Re(6): KFZ Aufzeichnungsgerät - rechtliche Situation?
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Re(6): KFZ Aufzeichnungsgerät - rechtliche Situation?
11.03.2013, 11:33:32
ich kopier mal die antwort hier rein wobei ich die namen und die telefonnummern rauslösche- bitte sehr:

Sehr geehrter Herr !



Die Datenschutzkommission hat erst unlängst einen derartigen Fall entschieden. Demnach sind solche Bildaufzeichnungen als Videoüberwachung im Sinne des § 50a Abs. 1 DSG 2000 anzusehen (wobei die Regelung des § 50a DSG 2000 jedenfalls nur Bildaufnahmen und -übertragungen jedoch keine (personenbezogenen) Tonaufnahmen oder –übertragungen erlaubt). Die Unzulässigkeit ergibt sich jedoch schon aus der allgemeinen Bestimmung des § 7 Abs. 1 DSG 2000. Demnach dürfen Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und ferner die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.



Hinsichtlich der generellen Befugnis zur Durchführung einer Videoüberwachungsanlage orientiert sich die grundsätzliche Berechtigung eines privaten Auftraggebers an dessen Verfügungsbefugnis über den im Einzelfall konkret zu überwachenden Raum. Private dürfen daher regelmäßig nur jene Bereiche überwachen, an denen ihnen ein hausrechtsähnliches Verfügungsrecht zukommt; also etwa das eigene Haus, den eigenen Garten oder das eigene Betriebsgelände. Eine solche Verfügungsbefugnis kann sich dabei sowohl aus einem Eigentumsrecht, aber auch etwa aus einem Mietverhältnis ergeben.



In Abgrenzung dazu sind an „öffentlichen Orten“ (im Sinne des § 27 SPG) aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols grundsätzlich nur die Sicherheitsbehörden zur Durchführung von Videoüberwachungen berechtigt und richtet sich deren Zulässigkeit nach den Anforderungen des SPG (vgl. § 54 Abs. 6 und 7 SPG). Da die im Fahrzeug montierte Kamera während der Fahrt regelmäßig sowie in beabsichtigter und umfassender Weise öffentlichen Raum erfassen würde, fehlt es dem Antragsteller bereits an der hierfür erforderlichen „gesetzlichen Zuständigkeit“ bzw. „rechtlichen Befugnis“ im Sinne des § 7 Abs. 1 DSG 2000.



Hinweis: Obige (möglichst pointierte) Auskunft stellt keine umfassende rechtliche Abhandlung des Themas da. Insbesondere könnte eine derartige Videoüberwachung auch noch aus weiteren Gründen unzulässig sein. So wäre es etwa erforderlich, dass durch die Bildaufzeichnungen die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (also der erfassten Verkehrsteilnehmer) nicht verletzt werden (die diesbezüglichen Regelungen finden sich in § 50a Abs. 3 und 4 DSG 2000). Ferner wird darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffes durch eine geplante Videoüberwachung auch stets die betroffenen Örtlichkeiten und die einzelnen Kamerastandorte mit zu berücksichtigen sind. Dies ist bei mobilen Kameras ex ante naturgemäß schwer möglich bzw. wäre hier quasi eine „Blankogenehmigung“ jedes denkmöglichen Standortes im Voraus notwendig. Aus diesem Grund ist der geplante Einsatz einer mobilen Videoüberwachungsanlage in einem Kfz (auch) als unverhältnismäßig im Sinne des § 7 Abs. 3 DSG 2000 anzusehen.  



Besten Gruß



Geschäftsstelle der Datenschutzkommission - Datenverarbeitungsregister
Hohenstaufengasse 3
1010 Wien

Internet: http://www.dsk.gv.at/  
lg
bono_d70

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