Zahlen oder nicht zahlen
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Abstimmung: Zahlen oder nicht zahlen
MG
09.08.2007, 13:20:19
Folgender Sachverhalt. Der Magistrat St. Pölten hat eine Anonymverfügung über mioch verhängt, weil ich mein Auto auf den im Bild ersichtlichen Parkplatz länger als 30ßmin abgestellt habe.

Ich habe den Parkplatz als Linksabbieger befahren, keine Kurzparkzonentafel sehen können.
Im wissen, dass in der St. Pöltner Innenstadt gebührenpflichtige Kurzparkzone bis zu 3h ist, habe ich ein SMS Parkticket gelöst, und mein Auto für 3h abgestellt.

Eine Recherche in den Rechtsdatensätzen des UVS und des VwGh bezüglich Kundmachungsmängel zeigt ein recht inhomogenes Bild.

Daher.



meine Frage:
Würdet ihr bei einer derartig schlampig ausgezeichneten Kurzparkzone anstandslos zahlen, oder eher streiten?

Bilder:
Das bekommt man zu sehen, wenn m,an als Linksabbieger auf den Parkplatz fährt:
http://forum.geizhals.at/files/550/EinfahrtLinksabbieger.jpg

Als Rechtsabbieger sieht man die Tafel allerdings
http://forum.geizhals.at/files/550/SichtbarfuerRechtsabbieger.jpg

Die Kundmachung der Kurzparkzone ist fast 20m zurückversetzt und nur für Rechtsabioeger auf den Parkplatz sichtbar.
http://forum.geizhals.at/files/550/Weitundbreitnichts.jpg

Als Hellseher kann man vielleicht erahnen, dass da eine Kurzparkzonentafel steht.
http://forum.geizhals.at/files/550/Hellseher.jpg

Und selbst wenn man von der richtigen Seite kommt. Ob der Zettel als Zusatztafel qualifiziert? Und ob verdeckte Angaben dem gebot der leichten Erkennbarkeit genügen?

http://forum.geizhals.at/files/550/ZusatztafelzumTeilverdeckt.jpg

Detail am Rande: Der Magistrat St. Pölten ist präpotent genug, diese in meinen Augen untaugliche Beschilderung trotz Anzeige dieses Sachverhaltes meinerseits, seit Wochen nicht zu verändern.

Täglich wird dort Länge mal Breite abkassiert, weil viele in die Falle gehen.

09.08.2007, 13:40 Uhr - Editiert von M.A. Morpheus, alte Version: hier
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Re(2): Zahlen oder nicht zahlen
MG
09.08.2007, 23:31:30
Tja. Genau das ist eben das Problem. Alle Verfahren vor UVS und VwGh bezüglich Kundmachungsmangel weil es keine sichtbare Tafel gab sind daran gescheitert, dass dort wo die Beschwerdeführer eingebogen sind, sie nicht hätten dürfen.

Andere Verfahren wo der Sukkus war, es wäre zumutbar gewesen auszusteigen hinzugehen und die Zusatztafel zu lesen, hatten alle im Sachverhalt, dass zumindest das Verkehrszeichen sichtbar war oder passiert wurde.

Das ist in diesem Fall alles nicht anwendbar.

Darüber hinaus fordert die StVO:

§ 48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen.

  (1) Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) sind als
Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der
Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen
Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit
von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie
von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig
erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich
Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

Ich glaube durch die Fotos ausreichend dokumentieren zu können, dass weder der Forderung nach festem Material, noch der nach leichter und rechtzeitiger Erkennbarkeit genüge getan wurde.

Ich rechne mir also durchaus Chancen aus. Noch dazu, wo die Umfrage ziemlich klar zeigt, wie das "gesunde Volksempfinden" da urteilt.

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