Hat da jemand einen Prozess verloren?
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Hat da jemand einen Prozess verloren?
18.01.2022, 11:18:53
Heute (18.1.) auf A1.net zu sehen, offenbar wurde A1 verpflichtet das auf der Webseite anzuzeigen:


IM NAMEN DER REPUBLIK

58 Cg 14/20x
Das Handelsgericht Wien erkennt durch die Richterin Mag.a Hildegard Brunner in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Mag. Matthias Strohmayer, Rechtsanwalt in 1080 Wien, wider die beklagte Partei A1 Telekom Austria AG, 1020 Wien, Lassallestraße 9, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, wegen Unterlassung (EUR 30.000,-- s.A.) und Urteilsveröffentlichung (EUR 5.500,-- s.A.) nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Abschlüssen im Fernabsatz zu unterlassen, den Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, nicht in klarer oder verständlicher Weise über den Gesamtpreis der Ware (insb. eines Mobiltelefons) als Einzelsumme einschließlich der „Speichermedienvergütung“ (und einschließlich aller sonstigen Beträge, die der Verbraucher für den Erhalt der Ware aufwenden muss) zu informieren.

2. Die Beklagte ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Abschlüssen im Fernabsatz zu unterlassen, den Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, bei einem unbefristeten Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen nicht in klarer und verständiger Weise über die für jeden Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten zu informieren, indem die Beklagte zusätzlich zu einem periodischen Entgelt für den Abrechnungszeitraum auch Entgelt für wiederkehrende oder Dauerleistungen in vom Abrechnungszeitraum abweichenden Perioden vereinbart, ohne einen Gesamtpreis als Summe aller (allenfalls anteiligen) Entgeltbestandteile für den Abrechnungszeitraum auszuweisen; insbesondere indem die Beklagte eine jährliche „Mobil-Service-Pauschale“ verrechnet und das monatliche Entgelt mit einem Betrag angibt, der nur eine Monatsgebühr, nicht aber auch ein Zwölftel dieser Jahrespauschale beinhaltet.

3. Die Beklagte ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern, die unrichtige Behauptung zu unterlassen, dass sie eine Gutschrift, eine Vergünstigung, einen Gutschein, einen Rabatt oder ähnliches (insb. eine Gutschrift von 30 EUR oder 29,90 EUR, die auf der ersten Rechnung gutgeschrieben wird) für ein Produkt (insbesondere für den Kauf eines Telefons oder den Abschluss eines Vertrags über Telekommunikationsdienste) nur gewährt, wenn der Kunde sich binnen einer sehr begrenzten Zeit wie einem Tag zum Erwerb des Produkts (insbesondere zum Kauf eines Telefons oder den Abschluss eines Vertrags über Telekommunikationsdienste) entscheidet (insbesondere durch den Hinweis „Nur heute und nur für Sie … € 29,90 geschenkt! Gratis Aktivierung!“, „Dieser Gutschein gilt nur heute“, „Nur heute“ oder sinngleich), es sei denn, das Produkt ist nach Ablauf dieser begrenzten Zeit für den Kunden tatsächlich für zumindest einen Monat nicht zu den selben oder besseren Bedingungen erhältlich.

4.a) Die beklagte Partei ist schuldig, den klagsstattgebenden Teil des Urteils (ausschließlich der Kostenentscheidung) binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils auf eigene Kosten mit Fettumrandung, mit der Fettdrucküberschrift „IM NAMEN DER REPUBLIK“ sowie mit gesperrt und fett geschriebenen Namen der Prozessparteien, im Übrigen jedoch mit Normallettern auf ihrem Onlinemedium unter https://www.a1.net  oder, sollte die genannte Internetadresse geändert werden, auf jenen Websites, die jene mit der Internetadresse https://www.a1.net  ersetzt, jeweils in einem rechteckigen Fenster in der Größe eines Viertels der Bildschirmoberfläche, die bei Eingabe der Internetadresse http://www.a1.net  in der Adresszeile des Webbrowsers bzw. der anstelle dieser Internetadressen eingegebenen Internetadressen unmittelbar erscheinen, für die Dauer von 30 Tagen zu veröffentlichen.

b) Die klagende Partei wird ermächtigt, den klagsstattgebenden Teil des Urteils (ausschließlich der Kostenentscheidung) einmal binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des über diese Klage ergehenden Urteils auf Kosten der beklagten Partei mit Fettumrandung, mit der Fettdrucküberschrift „IM NAMEN DER REPUBLIK“ sowie gesperrt und fett gedruckten Namen der Prozessparteien, im Übrigen jedoch mit Normallettern jeweils im redaktionellen Teil auf der dritten Seite einer Freitagsausgabe der österreichweit erscheinenden Tageszeitung „Kronen Zeitung“ zu veröffentlichen.

>:-D

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