Neuwagengarantie trotz freier Werkstattwahl?
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Re: Neuwagengarantie trotz freier Werkstattwahl?
24.01.2008, 16:57:53
Am 1. Oktober 2003 trat die Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) in Kraft. Ziel der EU-Verordnung ist es, dass jeder Autofahrer in Europa ohne Auswirkungen auf Gewährleistung oder Garantie sein Auto in einer Werkstatt seiner Wahl zu wettbewerbsgerechten Preisen reparieren und warten lassen kann.


So darf ein Autohersteller die Garantie nicht davon abhängig machen, dass ein Auto ausschließlich von seinen eigenen Vertragswerkstätten und mit eigenen Ersatzteilen gewartet und repariert wird:  Er kann sich lediglich auf eine fach- und sachgerechte Ausführung von Wartungsarbeiten und die Einhaltung von vorgeschriebenen Wartungsintervallen und -umfängen berufen. Entsteht durch eine unsachgemäße Reparatur oder Wartung ein Schaden, haftet in einem solchen Fall jedoch nicht der Fahrzeughersteller, sondern die ausführende Werkstatt.


Anders verhält es sich, wenn es sich um die Behebung eines Mangels innerhalb der Gewährleistungs- oder Garantiefrist handelt. Hier kann der Hersteller bzw. Verkäufer verlangen, dass die Reparatur durch ihn und mit seinen eigenen Ersatzteilen ausgeführt wird. Denn schließlich muss er für den Schaden und die hierdurch entstehenden Kosten aufkommen.
Es gilt also die Faustregel "Wer die Kosten tragen muss, kann bestimmen, wer die Arbeiten ausführt"


Das ist auch dann der Fall, wenn es beispielsweise um Kosten für die Reparatur von Unfallschäden, den nachträglichen Einbau einer Klimaanlage oder Reifenwechsel geht, die der Verbraucher selbst tragen muss. Sofern diese Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden und die verwendeten Teile den Vorgaben des Herstellers entsprechen, darf die Wahl des beauftragten Betriebes keinen Einfluss auf die gesetzliche Gewährleistung oder eine freiwillig gewährte Garantie haben.


Tritt innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf eines Neuwagens ein Defekt auf, nehmen Sie in jedem Falle zum Verkäufer des Fahrzeuges Kontakt auf. Nur dieser ist für die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung zuständig.
Verfügt dieser Verkäufer über keine angeschlossene Werkstatt, suchen Sie eine Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers auf.
Lassen Sie auch Wartungsarbeiten in freien Werkstätten unbedingt in das Serviceheft Ihres Autos eintragen.
Stellen Sie in diesem Fall sicher (z.B. durch eine exakte Beschreibung in der Rechnung), dass die für unterschiedliche Inspektions- und Serviceintervalle vom Hersteller vorgeschriebenen Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt wurden. Die jeweiligen Leistungsumfänge sind im Serviceheft des Fahrzeugs aufgeführt.
Achten Sie bei der Wahl einer nicht herstellergebundenen freien Werkstatt darauf, dass diese nur Teile in Erstausrüsterqualität verwendet. So ist sicher gestellt, dass Herstellervorgaben eingehalten werden.


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