Spesen für Versicherung
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Re: Spesen für Versicherung
24.01.2015, 17:42:58
Bis vor dem VRUG 2014 (Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83EU)  war es auch für Konsumenten hM, dass der Gefahrenübergang - also das Risiko des Verlusts,.. - mit der Übergabe des Händles an den Paketdienst erfolgte.
Nun wurde das geändert:
§ 7b KSchG:
Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware
Wenn der Unternehmer die Ware übersendet, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Verbraucher über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. ...


Deshalb wäre wohl eine Versicherungsgebühr für den Versand wohl ein Verstoß gegen die Bestimmungen des unlauteren Wettbewerbs, da der Händler die Kosten für seine eigenen gesetzlichen Verpflichtungen wohl direkt in die Preiskalkulation einbeziehen müsste um z.B. einen seriösen Preisvergleich zu ermöglichen.


Ebenfalls unzulässig ist nach dem VRUG eine automatische Vorauswahl von kostenpflichtigen Zusatzleistungen:

§ 6c Abs 1 KSchG:
Zusätzliche Zahlungen
(1) Eine Vereinbarung, mit der sich ein Verbraucher neben dem für die Hauptleistung vereinbarten Entgelt zu weiteren Zahlungen – etwa als Entgelt für eine Zusatzleistung des Unternehmers – verpflichtet, kommt nur wirksam zustande, wenn ihr der Verbraucher ausdrücklich zustimmt. Eine solche Zustimmung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Verbraucher zur Vermeidung einer Vertragserklärung eine vom Unternehmer vorgenommene Voreinstellung ablehnen müsste, diese Ablehnung jedoch unterlässt.


Die Kosten können sogar zurückgefordert werden:
Abs 2:
2) Fehlt die nach Abs. 1 erforderliche Zustimmung, so hat der Unternehmer dem Verbraucher geleistete zusätzliche Zahlungen zurückzuerstatten.

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