Autobahn ohne Pickerl / Blaulicht
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Re: Autobahn ohne Pickerl / Blaulicht
28.11.2007, 22:07:46
TEIL A I: MAUTORDNUNG FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT EINEM HÖCHSTEN ZULÄSSIGEN GESAMTGEWICHT VON NICHT MEHR ALS 3,5 TONNEN
2. VIGNETTENPFLICHT
2.3. Ausnahmen von der Mautpflicht
2.3.1. Permanente Ausnahmen
Vor der Benützung von vignettenpflichtigen Autobahnen und Schnellstraßen muss an folgenden Kraftfahrzeugen keine Vignette angebracht werden:
* Kraftfahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind

TEIL A II: MAUTORDNUNG FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT EINEM HÖCHSTEN ZULÄSSIGEN GESAMTGEWICHT VON NICHT MEHR ALS 3,5 TONNEN FÜR DIE BESTEHENDEN STRECKENMAUTEN AM ÖSTERREICHISCHEN AUTOBAHNEN- UND SCHNELLSTRASSENNETZ: A9, A10, A11, A13, S16

2.3. Ausnahmen von der Mautpflicht
Nachfolgende Kraftfahrzeuge sind von der Entrichtung der Streckenmaut befreit:
* Kraftfahrzeuge mit Blaulicht gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159 (Einsatzfahrzeuge), wobei die Berechtigung zur Deklaration als Einsatzfahrzeug von der ASFINAG bei der jeweiligen Einsatzleitung stichprobenartig im Nachhinein überprüft wird

TEIL B: MAUTORDNUNG FÜR MEHRSPURIGE KRAFTFAHRZEUGE MIT EINEM HÖCHSTEN ZULÄSSIGEN GESAMTGEWICHT VON MEHR ALS 3,5 TONNEN

3. MAUTPFLICHT
3.3. Ausnahmen von der Mautpflicht
3.3.1. Permanente Ausnahmen
Von der Mautpflicht permanent ausgenommen sind ausschließlich nachfolgend genannte Fahrzeuge:
* Kraftfahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind

http://www.feuerwehr.zwettl.at/mitteilung/maut.htm
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28.11.2007, 22:09 Uhr - Editiert von taNero, alte Version: hier
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