getönte Folie typisieren lassen?
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Re: getönte Folie typisieren lassen?
28.05.2007, 15:35:39

Scheibenfolien
Begriffsbestimmung

Scheibenfolien werden in Splitterschutzfolien und Tönungsfolien unterteilt. Splitterschutzfolien sind jene Scheibenfolien, deren Transmissionsgrad 85 Prozent nicht unterschreitet und die durch eine spezielle Beschichtung eine höhere Widerstandsfestigkeit gegen mechanische Beanspruchung aufweisen. Alle anderen sind Tönungsfolien und müssen eine Lichttransmission von mindestens 20 Prozent aufweisen.

Anbringung

Folien dürfen nur auf der Innenseite der Scheibe angebracht werden. Das nachträgliche Anbringen von Folien auf der Windschutzscheibe von Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig.

Das Anbringen von Splitterschutzfolien ist auf allen Seitenscheiben, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig. Bei der Anbringung von Splitterschutzfolien auf den Seitenscheiben der ersten Sitzreihe darf der resultierende Transmissionsgrad der Scheibe mit aufgebrachter Folie den Wert von 70 Prozent nicht unterschreiten.

Das Anbringen von Tönungsfolien ist auf Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig, sofern es sich nicht um Scheiben handelt, die mit dem Symbol „V“ in Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind. Dieses Symbol haben alle stark getönten Scheiben.

Das Glas darf mit der Folie nur bis zur Scheibenhalterung beschichtet werden, ein Verklemmen mit dem Rahmen oder der Dichtung ist auszuschließen. Durch das Anbringen der Folie darf keine Erhöhung des Verletzungsrisikos durch Glassplitter eintreten.

Keinesfalls darf auf eine Scheibe mehr als eine Scheibenfolie angebracht werden, es dürfen auch nicht mehrere Folien übereinander geklebt werden.

Kennzeichnung

Jede Folie muss mit dem Namen oder dem Markenzeichen des Herstellers, der Typenbezeichnung der Scheibenfolie, dem Genehmigungszeichen und dem ganzzahligen Nennwert des Transmissionsgrades versehen sein. Die Kennzeichnung muss direkt auf der Folie dauerhaft und so angebracht sein, dass sie auch im eingebauten Zustand gut sichtbar ist.

Einbau und Bestätigung

Die Anbringung einer Scheibenfolie muss von einem berechtigten Gewerbebetrieb durchgeführt werden. Über die ordnungsgemäße Anbringung ist eine Bestätigung auszustellen und diese ist mit einer Abschrift des Typengenehmigungsbescheides der Folie dem Kunden auszuhängen. Der Lenker hat diese Bestätigung und die Abschrift des Typengenehmigungsbescheides auf Fahrten mitzuführen und bei einer Verkehrskontrolle auf Verlangen auszuhändigen.

Eintragungspflicht

Sollten eine Kopie des Genehmigungsbescheides und/oder die Bestätigung über den sach- und fachgerechten Einbau nicht vorhanden sein, so ist die Anbringung einer Scheibenfolie beim Landeshauptmann anzeigepflichtig.

Handelt es sich um bereits in Österreich typengenehmigte Scheibenfolien, die fachgerecht aufgebracht wurden, kann die Scheibenfolie ohne weitere Nachweise ins Genehmigungsdokument eingetragen werden. Eine Liste der in Österreich typengenehmigten Scheibenfolien ist auf der Homepage des BMVIT unter http://www.bmvit.gv.at  abrufbar.

Ausnahmen

Für Sonderfälle, z.B. Hautkrankheiten, besteht auch die Möglichkeit einer abweichenden Anbringung, ausgenommen an der Windschutzscheibe. Diese ist durch eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 KFG zu erwirken.


und hier noch die folienliste, was erlaubt ist:

http://versa.bmvit.gv.at/uploads/media/Folien_20070402.pdf


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