strafsteuer für pkw ohne partikelfilter?
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Re: strafsteuer für pkw ohne partikelfilter?
29.09.2009, 15:21:55
wie sehen die grazer polizisten ob ein vorbeifahrendes auto euro4 entspricht?

Vielleicht an der Rauchentwicklung....?-)>:-D|-D



gibt es in ö solche umweltplaketten wie in d

Derzeit nur das §57a "Pickerl"

Weiße Plakette:

Für
1. Elektrofahrzeuge,
2. Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs 1 Z 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 214/1995 (40. Novelle zur KDV 1967) sowie
3. Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs 1 Z 3 Kategorie A der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 362/1987 (22. Novelle zur KDV 1967), wobei für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die vor dem 31. Dezember 1986 genehmigt worden sind, ein NOx-Wert von 0,93 g/km maßgebend ist, entsprechen,
4. Krafträder und Kraftwagen der Klasse L2 und L5,

die folgende Abgasgrenzwerte nicht überschreiten:




gemessen nach
CO
(g/km)
HC
(g/km)
NOx
(g/km)
Absorptions-
beiwert **
(m-1)
L1

97/24/EG
idF.2002/51/EG
Kap. V Anh. I
1,0
1,2
97/24/EG
idF.2002/51/EG
Kap. V Anh. III
L2


3,5
1,2

L3/L4
<150ccm EG idF EG Kap V Anh II L L/>=150ccm

5,5
1,0
0,3

L5 mit
Fremdzündungsmotor

7,0
1,5
0,4

L5 mit
Selbstzündungsmotor

2,0
1,0
0,65


**) Für Fahrzeuge mit Dieselmotor.

5. Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, die den Bestimmungen des § 1d Abs 1 Z 5 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 (42. KDV- Novelle) [EURO II]entsprechen, und
6. Anhänger
müssen Begutachtungsplaketten nach dem Muster 2 der Anlage 4 der PBStV (weiß) ausgeführt sein.

Bei 3. handelt es sich um folgende Fahrzeuge:

· Fahrzeuge der Kategorie A mit Ottomotor
(es handelt sich um jene Fahrzeuge, die mit Katalysator und Lambdaregelung ausgestattet sind)
Ob ein Fahrzeug in diese Gruppe fällt, ist durch folgende Überprüfungsarten festzustellen:
aus dem Zulassungsschein:
bei Hubraum
– über 1500 cm3, wenn das Fahrzeug ab dem 1. April 1987 erstmalig zugelassen worden ist;
– unter 1500 cm3, wenn die erstmalige Zulassung ab dem 1. Jänner 1988 erfolgte;
bereits vor diesen Zeitpunkten waren viele Fahrzeuge „freiwillig“ mit Katalysator ausgerüstet. Eine Überprüfung des Vorhandenseins von Katalysator und Lambdasonde reicht jedenfalls aus.
Zusätzlich sind Katalysatorfahrzeuge im Typenschein gekennzeichnet, und zwar durch das Genehmigungszeichen (A)K . . . oder durch die Eintragung von Abgaswerten, die folgende Grenzwerte unterschreiten:
CO: 2,1 g/km; HC: 0,25 g/km; NOx: 0,62 g/km.
Fahrzeuge der Kategorie A mit Dieselmotor
Aus dem Zulassungsschein, wenn die erstmalige Zulassung ab dem 1. Oktober  1986 oder die Genehmigung ab dem 1. Jänner 1986 erfolgte:
aus dem Typenschein, wenn das Genehmigungszeichen in folgender Form eingetragen ist (A)D .

· Fahrzeuge der Kategorie B mit Ottomotor
(es handelt sich hierbei um Lkw, Spezialkraftwagen bis 3,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht und geländegängige Fahrzeuge)
Aus dem Zulassungsschein, wenn die erstmalige Zulassung oder die Genehmigung ab dem 1. Jänner 1989 erfolgte,
aus dem Typenschein, wenn das Genehmigungszeichen (A)G lautet;
oder folgender Grenzwert für die Abgase CO: 2,1 g/km; HC: 0,25 g/km; NOx: 0,93 g/km eingetragen ist.

· Fahrzeuge der Kategorie B mit Dieselmotor
(es handelt sich hierbei um Lkw, Spezialkraftwagen bis 3,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht und geländegängige Fahrzeuge)
Aus dem Zulassungsschein, wenn die erstmalige Zulassung oder die Genehmigung ab dem 1. Jänner 1989 erfolgte;
aus dem Typenschein, wenn das Genehmigungszeichen (A)H . . eingetragen ist.

Bei 5. handelt es sich um Kraftfahrzeuge,
die nach dem 1.10.1996 Bei 5. handelt erstzugelassen wurden bzw die folgende Abgasgrenzwerte nicht überschreiten (EURO II):

CO
HC
Nox
Partikel
4,0 g/kWh
1,1 g/kWh
7,0 g/kWh
0,15 g/kWh

Grundsätzlich ist immer in den Genehmigungsdokumenten Einsicht zu nehmen. Bei Zweifeln und in Fällen, in denen im Genehmigungsdokument keine Werte angegeben sind, ist eine grüne Plakette anzubringen.

Grüne Plakette:

Bei Fahrzeugen, für die ausdrücklich keine weiße Plakette vorgesehen ist ( d.h. auch für lof-Zugmaschinen bis 50 km/h) oder bei Bedenken, ob das Fahrzeug in eine der angeführten Kategorien für eine weiße Plakette fällt, ist eine Begutachtungsplakette nach dem Muster 1 der Anlage 4 der PBStV (grün) anzubringen.


mugello



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