[FAQ] Ist der Händler bei falscher Preisauszeichnung dazu verpflichtet den Preis auch zu gewähren?
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Re: [FAQ] Antworten zur Preisauszeichnung
20.01.2002, 10:22:23
Folgende informationen möchte ich in die Antworten einfliessen lassen. Danke an alle die sich beteiligt haben (diesmal echt viele). Viele der Antworten und Argumente waren mehrfach vorhanden - ein heisses Thema ;o)
Hat irgendwer begründete Einwände auf schlicher Ebene gegen diese Argumentationen? Das man mit jedem Händler über Probleme reden kann ist klar aber wie siehts der Gesetzgeber?



ich bin zwar kein jurist, aber ich würde mal sagen online shops sind versandhäusern gleichzustellen. die kataloge der versandhäuser (quelle, otto,...) stllen kein angebot dar, erst mit erfolgter bestellung macht der kunde quasi dem versandhaus ein angebot - so habe ich das verstanden - das heißt dann "vertragsabschluß ohne annahmeerklärung", der vertrag kommt durch erfüllung zustande. wenn man nun sagt, daß die homepage/preisliste der händler auch nur eine art katalog ist, dann ist auch das noch kein verpflichtendes angebot.

In Prospekten (Druck) und in der Auslage bzw. im Geschäft
ist die Preisauszeichnung bindent, das bedeutet der Händler
muß die Ware um den angeschriebenen Preis verkaufen.

heisst es nicht immer in allen prospekten: alle angaben ohne gewähr? damit wäre die frage doch schon beantwortet, oder?

Die Preisauszeichnung ist bindend. Aber nicht in der Form, dass du das Produkt um diesen Preis bekommen musst. In den meisten Branchen besteht kein Kontrahierungszwang, der Händler kann es sich also aussuchen ob er oder sie mit jemanden ein Geschäft abschließt oder nicht.

Es ist allerdings so, dass sich ein Händler nach dem Preisauszeichnungsgesetz strafbar macht, wenn er falsche Preise angibt, und das nicht ein Irrtum ist.

In der Computerbranche ist dem so. Im Supermarkt schauts anders aus, weil bei Lebensmittel herrscht meines Wissens nach Kontrahierungszwang.

ich bin der meinung, preise hier z.b.im geizhals könnten fehler beinhalten, die vom händler nicht selbstständig und sofort berichtigt werden können, hier gilt der satz "irrtum oder übermittlungsfehler vorbehalten". auch flugblätter, die ev.von der druckerei direkt zum prospektverteiler gelangen, auch hier könnte dieser satz gültig sein.

ja,da gibt es noch was,wonach es nicht erlaubt ist kunden mit niedrigen oder falschen preisen zu locken,

IMO nicht, irren ist menschlich und ein Tippfehler schnell geschehen


ApuXteu

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