Re(3): Fernabsatzgesetz auch bei Selbstabholung-Überprüfung ohne extensive Benutzung möglich
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.  Re: Fernabsatzgesetz auch bei Selbstabholung  (-lt- am 28.11.2007, 13:33:01)
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Re(3): Fernabsatzgesetz auch bei Selbstabholung-Überprüfung ohne extensive Benutzung möglich
28.11.2007, 16:05:11
Hier noch ein Urteil, in dem steht das eine Überprüfung, Öffnen der Verpackung sehr wohl möglich ist--> dadurch ensteht noch keine Wertminderung!! Erst bei intensiver Nutzung...nicht aber nur durch die reine Begutachtung.....Ich lasse das auch nebenbi noch von einem rechtsexperten prüfen,....
Vorab hat er mir aber die Info gegeben, dass einem Konsummenten nicht das Recht, mit Hinweis auf Wertminderung, genommen werden darf ein Produkt zu begutachten!!

Nutzungsentgelt bei Rücktritt
OGH, Urteil vom 27.09.2005, 1 Ob 110/05s
» KSchG § 5g

Der VKI fordert in Vertretung eines Konsumenten die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Monitor.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht erkannte sowohl die Klagsforderung als zu Recht bestehend an, als auch eine Gegenforderung der Händlerin als Entschädigung für den Gebrauch.

Der OGH gab den Revisionen beider Seiten keine Folge. Das Rücktrittsrecht soll dem Verbraucher die Möglichkeit geben, bei Erhalt des Erzeugnisses und dessen Überprüfung vom Vertrag zurücktreten zu können; es dient als Korrektiv für unüberlegte Bestellungen, zu denen der Verbraucher mittels entsprechender Werbe-und Marketingmaßnahmen verleitet wurde. Der Verbraucher im Fernabsatz soll einem Käufer, der die Ware vor Vertragsabschluss begutachten und überprüfen kann, im Ergebnis gleichgestellt werden. Nur der Widerruf ermöglicht dem Verbraucher, die Vorteile des Distanzvertriebs zu nutzen und sich dennoch in einer vergleichbaren Position zu sehen wie jemand, der den Vertragsgegenstand vor Vertragsschluss intensiv untersuchen kann. Ist ein Kaufvertrag im Fernabsatzweg gem § 5a KSchG zustandegekommen und hat der Käufer vor Erklärung des Rücktritts nach § 5e KSchG den der Abnützung und Wertminderung unterliegenden Kaufgegenstand während der Rücktrittsfrist nicht nur begutachtet, sondern dermaßen extensiv in Gebrauch genommen (hier 43 Stunden), dass der Unternehmer den Kaufgegenstand nur mehr zu einem erheblich niedrigeren Kaufpreis „gebraucht" weiterveräußern konnte, steht der Auferlegung eines angemessenen Nutzungsentgelts einschließlich einer Entschädigung für eine durch die Nutzung entstandene Minderung des gemeinen Werts gemäß § 5g KSchG nichts im Wege. Diese Norm steht nicht im Widerspruch zu Art 6 der „Fernabsatz-Richtlinie".

OGH-Entscheidung
HG-Entscheidung bei JurPC  


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