Public Viewing Champions League auf Fest
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Re: Public Viewing Champions League auf Fest
11.05.2015, 18:39:40
Vergnügungssteuer:
Eine Vergnügungssteuerpflicht für TV-Übertragungen
besteht in Wien, sofern die Breite der projizierten Bilder
(unabhängig von Höhe oder Diagonale oder Größe der
Leinwand selbst!) mehr als 5 m beträgt. Bei
herkömmlichen Fernsehgeräten und kleineren
Leinwänden bzw. innerhalb der Bagatellgrenze der
UEFA (3m Diagonale) wird daher keine Steuerpflicht
bestehen. Die Vergnügungssteuerpflicht kann nur bei
public viewings auf sehr gossen Leinwänden eintreten
Achtung! Im Falle der zeitversetzten Wiedergabe von
Spielen (= Filmvorführung, siehe oben) besteht auf
jeden Fall Vergnügungssteuerpflicht, unabhängig
davon, ob für die Veranstaltung Eintritt verlangt wird
oder nicht.
Sofern Vergnügungssteuerpflicht besteht: Wenn von
den Zusehern ein Eintrittsgeld verlangt wird, beträgt die
Steuer 10% des Eintrittskartenpreises. Wird die Steuer
vom Entgelt erhoben, so unterliegen ihr auch Spenden,
Sonderzahlungen (wie z.B. Einnahmen aus Tisch- oder
Sitzplatzreservierungen) und andere Beiträge, die
anläßlich der Veranstaltung entgegengenommen
werden. Werden anläßlich einer steuerpflichtigen
Veranstaltung Speisen, Getränke und dgl. verkauft oder
sonstige Leistungen erbracht, so unterliegen auch
diese der Steuerpflicht (sogenannte Konsumationsabgabe).
Wird kein Eintrittsgeld verlangt, ist Raumpauschale zu
bezahlen. Sie wird grundsätzlich nach der Größe des
Raumes berechnet, der für die steuerpflichtige
Veranstaltung benutzt wird. Findet die Veranstaltung
ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im
Freien gelegenen Flächen nur die für die Zuschauer
bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen
befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden,
Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen. Die
Pauschsteuer beträgt 0,5 Euro je angefangene 10 m²
Veranstaltungsfläche je Veranstaltung. Bei längerer
Dauer oder fortlaufender Aufeinanderfolge der
Veranstaltungen gilt jeder angefangene Zeitraum von
drei Stunden als eine Veranstaltung. Bei
Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die
Steuer für jeden angefangenen Tag gesondert erhoben

http://www.freizeitbetriebe-wien.at/Download/PublicViewinginWien.pdf
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