Firmenauto ohne Vorsteuerabzugsberechtigung?
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Re: Firmenauto ohne Vorsteuerabzugsberechtigung?
01.08.2007, 18:37:13
Törö Mufasa!

Kleiner Auszug aus meinen Unterlagen:

Keine Vorsteuerrückerstattung gibt es für PKW’s und Kombis (seit 1978). LKW’s, Autobusse, Kasten- und Pritschenwagen, Klein-Autobusse und seit 2002 Kleinbusse und Klein-Lastkraftwagen steht der Vorsteuerabzug zu. Eine Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse und Klein-Lastkraftwagen findet sich auf der Seite des BMF (http://www.bmf.gv.at ).

Der Vorsteuerabzug kann unter der Voraussetzung der betrieblichen Nutzung von Neuanschaffungen, Betriebskosten, Miete und Altwagen (in allen nicht rechtskräftigen Fällen) vorgenommen werden. Kann für das KFZ Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, ist folgendes zu beachten:

    * Bei einer außerbetrieblichen Verwendung liegt Eigenverbrauch als Nutzungstatbestand vor. Als Basis für die Umsatzsteuer sind die Abschreibung und die Betriebskosten heranzuziehen.
    * Umsatzsteuerpflicht (20%) des Verkaufserlöses, wenn der Vorsteuerabzug tatsächlich geltend gemacht worden ist. (Ausnahme: Verkaufserlöse von Kleinbussen sind umsatzsteuerfrei, wenn sie bisher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren bzw. der Vorsteuerabzug hinsichtlich der Anschaffungskosten nachträglich nicht geltend gemacht wurde).
    * Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG bei Entnahme aus dem Betriebsvermögen innerhalb von vier Jahren nach der Anschaffung.

Betreffend Einkommen- und Körperschaftsteuer hat der Vorsteuerabzug folgende Auswirkungen:

    * Es sind lediglich die Anschaffungskosten exkl. USt anzusetzen und dementsprechend auch abzuschreiben.
    * Da die Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten zählt, mindert dies auch die Luxustangente.

Bei Überlassung eines Kleinbusses an Arbeitnehmer für private Nutzung liegt analog zu PKW und Kombi ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor. Da zur Bemessungsgrundlage die Anschaffungskosten inkl. Vorsteuer und Normverbrauchsabgabe zählen, hat der Vorsteuerabzug keine Auswirkungen für den Sachbezug.

Privatnutzung und PKW-Kosten von GmbH Geschäftsführern
Befindet sich das KFZ im Betriebsvermögen der Gesellschaft, ist zu unterscheiden, ob der Geschäftsführer wesentlich beteiligt ist oder nicht. Nutzt ein nicht wesentlich beteiligter Geschäftsführer das KFZ auch für private Zwecke, stellen die Aufwendungen bei der GmbH Betriebsausgaben dar und sind beim Geschäftsführer analog eines anderen Dienstnehmers als Sachbezug zu behandeln. Beim wesentlich beteiligten Geschäftsführer stellt die Fahrzeugüberlassung - analog der Regelung für selbständige Vertreter - einen Sachbezug im Rahmen der Einkünfte gemäß §22 Z 2 EStG dar. In beiden Fällen ist jedoch darauf zu achten, dass durch die private Benützung des KFZ die vertragliche bzw. die angemessene Entlohnung nicht überschritten wird, da in diesem Fall eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

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