Wireless LAN (wieder mal.....)
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Re: Wireless LAN (wieder mal.....)
18.01.2002, 16:02:34
In Österreich gibt es keine zur ETS 300 328 ergänzende Verfügung, die Einschränkungen bezüglich der Nutzung von FunkLAN macht. FunkLAN darf für alle Dienstarten der Kommunikationstechnik als Übertragungsmedium genutz werden, also auch für den Sprachdienst. FunkLAN hat fernmelderechtlich den Status einer "Generellen Bewilligung" unter der Voraussetzung, dass das betreffende Gerät vom Zulassungsbüro für Fernmeldeanlagen zugelassen ist.
Für den grundstücksüberschreitenden Verkehr besteht zur Zeit noch keine Meldepflicht. Man überlegt aber, die gleiche Regelung wie in Deutschland einzuführen, d.h. eine Anmeldung für grundstücksüberschreitende FunkLAN Strecken mit ihren funktechnischen Kenngrößen zu verlangen. Hintergrund der Überlegungen ist die Sorge, in gewerblichen Ballungsgebieten bei einer stärkeren Penetration der FunkLAN Anwendungen Probleme mit Überlagerungen zu bekommen. Die Meldepflicht würde die Möglichkeit einer Koordinierung der Nutzer untereinander via Regulierungs-behörde eröffnen.

Zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten besagt das TKG unter § 13 und § 14 folgendes:

Anzeigepflicht

§ 13:
(1) Der Diensteanbieter hat die beabsichtigte Erbringung eines Telekommunikationsdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen. Öffentliche Dienste sind als solche zu bezeichnen.
(2) Von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 sind jene Telekommunikationsdienste ausgenommen, die den bloßen Wiederverkauf von Telekommunikationsdienstleistungen zum Gegenstand haben.
(3) Die Regulierungsbehörde hat mindestens einmal jährlich die Liste der angezeigten Telekommunikationsdienste samt Bezeichnung der Betreiber zu veröffentlichen.

Konzessionspflichtige Dienste

§ 14:
(1) Einer Konzession bedarf das Erbringen des mobilen Sprachtelefondienstes und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Mobilkommunikationsnetze nach Maßgabe des § 20.
(2) Einer Konzession bedarf des weiteren das Erbringen folgender Telekommunikationsdienste:
1. öffentlicher Sprachtelefondienst mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes,
2. öffentliches Anbieten von Mietleitungen mittels selbst betriebener fester Telekommunikationsnetze.
Die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistung für Dritte mittels FunkLAN im Sinne einer Festverbindung, d.h. als Punkt-zu-Punkt oder Punkt-zu-Multipunkt Verbindung ist in Österreich nicht konzessionspflichtig, jedoch besteht nach § 13 eine Anzeigepflicht.


strider

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