Re(7): Gilt Fernabsatzgesetz bei Selbstabholung
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Re(7): Gilt Fernabsatzgesetz bei Selbstabholung
08.08.2003, 18:51:31
damit es nicht nochmal zu mißverständnissen kommt versuche ich den elektronischen handel unabhängig von standpunkten mal in worte zu fassen und dabei juristisch pedantisch "korrekt" zu bleiben:

ein angebot auf auf einer homepage ist kein angebot wie es im BGB §145 beschrieben ist, sondern, wie ich schon schrieb, eine "invitation ad offerendum".
also eine "einladung an einen interessierten käufer dem verkäufer ein angebot zu machen (irreführend, ich weiß). dieses macht der käufer bspw. via onlinebestellung (hiernach ist für den gewillten käufer seiner verantwortung auch schon entledigt und überlicherweise ist der vertrag abgeschlossen).
rechtlich (wenn man es genau nimmt!) ist hier noch kein vertrag zustande gekommen da ja erst ein angebot des käufers an den verkäufer vorliegt.
sobald nun der verkäufer den eingang der bestellung und die bestellung unter berücksichtigung geltender richtlinien (informationspflicht)  bestätigt ist der vertrag rechtlich geschlossen.
das ganze läuft unabhängig von der zahlungsmethode ab, bzw. ist es nicht einmal nötig das bis hierher überhaupt leistungen erfolgten.

das ganze system wurde erst 2001 EU weit einheitlich geregelt (Richtlinie 2000/31/EG).

ich hoffe das war jetzt klar genug und verständlich.

p.s.: die gültigkeit dieser verfahrensweise kann ich nur für deutschland bestätigen.
andere länder andere sitten.

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.  Re: Gilt Fernabsatzgesetz bei Selbstabholung  (Fly am 12.08.2003, 13:29:36)
 

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