzeichen gibt es sogar bei uns ... !:-)

trotz unten stehenden auszug aus den berühmt berüchtigen § 34 tagungen (ausnahmeregelungen)

IX) Ausnahme von der Anbringung von Kennzeichentafeln vorne: Es gibt Anträge auf Ausnahmege-nehmigungen bezüglich der Kennzeichenanbringung, weil speziell bei Sportfahrzeugen z.B. mit einer Störung des Kühlluftstroms bzw. kein ausreichender Platz vorhanden argumentiert wird, weshalb eine Kennzeichenta-fel an der Vorderseite entsprechend den nationalen Bestimmungen nicht angebracht werden kann. Der Grund für solche Anträge muss jedoch wohl weniger in der technischen Unmöglichkeit der Anbringung als vielmehr in den Auswirklungen auf das „ästhetische“ Erscheinungsbild solcher Fahrzeuge zu suchen sein. Es wird von den Antragstellern auch oftmals angeregt, an Stelle der Tafel ein Klebekennzeichen anzubringen.
Abgesehen davon, dass solche Klebekennzeichen im nationalen Recht nicht vorgesehen sind und deshalb auch nicht verwendet werden dürfen, gilt Folgendes:
Gemäß § 49 Abs. 1 KFG. 1967 sind Kennzeichentafeln öffentliche Urkunden.
§ 49 Abs. 6 KFG 1967 legt allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Anbringung von Kennzeichen an Kraft-fahrzeugen und Anhängern fest. Demnach müssen die Kennzeichentafeln senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann.“
Überdies müssen gemäß § 49 Abs. 7 KFG 1967 die Kennzeichentafeln mit dem Fahrzeug dauernd fest ver-bunden sein.
Gemäß § 25 d Abs. 2 KDV 1967 gilt als mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden i.S. des § 49 Abs.7 KFG 1967 auch eine Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter, mit dem jedenfalls der Beanspruchung im normalen Fahrbetrieb entsprochen wird.
Die Abmessungen sowie die technische Beschaffenheit ist ebenfalls über die Verordnung geregelt. Demnach müssen die Kennzeichentafeln aus viertelhartem Blech aus A1 99,5 G 9 nach DIN 1783 mit einer Dicke von 1,0 mm bestehen.Kennzeichen sind also den genannten Bestimmungen entsprechend ordnungsgemäß am Fahrzeug anzubrin-gen. Die Möglichkeit für eine Entscheidung über eine Ausnahme von diesen Bestimmungen gibt es deshalb für den Landeshauptmann nicht, weshalb solche Anträge generell abzulehnen sind.
Ergänzend wird bemerkt, dass bezüglich der Anbringung von Kennzeichen gem. Erlass Zl. 179478/2-II/ST4/04 vom 3. Februar 2004 vorzugehen ist.(GZ. 179.415/0001-II/ST4/04 Pkt.3.5.)


25.02.2007, 22:46 Uhr - Editiert von extrem_oaga_nick, alte Version: hier
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