Mietrecht / Warmwasserboiler
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Re: Mietrecht / Warmwasserboiler
11.01.2008, 08:14:09
Muss der Vermieter die Reparatur bzw. den Umtausch des Boilers bezahlen? Die Antwort, wie alles im Habsburgsreich einmal ist, muss mit „jein“ beantwortet werden.
Was seit der Steinzeit in anderen Ländern eine Selbstverständlichkeit ist (Vermieter müssen für das dauerhafte Bestehen ihre Objekte selbst Sorge tragen) ist bei uns so dass „Mieter müssen für seine Feldherren die Mietobjekte sanieren“. Dise skurille Situation war nie vom Gesetzgeber beabsichtigt, aber auch nie verhindert worden und flinke Verbandsjuristen und Genossenschaftssesselkleber haben immer Verträge so formuliert, dass Mieter das Haus an Rück zu tragen haben. Ein Gesetz, dass das verbietet gibt es bis heute nicht und ob es „in 6 Monaten“ geben wird, wie man hier im Forum von den Genossenschaften abgehört hat, geben wird liegt in der Luft. Vielmehr schließen einige Genossenschaften einige interne Regelungen, wonach sie einen Restbetrag (Amortisation abgerechnet) für getätigten Investitionen in diesem Bereich abgelten und für zukünftige Investitionen (Schäden die Funktion des Geräts beeinträchtigen und nicht fahrlässig vom Mieter zugefügt wurden, oder Umtausch nach Lebensdauer) werden die Genossenschaften selbst die Kosten tragen.
Auch wenn ein Gesetz, wenn überhaupt, erst nach 2010 (Anfang nächste Legislatur, weil Vermieter sind auch Wähler) kommen wird. Glücklicherweise sind aber Richter keine Sesselkleber, sondern sie sagen am Ort und Stelle was geschehen muss. Und da ist schon durch die Instanzen die Judikatur so festgelegt, dass der Mieter weder Umtausch noch Reparaturen (die über die Wartungsumfang hinausgehen) zu tragen haben. Und zwar nicht für zukünftige Ausgaben sondern bis 30 Jahre rückwirkend.
Dem Mieter stehen einige Möglichkeiten zur Verfügung:
a) die Investitionen selbst vorfinanzieren und dem Vermieter zur Rechnung stellen;
b) dem Vermieter auffordern die Reparatur bzw. Umtausch unverzüglich in Auftrag zu geben;
c) Den Mietzins einseitig zu reduzieren, falls der Vermieter sich nicht erwecken lässt, oder gar ihn die Rechnung per Mahnklage stellen lassen

Alle diese Möglichkeiten und auch ein paar andere, die man immer finden kann, müssen aber richtig eingesetzt werden, und dabei kann ich nur empfehlen eine Mieterorganisation (Mietervereinigung, aber auch andere) aufzusuchen und sich beraten lassen. Parallel dazu kann der Mieter auch einen Antrag beim Gericht stellen (wo keine Schlichtungsstelle eingerichtet wurde) und den Vermieter zur Durchführung der Verbesserungsarbeiten zu zwingen. Diese Bestimmung ist aber zahnlos, weil dabei niemand mit Ersatzmaßnahmen gedroht, sondern nur festgestellt wird dass der Vermieter die Reparatur bzw. Umtausch der Therme oder Boiler zu veranlassen hat. Tut er nicht, tut er eben nicht. Er wird mit einer lächerlichen Geldstrafe gedroht, und der Mieter kann seine Anträge wieder von Vorne einbringen.

Meine Empfehlung in solchen Situation ist Beweismittel, Bilder, Gerätnummer, Zeuge, alles zusammen heften und den Mieter (wir reden ja von Genossenschaft hier) auffordern die Reparatur selbst einzuleiten. Tut der Vermieter nicht und ist die kalte Saison im Lauf, selbst reparieren lassen und danach beginnen „zu bellen“. Ist die warme Saison im Lauf, den Vermieter belangen und den Mietzins einseitig reduzieren (wobei ist sollte wiederum einen Experten beigezogen werden, weil die Formalitäten (§ 1096 ABGB) müssen genau eingehalten werden.
Sonst, Klausel die in Mietvertragsformularen immer noch zu finden sind, wonach Mieter die Therme zu reparieren und Umtauschen haben, die Wohnung jährlich ausmalen müssen, das Haus bei Untergang wieder ersetzen haben, das alles interessiert den Richtern nicht. Sie halten sich nur an der neueren Judikatur.
:-)

PS: Diese Status quo ist jedoch nicht auf Mieobjete anzuwenden, die von einem Vermieter gehören, der weniger als 5 Mietobjekte im Eigentum haben. Natürlich, sind die Genossenschaften und auch sämtliche Vermieter von Zinshäusern nicht davon ausgeschlossen.

GREIFVÖGEL
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