Betriebskostenabrechnung im Mietshaus
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Re: Betriebskostenabrechnung im Mietshaus
07.05.2018, 15:59:50
ich wohne in einem Mietshaus

das bedeutet: für dich gilt das MRG im Vollanwendungsbereich?

Wenn ja mal vorab: DAS sind die zulässigen BK nach MRG:
§ 21 MRG Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben

Als Betriebskosten gelten die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für

1. die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitungen erwachsen) oder die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen Wasserleitung;

1a. die Eichung, Wartung und Ablesung von Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn des § 17 Abs. 1a;

2. die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig durchzuführende Rauchfangkehrung, die Kanalräumung, die Unratabfuhr und die Schädlingsbekämpfung;

3. die entsprechende Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses, erforderlichenfalls auch des Hofraums und des Durchgangs zu einem Hinterhaus;

4. die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung), sofern und soweit die Versicherungssumme dem Betrag entspricht, der im Schadenfall zur Wiederherstellung (§ 7) ausreicht; bestehen für solche Versicherungen besondere Versicherungsbedingungen, die im Schadenfall den Einwand der Unterversicherung des Versicherers ausschließen, so sind die entsprechend solchen Versicherungsbedingungen ermittelten Versicherungswerte als angemessen anzusehen;

5. die angemessene Versicherung des Hauses gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung) und gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden;

6. die angemessene Versicherung des Hauses gegen andere Schäden, wie besonders gegen Glasbruch hinsichtlich der Verglasung der der allgemeinen Benützung dienenden Räume des Hauses einschließlich aller Außenfenster oder gegen Sturmschäden, wenn und soweit die Mehrheit der Hauptmieter - diese berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände - des Hauses dem Abschluß, der Erneuerung oder der Änderung des Versicherungsvertrags zugestimmt haben;

7. die im § 22 bestimmten Auslagen für die Verwaltung;

8. die im § 23 bestimmten angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung

Das ist der Betriebskostenkatalog des MRG. Der ist endgültig, was da nicht steht, darf dem Mieter nicht verrechnet werden. Von Feuerwehr steht da nix, also: NEIN

Meine Frage: geht das

ja, können tut man alles ;-)
nur dürfen halt nicht
wie komme ich dazu das mitzuzahlen?

na gar nicht. Das sind KEINE BK. Aber probieren geht über studieren ;-)
Wie kann ich mich dagegen wehren? Der Eigentümer ist jedenfalls ziemlich stur.

daß er das in die BK haut, dagegen kannst du dich im 1. Schritt nicht wehren. Aber wenn er die BK-Abrechnung vorlegt (bis spätestens 30.6. des Folgejahres) dann nachschauen, ob er das wirklich verrechnet hat und dann dagegen Einspruch erhebn und Rückzahlung fordern. Wenn der Hausverwalter bzw Besitzer nicht völlig blöd ist, macht er das sofort und ohne Murren. Wenn nicht: ab zur Schlichtungsstelle, Antrag auf Überprüfung der Betriebskostenabrechnung. Das ist ein gefundenes Fressen für die.

PS: Tipp am Rande. Ich würd mir die BK-Abrechnung SEHR genau ansehen. Wer so blöd ist, sowas offensichtliches zu verrechnen, der haut sicher auch andere Sachen in die BK, die da nicht hingehören und nicht so auf den allerersten Blick zu erkennen sind.

PPS: gilt alles wie gesagt nur im MRG. Sonst kann alles anders sein.

mfg
AVS



kann den bitte wer rufen?


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