Verschwiegener Vorschaden am Auto (Händlerkauf)
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Re: Verschwiegener Vorschaden am Auto (Händlerkauf)
10.07.2011, 20:16:55
Zum Anwalt gehen und eine Anfechtung nach §871 ABGB (Irrtum) machen, oder eventuell nach §870 (List).
Meiner Ansicht nach (und das ist auch die Judikatur des OGH, was ich so auf die Schnelle herausgefunden habe) ist die Unfallfreiheit eines Autos ein sog. Geschäftsirrtum über eine geschäftsrelevante Eigenschaft des Vertragsgegenstandes und daher für eine Irrtumsanfechtung ein beachtlicher Irrtum.
Den Händler hätte hierzu eine Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht getroffen, und er hätte dir diesen Umstand vor dem Kauf mitteilen müssen, er hat den Irrtum also durch Unterlassen verursacht. (was auch wichtig ist).
Für eine Anfechtung wegen List müsste man dem Händler auch noch einen zumindest bedingten Vorsatz nachweisen, was vielleicht nicht so einfach ist.
In der Sache würde das aber nix ändern, weil die Rechtsfolgen eigentlich für dich defakto die gleichen sind: Du kannst den Vertrag anfechten (also rückwirkend beseitigen) oder eben anpassen (den Kaufpreis verringern).
Das Ganze verjährt bei Irrtum nach 3 Jahren, bei List erst nach 30 Jahren.
Das Gestaltungsrecht wegen Irrtum oder List muss man aber gerichtlich geltend machen.
Vielleicht kannst dich ja aber auch mal so mit ihm einigen und dir den Gang zum Anwalt sparen, wenns hart auf hart kommt, dann hast aber wohl recht gute Karten. Da wird dir aber der Gang zum Anwalt nicht erspart bleiben.

Conclusio: Erst mal mit dem Händler reden und wenn der auf stur schaltet, dann ab zum Anwalt.


Na bitte, hat sich das Privatrecht Lernen diese Woche doch noch ausgezahlt, auch wenn ich die Fachprüfung vielleicht vergeigt habe |-D|-D


lg
Cereal

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