76 km/h auf A2 == 50€
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Re(3): 76 km/h auf A2 == 50€
24.05.2007, 15:34:20
jetzt wirds profisionell - für die beantwortung von dem Dreck haben sie immerhin 2,5 Monate gebraucht. Und haben jetzt den nächsten Einspruch und Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen unvollständiger beweisaufnahme

EINSPRUCH gegen die Höhe der verhängten Strafe


Ich bin (was auch immer) und habe nur wenig Einkommen. Darüber hinaus handelt es sich bei der mir zur Last gelegten Tat um die erste mir je zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung. In Anbetracht eines Erstvergehens und meines geringen Einkommens erscheint mir die verhängte Strafe als wesentlich zu hoch.


Hinsichtlich meines

EINSPRUCHs dem Grunde nach:

Stelle ich innerhalb offener Frist wie folgt fest:

Die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos XXX weist zahlreiche Widersprüchlichkeiten auf:
• Als Tatort wird mir „St. Michael im Lungau, A 10, Str.KM 102.000“ zur Last gelegt, beim Radarfoto scheint jedoch die nicht näher spezifizierte Tatortangabe „bei Oberweißburg“ auf. Diese Tatortangabe ist nicht eindeutig genug in Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
• Die Tatzeitpunkte sind einmal mit 19:00:00 und einmal mit 19:00:24 angegeben und damit nicht eindeutig. Bei der mir zur Last gelegten Geschwindigkeit von 132km/h ergibt sich damit eine maximale Differenz des Tatortes von 880m, womit der Tatort nicht ordnungsgemäß spezifiziert ist.
• Auf der Anzeige ist die Type des Messgerätes mit MUVR 6FA angegeben, das Radarfoto stammt aber von einem Messgerät der Type MUVR 6F, was offensichtlich nicht ident ist.
• In der Anzeige ist weiters ein Herr X als Zeuge genannt. Da die behauptete Übertretung jedoch von einer Radarbox festgestellt wurde, bezweifle ich daher sehr stark, dass besagter Herr X sich zu besagtem Zeitpunkt tatsächlich an besagtem Ort war und als Zeuge fungieren kann.


Ich stelle daher folgende Beweisanträge:

1. Die Einvernahme des aufnehmenden/messenden Organes (Herrn X), wo er bitte über seine persönlich gemachten Eindrücke berichten und darlegen möge, wie nachvollziehbar sichergestellt werden kann, daß es sich hinsichtlich der gemessener Geschwindigkeit, des behördlichen Kennzeichens des angeblichen Tat-KFZ und des Tatzeitpunktes und des Tatortes nicht um Ablese- und/oder Übertragungsfehler handeln kann sowie entsprechender Dokumentation zur Untermauerung der Angaben
2. Vorlage des letzten Eichprotokolls / letzten Überprüfungsbefundes des Radarmeßgerätes
3. Vorlage der Protokolle über die regelmäßige Überprüfung / Wartung des Radarmeßgerätes mit Angabe, welche Arbeiten (Reparaturen, Einstellarbeiten) dabei vor und nach dem angeblichen Tatzeitpunkt durchgeführt wurden, sowie Nachweis, daß sowohl die Wartungsfirma als auch die die Wartung tatsächlich durchführende Person zur Durchführung dieser Arbeiten berechtigt und entsprechend geschult/befähigt ist.
4. Auskunft darüber, mit welchem Zeitmeßgerät die Tatzeit festgestellt wurde
5. Auskunft darüber, wann dieses Zeitmeßgerät das letzte Mal geeicht wurde bzw. wie sonst sichergestellt werden kann, daß dieses Gerät die korrekte Zeit anzeigt

Aus genannten Gründen und Widersprüchlichkeiten stelle ich den Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen offensichtlicher Widersprüche bei der Tatort- und Tatzeitbeschreibung sowie unzuverlässiger Meßmethoden.

Mit freundlichen Grüßen


mfg
AVS

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