Re(3): Annahmeverweigerun und FaG ?
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Re(3): Annahmeverweigerun und FaG ?
13.11.2004, 10:34:28
dann schau ma mal:

zuerst mal: warum entstehen dem lieferanten die lagerkosten? bleibt das paket nicht beim paketdienst eine gewisse zeit?


ein zustellversuch gilt als zustellung, wenn vom empfänger anzunehmen ist, dass er ortsanwesend ist. d.h. wenn der empfänger (rechtswirksam) nicht zu erreichen wäre, müsste er entweder dem lieferanten dies mitteilen oder dem paketdienst. nur so kann eine ortsabwesenheit rechtlich geltend gemacht werden. alles andere gilt als in den machtbereich gekommen und somit als gültige zustellung.

eine annahmeverweigerung ist kein rücktritt, wie hier schon oft zitiert wurde! (rücktritt ist eine empfangsbedürftige willenserklärung, d.h. derjenige muss in schriftform oder mail oder telefonisch dies dem lieferanten bekanntgeben (§ 5e KschG))

damit bleibt der vertrag aufrecht und ist weiterhin zu erfüllen!

diese lagerkosten sind ein eigenes kapitel (bitte meine eingangsfrage beantworten), aber wenn dies durch die agb´s gedeckt sind (die auch rechtlich gedeckt sind), dann sind auch diese kosten zu ersetzen.
entstehen dem lieferanten keine kosten, weil ja nicht er das lager unterhält, sondern der paketdienst, sind sie nicht zu zahlen. (interessant wird es wie die agb´s zwischen lieferant und paketdienst aussehen - die werden sich wohl die lagerkosten aufteilen), aber der lieferant wird sie ohne echte lagerkosten nicht geltend machen können!

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