Gültigkeit Haushaltsversicherung
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Gültigkeit Haushaltsversicherung
23.10.2022, 11:51:22
Meine Freundin ist vor 2,5 Monaten in eine neue Wohnung (Miete) gezogen und hat dann den Vertrag der Haushaltsversicherung und rechtsschutzversicheurng auf die neue Wohnadresse ändern lassen.

Nun ist von Freitag Abend bis gestern Früh die Hälfte der Bude quasi "explodiert", zuerst haben 2  Wände begonnen sich nach außen zu verformen, dann haben sich Risse im Putz mit 5cm gebildet und dann ist an den Wänden der komplette Putz abgefallen, die Ziegel dahinter sind quasi geborsten und haben den Putz von der Mauer gesprengt, gestern abends gings bei der nächsten Wand los......die Baufirma hat nun die gesamte Wohnung mit Stützen gesichert und den Bauschutt der defekten Wände weggebracht........meine Freundin muss nun mal ins Hotel ziehen. Man wird nun alle Wände ersetzen müssen, dazu muss die gesamte Wohnung KOMPLETT geräumt werden, also inkl Einbauküche - einfach genau ALLES

Etliches was neu gemacht wurde in der Wohnung ist nun, nach nichtmal 3 Monaten kaputt und es stellt sich auch die Frage wie die Möbel einen Ab und neuen Aufbau verkraften werden, alle Böden sind von den abfallendens Mauerteilen schwer beschädigt, der Notfalleinsatz der Baufirma hat sein übroigens dazu beigetragen....alles verstaubt...es ist aus wie nach einem Erdbeben...


Mir ist klar das die Hausverwaltung das reparieren wird müssen, aber ich gehe davon aus dass die nicht freiwliig div Schäden an den Möbeln usw zahlen werden - darum die Frage. Meine Freundin hat quasi ihren ganzen Urlaub und ihr gesamtes verfügbares Vermögen eingesetzt für den Umzug -ist also somit im Moment nicht in der Lage irgendetwas selber zu bezahlen und eigentlich sollte hier dann jo die Haushaltsversicheurng "greifen", so sie gültig ist



Nun steht in der Versicherungsbedingungen bei Vertragsabschlüssen dass der neue VCertrag erst nach 3 - 6 Monaten (je nach Art der Versicherung) gültig wird.

Die Frage ist nun ob ein "überschreiben" eines Vertrages von Wohnung A auf Wohnung B als Neuabschluß gilt, diese Wartefristen für den Versicherungsschutz also greifen oder nichtr?


23.10.2022, 11:53 Uhr - Editiert von h-works, alte Version: hier
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.........
Re(9): Gültigkeit Haushaltsversicherung
24.10.2022, 15:50:44
Geisteskrankheit ist kein „Freibrief" für unleidliches Verhalten (RIS-Justiz RS0020957). Es
kommt vielmehr darauf an, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten des Mieters oder
seines Mitbewohners als ein grob ungehöriges, das Zusammenleben verleidendes angesehen werden
muss (RIS-Justiz RS0067733). In einem solchen Fall hat allerdings eine Interessenabwägung
stattzufinden, bei der an das Verhalten der behinderten Person ein weniger strenger Maßstab
anzulegen ist (6 Ob 17/03y mwN). Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Bewohner eines
Miethauses jedwedes Verhalten einer geistig behinderten Person selbst dann in Kauf nehmen
müssen, wenn dadurch ihre Lebensqualität gravierend beeinträchtigt wird. Die gebotene Interessenabwägung kann nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles vorgenommen
werden
OGH 10Ob62/04x


Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt nicht voraus, dass das Verhalten
dem Störer subjektiv vorwerfbar ist (RIS-Justiz RS0070243). Es kommt nicht darauf an, ob den
Mieter ein Verschulden trifft, sondern darauf, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als
ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes angesehen werden muss, auch wenn es
etwa auf eine geistige Erkrankung zurückgeführt werden kann (RIS-Justiz RS0067733). Bei gewissen
Verhaltensweisen muss aber der Umstand der Unzurechnungsfähigkeit zumindest in der Weise
berücksichtigt werden, dass das Verhalten einer geisteskranken Person nicht unter allen Umständen
ebenso unleidlich, also für die Mitbewohner unerträglich ist, wie ein gleichartiges Verhalten einer
zurechnungsfähigen Person (RIS-Justiz RS0020957, RS0067733 [T4, T6]). Dies ist jedoch nicht
dahin zu verstehen, dass die Mitbewohner jedwedes Verhalten einer geistig behinderten Person in
Kauf zu nehmen hätten, auch wenn dadurch ihre Lebensqualität in gravierender Weise beeinträchtigt
wird. Vielmehr hat in solchen Fällen eine Interessenabwägung stattzufinden, bei der an das
Verhalten der behinderten Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0067733
[T4], RS0020957 [T2]).

OGH 5Ob136/17m


und etliche andere
OGH 6Ob17/03y
OGH 3Ob576/85 (RS0020957)
OGH 7Ob564/56 (RS0067733

wirfs Lexisnexis an, da kommen seitenlange trefferlisten


mfg
AVS



aus gegebenem Anlaß: keine Toleranz für Vladolph Putler!


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