E-Boiler (Warmwasseraufbereitung) defekt. Mieter oder Vermieter?
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Re(2): E-Boiler (Warmwasseraufbereitung) defekt. Mieter oder Vermieter?
02.12.2009, 06:17:31
Was im Mietvertrag steht ist wurst, wichtig ist was in der Judikatur steht.
Im Mietvertrag und einigermaßen auch im Gesetz steht, dass der Mieter (fast) alles wiederherstellen und reparieren muss, egal was und wo…
Das ist aber Geschichte, momentan ist die Situation folgenderweise zu beurteilen:
Vorerst muss man zwei breitere Ebenen auseinander halten:
a) Mietverträge, die zur Gänze oder überwiegend dem MRG unterstehen und
b) Mietverträge die überwiegend (bis auf die Kündigungsbestimmungen) dem ABGB unterstehen.

Weiteres muss man noch eine Einteilung auseinander halten:
a) Mietverträge, die zwischen einem Mieter und einem „professionellen Vermieter“ (Eigentümer und Vermieter von mindestens 5 Mietobjekten) abgeschlossen wurden, und
b) Mietverträge, die zwischen einem Mieter und einem „Hobbyvermieter“ (Eigentümer und Vermieter von weniger als 5 Mietobjekten) abgeschlossen wurden. Diese Begriffe der Hobbymäßigkeit und der Professionalität haben steuerlichen Hintergrund, wurden aber mietrechtlich von der Judikatur übernommen.

Die vor zwei Jahren nach einem Musterverfahren der AK festgestellten unzulässigen Vertragsklauseln (um die 15!!!) beziehen sich auf professionellen Vermieter (logo auch die Genossenschaften) und da gibt es nichts mehr zu meckern. Die gerichtlichen Entscheidungen halten sich daran, aber leider bis auf einem Punkt: Thermenreparatur!

Mitsamt mit den unzulässigen Vertragsklauseln hat der OGH vorerst Anfang 2008 entschieden, dass der Vermieter die Therme reparieren, bzw. austauschen muss. Diese für Mieter erfreuliche Entscheidung (die sogar wiederholt wurde) hielt nur bis heuer im Frühling und wurde schon wieder umgekippt. Die aktuelle gültige Variante ist für Mieter arg: Reparieren, austauschen und nicht meckern!

Das gilt jedoch nur für Thermen, die vom Mieter selbst „abgenützt“ wurde oder jene die er „aus eigenem Verschulden“ kaputt gemacht hat. Da muss er die Therme reparieren, bzw. austauschen und er kann jedoch die Rechnung behalten und bei einer eventuellen Beendigung des Mietverhältnisses den investierten Betrag in Rahmen des § 10 MRG zurückerstattet bekommen (unter Abzug der Amortisation, und die Rückerstattung muss er rechtzeitig beanspruchen).

War die Therme schon beim Einziehen so alt oder beschädigt, dass diese in absehbarer Zeit den Geist aufgeben müsste, ist der Vermieter für die Reparatur oder Reposition verantwortlich. Hier muss man sich jedoch auf § 1096 ABGB beziehen und nicht selten ein Verfahren einleiten muss wo der Vermieter beweisen (versuchen!) wird, dass die Therme nagelneu war, und der Mieter, dass die Therme von der Großmutter des Vermieters stammen musste.
Vieles lässt sich an Rande der Seriennummer des Gerätes und Art des Gebrechens feststellen.
  
  
02.12.2009, 15:01 Uhr - Editiert von GREIFVÖGEL, alte Version: hier
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