Re(5): e-tec: gutschrift nach grafikkarten-defekt
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.  Re: e-tec: gutschrift nach grafikkarten-defekt  (MG am 01.10.2007, 20:47:05)
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Re(5): e-tec: gutschrift nach grafikkarten-defekt
06.10.2007, 01:05:34
Auch; Beisatz: Bei (berechtigtem) Wandlungsbegehren nach § 932 Abs 4
ABGB ist nur jener Wertverlust zu berücksichtigen, der bis zu dem
Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Käufer infolge der Ablehnung der
primären Gewährleistungsbehelfe (Austausch, Verbesserung) Wandlung
begehrt hat. Es geht nicht an, dass sich ein Verkäufer, der den
Austausch beziehungsweise die Verbesserung verweigert, worauf über
das Wandlungsbegehren ein umfangreiches Verfahren durchgeführt werden
muss, auch auf den weiteren seit Erhebung des Wandlungsbegehrens
eingetretenen Wertverlust berufen kann. Auch für das auf „angemessene
Abgeltung für die Benützung" reklamierte Benützungsentgelt, welches
vorliegend nach der Vertragsklausel bis zur Rückstellung (und nicht
bloß bis zum - berechtigten - Wandlungsbegehren eines somit redlichen
Besitzers) zustehen soll, kann nichts anderes gelten. Eine derartige
Vertragsklausel ist unzulässig. (T1)


Da wird auf eine entsprechende Vertragsklausel angesprochen, die es im normalen Geschäft zwischen Händler und Verbraucher wohl nicht gibt.

Des weiteren ist eine Gutschrift keine Wandlung im herkömmlichen Sinne, weil ich dann ja wieder auf den Händler beschränkt bin. Bei Wandlung ist der Kaufpreis zurückzuerstatten, was jedenfalls nicht passiert ist.

lg,

Eliot

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