tomTom lässt Auktionen netfernen
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Re(9): tomTom lässt Auktionen netfernen
13.02.2009, 19:57:09
rechtskräftiges urteil?

also da gibts sogar noch was viel besseres: § 864a ABGB

Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen.


und wenn in so einer EULA (= AGB) am bildschirm irgendwo zwischendrin ein hinweis auftaucht, dass man die software nicht weitergeben darf, dann ist das aber ganz bestimmt so eine bestimmung ungewöhnlichen inhaltes.

immerhin erwartet sich doch keiner, dass man gekaufte ware bzw. ein software-benutzungsrecht nicht weiterverkaufen darf.

nachdem die österreichischen gerichte in der regel recht konsumentenfreundlich sind, kannst davon ausgehen, dass so ein "besonderer hinweis", der das ganze doch wirksam macht, wahrscheinlich sowas wie der warnhinweis auf zigarettenpackungen sein muss.

man geht nämlich von durchschnittskonsumenten aus, der eben nur durchschnittlich informiert ist. und so jemand wird nun wirklich nicht mit so einer AGB-bestimmung rechnen, dass er sein tomtom nicht weiterverkaufen darf.

als nächstes wird man dann z.b. keine autos mehr privat verkaufen dürfen, weil der hersteller die weitergabe der software im steuergerät verbietet, oder wie?

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Re(6): tomTom lässt Auktionen netfernen
12.02.2009, 17:45:49
und die erst nach dem abgeschlossenen kaufvertrag bei der installation einsehbaren nutzungsbedingungen sind tatsächlich von relevanz?

Das haben wir hier, in diesem Forum, aber schon zigmal besprochen. ;)

Hättest du nachgesehen (http://www.tmtom.com ), wüsstest du, dass TomTom - wie fast alle Hersteller von Software - die Lizenzbestimmungen auf der Homepage deutlich sichtbar anbietet; und zwar lange vor jeglichem Kauf.

Ich gebe dir gerne den Link, damit du nicht suchen musst, obwohl das für mich eine Zwei-Klick-Sache war: http://www.tomtom.com/lib/doc/legal/eula/EULA_Software_Only_-_German.pdf  (direkt) bzw. auch einer zu ALLEN rechtlich relevanten Bestimmungen: http://www.tomtom.com/legal/

Du findest gleich mal alles, was dich interessiert, falls du die EULA nicht anerkannen willst:
Wenn Sie den Bedingungen dieses EULA nicht zustimmen, sind Sie nicht berechtigt, die Software zu nutzen und müssen die Schaltfläche „Cancel“ anklicken, um das Download abzubrechen. Falls Sie die Software bereits bezahlt haben, sind Sie berechtigt, den Kaufpreis für die Software erstattet zu bekommen, vorausgesetzt dass Sie die Software noch nicht benutzt haben.

Damit gibt es gar keine Ausreden mehr, denn TomTom kümmert sich auf Anfrage tatsächlich auch um die Rückabwicklung.

Es ist im übrigen immer sehr interessant zu sehen, wie Anwender zwar häufig auf ihre - oft auch selbstgestrickten - Rechte pochen, aber ansonsten gerne jegliche Verantwortung, soweit sie von ihnen zu tragen wäre, striktest ablehnen. ("Wer liest denn schon einen Vertrag? Da Huababauer hat g'sagt, das muss ich gar nicht, dann wird er automatisch ungültig.")
  
Euer CWsoft
+43 676 587 8890
(persönlich zu finden in Perchtoldsdorf bei i-design)
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Re(10): tomTom lässt Auktionen netfernen
13.02.2009, 08:13:36
auch du "meinst"

Ja. Darf ich auch mal? Bitte, bitte, bitte!
Du meinst, dem Hersteller jede Knebelbestimmung glauben zu müssen.

Nein, dem ist nicht so. Es hat jemand eine Frage gestellt, ich habe sie beantworrtet. Dann, wie immer in diesem Forum kam der Schmonz mit "Kann gar nicht sein, kann ich mir nicht vorstellen, das ist doch eine Frechheit, Sammelklaaaaage!"

Ich "meinte" in diesem Fall nicht, sondern sprach, wie du weiter oben lesen könntest, aus eigener Erfahrung. Werk TomTom kennt, denkt sich ohnehin sein Teil, denn es ist mit (Boardmitteln) weder möglich, TomTom in Betrieb zu nehmen, ohne den zugrundeliegenden Vertrag zumindest anzuerkennen, noch möglich, TomTom ohne Aktivierung zur Mitarbeit zu bewegen. (Ich spreche natürlich nicht von Cracks, sondern dem Produkt aus der Dose.)

Weiters ist es so, dass bei eine Aktivierung auf z.B. einem anderen Gerät als dem Erstinstallations-PDA per Internet nicht möglich ist. Du kannst dann gerne, wie ich oben schon erwähnte, einen Prozess zwecks Durchsetzung deiner Meinung führen - meine Zeit ist mir zu teuer, 70 Euro noch ein paar hundert zwecks Pflege meines Egos und Rettung der Welt nachzuwerfen UND Zeit und Nerven zu verplempern. Das möge aber jeder halten, wie er will.

Ich habe gerade noch mit TomTom korrespondiert, als mein Erstinstallations-PDA die Patschen gestreckt hat. Ich habe auch Antwort bekommen, was ich zum Beleg des von mir behaupteten Grundens gescannt per Mail übermitteln möge, um einen Ersatzkey ztu bekommen. Nach kurzer Durchrechnung weit kostengünstiger.

Ich bin auch nicht unglücklich, wenn andere Leute anderer Meinung sind als ich. Ich kann mit anderem Meinungen, mit Vielfalt in dieser Welt, gut leben. B-)
  
Euer CWsoft
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13.02.2009, 10:42 Uhr - Editiert von CWsoft, alte Version: hier
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Re(7): tomTom lässt Auktionen netfernen
12.02.2009, 18:07:26
wie Anwender zwar häufig auf ihre - oft auch selbstgestrickten - Rechte pochen, aber ansonsten gerne jegliche Verantwortung, soweit sie von ihnen zu tragen wäre, striktest ablehnen.


Sehr einseitig, immerhin erwirbt man ein Produkt, das lt. Hersteller i.W. durch die eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten definiert ist und im Regelfall lt. diesem für gar nichts zu gebrauchen ist (üblicher Lizenztext).

Bei Tomtom liest sich das z.B. so:


Im größtmöglichen durch das anwendbare Recht gestatteten Umfang, stellen
TomTom und seine Lieferanten die Software „wie besehen und mit allen ihnen
innewohnenden Fehlern“ zur Verfügung und unter Ausschluss aller Gewährleistungen und Bedingungen, seien sie ausdrücklich, stillschweigend oder von Gesetzes wegen eingeräumt, was beinhalt (ohne darauf beschränkt zu sein) den Ausschluss jeglicher (falls vorliegend) stillschweigender Gewährleistungen, Verpflichtungen oder  Bedingungen für die zufrieden stellende Qualität, Eignung für einen bestimmten  Zweck, Verlässlichkeit oder Verfügbarkeit, Genauigkeit oder Vollständigkeit der  Antworten, Ergebnisse, fachmännische Ausführung, Virenfreiheit, angemessene  Anstrengungen, und zwar alles bezüglich der Software, der Erbringung oder
Nichterbringung von Support- oder anderen Leistungen, Informationen,
Computerprogrammen und zu Software dazugehörigen Inhalten oder die aus der
Nutzung der Software resultieren. Außerdem wird keine Gewährleistung für die  ungestörte Verwendung, den ungestörten Besitz oder die Nichtverletzung bezüglich  der Software übernommen.  


Also, soweit es das Gesetz erlaubt, hätten sie gern, daß man davon ausgeht, daß das Zeug absolut unbrauchbar ist.



You may very appropriately want to ask me how we are going to resolve the ever-acceleratingly dangerous impasse of world-opposed politicians and ideological dogmas. I answer, it will be resolved by the computer. -- R.B. Fuller, Operating Manual for Spaceship Earth (ca. 1969)

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Re(9): tomTom lässt Auktionen netfernen
12.02.2009, 18:56:52
Man erwibt kein Produkt, sondern ein Nutzungsrecht an einem Produkt. Das ist wesentlich etwas anderes.


Nicht wesentlich.

Folgendes scheint jedenfalls in Deutschland ziemlich eindeutig zu gelten:


Frage Nr. 1: Ist es legal, Software, die ich im Laden gekauft und anschließend benutzt habe, an eine andere Person zu verkaufen?

Antwort: Selbstverständlich. Wenn Sie eine urheberrechtlich geschützte Software im Gebiet der EU erworben haben, dürfen Sie den Originaldatenträger, auf der sich die jeweilige Software befindet, auch ohne Einschränkungen weiter verbreiten - selbst gegen den Willen des Urhebers.

Dies ergibt sich aus der Kompromissformel, die das Urheberrecht insoweit verfolgt: Zwar soll es dem Urheber der Software prinzipiell vorbehalten bleiben, seine Einwilligung zur Verbreitung der Software von der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen. Dies gilt aber nur für die Erstverbreitung. Ist nämlich die Software erst einmal mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebracht worden, so „erschöpft” sich damit das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück (sog. „Erschöpfungsgrundsatz”). Es bleibt damit ausschließlich Sache des Käufers, ob und zu welchen Konditionen er die „gebrauchte” Software weiterverkaufen möchte.

Tipp: Dieser Grundsatz lässt sich übrigens auch nicht durch, wie auch immer geartete, „Allgemeine Geschäftsbedingungen” außer Kraft setzen.


http://www.it-recht-kanzlei.de/index.php?id=%2Fview&cid=2256&title=Fragen+und+Antworten+zur+gebrauchten+Software



You may very appropriately want to ask me how we are going to resolve the ever-acceleratingly dangerous impasse of world-opposed politicians and ideological dogmas. I answer, it will be resolved by the computer. -- R.B. Fuller, Operating Manual for Spaceship Earth (ca. 1969)

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