Re(5): electronic4you 20% Preisabschlag bei Rücksendung -Rücktritt vom Vertrag!!!
Geizhals » Forum » Händler in Österreich » electronic4you 20% Preisabschlag bei Rücksendung -Rücktritt vom Vertrag!!! (319 Beiträge, 5718 Mal gelesen) Top-100 | Fresh-100
Du bist nicht angemeldet. [ Login/Registrieren ]
electronic4you 20% Preisabschlag bei Rücksendung -Rücktritt vom Vertrag!!!
03.05.2013, 21:39:59
******************************************************************************
A C H T U N G !!!
******************************************************************************
Neuester Stand 06.05.2013 - 15:00 Uhr

Bekam heute vormittags einen Anruf vom Firmenchef, Hr. Majdic, zwecks Klärung des Sachverhaltes.

Nach Aussprache bot mir Hr. Majdic von sich aus eine komplette Rücküberweisung des einbehaltenen Betrages an. Es wurden auch diverse Zweifel usw aus dem Weg geräumt. Hr. Majdic sprach auch, was die Höhe und die angeblichen Kratzer auf er Rückseite betraf, von einer Überreaktion eines Mitarbeiters, da er auch keine Kratzer entdecken konnte.

Was meine angeblichen vielen Rücksendungen betrifft, kamen wir der Sache auch schnell auf den Grund. Es ist richtig, das ich in 7 Jahren, die ich Kunde bei e4you bin, 3 Rücksendungen (inkl. derjetzigen) hatte, alle anderen Rücksendungen, die mir angelastet worden sind und vermutlich diese ganzen Reaktionen auslösten, sind nicht von mir und wurden von Mitarbeitern schlecht recherchiert (Namensgleichheit des Familiennamens).


******************************************************************************






Ich habe am 20.04.2013 online ein iPad Mini 16GB um Euro 314,- bei electronic4you bestellt und am selben Tag noch im Abholshop Villach abgeholt.



Habe das iPad Mini ausgepackt, eingeschalten und kurz einem Test unterzogen, bevor ich draufgekommen bin, das das iPad Mini doch nichts für mich ist. Dies alles sehr sehr vorsichtig, um ja keine Gebrauchsspuren usw zu hinterlassen.



Ich habe mich daraufhin am gleichen Tag zu einem Rücktritt vom Vertrag entschlossen und diesen auch per Email an die Zentrale von electronic4you angekündigt.



Nach dem Wochenende habe ich das Paket sofort an die Zentrale zurückgesendet, wo es dann nachweislich am 23.04.2013 eingelangt ist.



Kurz darauf bekam ich eine Email vom Kundenservice !!! von electronic4you wo mir lapidar mitgeteilt wurde, das mir vom Kaufpreis 20% wegen Gebrauchsspuren (angeblich ganz feine Kratzer am Apple Logo auf der Rückseite) und wegen der Apple Registrierung, die ja automatisch beim Einschalten erfolgt, abgezogen werden, da das Gerät nun nicht mehr als neu verkauft werden kann (also verkauft electronic4you offenbar Rückläufer ganz normal als Neuware wieder, sehr gut!!!)



Auf meine Rückantwort, das ich den Preisabschlag nicht akzeptiere, da ich sicherlich keine feinen Kratzer usw am Gerät hinterlassen hätte (hab sogar vor dem Einpacken die Vorder und Rückseite fotografiert ohne Kratzer ) und ein Testbetrieb laut Fernabsatzgesetz kein Grund für einen Preisabschlag ist, wurde mir kurz und bündig mitgeteilt, das das einfach so ist und ich mich mit dem Preisabschlag abfinden müsse.



Statt Euro 314,- habe ich dann Euro 252,- !!! auf mein Konto zurücküberwiesen bekommen.



Ich habe daraufhin den Internet Ombudsmann eingeschaltet mit dem Ersuchen, die Firma electronic4you in Bezug auf das Fernabsatzgesetz aufzuklären usw. Dies war am 25.04.2013. Am gleichen Tag forderte der Internet Ombudsmann die Firma electronic4you zu einer Stellungnahme auf, die bis dato (03. Mai 2013) von der Firma electronic4you (Majdic) einfach offenbar ignoriert wurde....



Ich als langjähriger Kunde bei electronic4you und der Firma Majdic kann nur sagen...



DANKE FÜR DAS UNGLAUBLICHE NEGATIVE  KUNDENSERVICE...



MINDESTENS EINEN KUNDEN HAT DIESE FIRMA VERLOREN. Mich sieht man dort sicher nicht wieder (und nicht nur mich) !!!



:-(

08.05.2013, 06:26 Uhr - Editiert von Hightower29, alte Version: hier
Antworten PM Alle Chronologisch
 
Melden nicht möglich
. Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt
 (antwort4you am 04.05.2013, 18:36:12)
.....
Re(5): electronic4you 20% Preisabschlag bei Rücksendung -Rücktritt vom Vertrag!!!
05.05.2013, 19:48:14
Hier kann ich dir nicht folgen warum das irgendeine Relevanz haben sollte.
Denn aus den Entscheidungsgründen der Verfahren 1Ob110/05s und 8Ob25/09y ergibt sich in keiner Weise, dass eine Originalverpackung oder ein Siegel für eine eventuelle Entschädigung eine Rolle spielen sollten.
Der OGH unterscheidet hierfür lediglich zwischen dem bloßen Ausprobieren ob eine Sache funktioniert und deren Nutzung.

Noch wesentlich umfangreicher wird dies im Schlussantrag der Generalanwältin in der Rs Messner/Krüger C-489/07 auf die auch die OGH Entscheidung 8Ob25/09y verweist:

...
76.      Aus meiner Sicht sprechen gute Gründe für die Annahme, dass es den Zweck, den der gemeinschaftsrechtliche Gesetzgeber mit der Richtlinie 97/7 verfolgt, beeinträchtigen oder gar unterlaufen würde, wenn der Verbraucher im Fall des Widerrufs an den Lieferer Wertersatz für die Nutzung der Sache zu leisten hätte.

77.      Insbesondere die strukturelle Gefahr eines eventuellen (Rechts‑)Streits darüber, ob der Verbraucher die Sache nur auf ihre Tauglichkeit für seine Zwecke hin überprüft oder darüber hinaus Nutzungen (gegebenenfalls welche) aus ihr gezogen hat(60), könnte den Verbraucher davon abhalten, seine Rechte wahrzunehmen. Einerseits könnte es ihn in der Praxis bereits vorsorglich davon abhalten, eine tatsächliche Überprüfung der Ware vor Rücksendung vorzunehmen, z. B. durch Zerreißen einer schützenden Plastikfolie. Denn eine unversehrte Plastikschutzfolie dokumentiert eindeutig Nichtnutzung, aber sie verhindert auch das Ansehen und Prüfen der Ware. Andererseits könnte er Abstand davon nehmen, den Vertrag zu widerrufen, wenn er feststellt, dass die Ware nicht seinen Vorstellungen entspricht oder nicht für seine Bedürfnisse geeignet ist. Unter diesen Umständen würde das Recht des Verbrauchers, die Ware nach Vertragsschluss überprüfen zu können, entgegen dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7 zu einem bloß formalen Recht verkommen. Dies würde dem Sinn und Zweck der Richtlinie 97/7 widersprechen.
...

79.      Nach allem bin ich der Auffassung, dass im Rahmen der Richtlinie 97/7 Wertersatz für Nutzung unter einen weiten Kostenbegriff subsumiert werden kann. Fällt also Wertersatz unter den sowohl in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 als auch in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 97/7 enthaltenen Begriff der Kosten, dann kann er dem Verbraucher nicht auferlegt werden, weil er nicht zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren gehört.

3.      Eine genauere Analyse des der Richtlinie 97/7 zugrundeliegenden Konzepts der Risikoverteilung stützt die bisherige Auslegung

80.      Die Risikoverteilung im Fall des Widerrufs eines Vertragsabschlusses erfolgt damit zugunsten des Verbrauchers, dem aus Anlass eines Widerrufs keine prozessualen Unsicherheiten(62) und finanziellen Belastungen entstehen sollen.

81.      Eine solche Auffassung der in der Richtlinie 97/7 vorgenommenen Risikoverteilung zwischen Lieferer und Verbraucher steht im Einklang mit ihrer Intention der Förderung des Fernabsatzes(63) unter Beachtung der Ziele eines hohen Verbraucherschutzes, die in mehreren der Erwägungsgründe dieser Richtlinie zum Tragen kommt. Zu nennen sind diesbezüglich insbesondere die Erwägungsgründe hinsichtlich der Binnenmarktziele(64), der neuen Informationstechnologien(65) und des Verbraucherschutzes(66). Die Bereitschaft des Verbrauchers zur Teilnahme an der Vertriebsstruktur des Fernabsatzes wird mittels der Richtlinie dadurch gefördert, dass die spezifischen Probleme dieses Marktes zugunsten des Verbrauchers reduziert werden(67).

82.      Zwar sind die Interessen des Lieferers berührt, wenn der Begriff der Kosten im soeben vorgeschlagenen Sinne ausgelegt wird, er also für eine Nutzung des Verbrauchsguts bis zum Widerruf keinen Wertersatz verlangen kann. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Ware – selbst wenn sie innerhalb der kürzesten möglichen Frist von sieben Werktagen(68) wieder zurückgesandt wird – ihren Wert für den Lieferer verliert. Daher hat der Richtliniengeber für bestimmte Fälle in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 97/7 den vollkommenen Ausschluss des Widerrufsrechts vorgesehen, beispielsweise bei Zuschnitt des Produkts auf spezielle Kundenwünsche oder bei verderblichen Waren(69). Bei Waren solcher Art würde das Widerrufsrecht des Verbrauchers ohne die Verpflichtung zum Wertersatz – wenn der Begriff der Kosten im soeben vorgeschlagenen Sinne auszulegen wäre – die Interessen des Lieferers stark beeinträchtigen. Der Lieferer könnte in der Folge davon abgehalten werden, überhaupt Fernabsatzgeschäfte zu tätigen. Dies entspräche aber nicht der Absicht des Richtliniengebers, der Fernabsatzgeschäfte – insbesondere auch im Interesse des Verbrauchers(70) – fördern will.

83.      Dem Lieferer bleibt zur Absicherung des Risikos, dass er im Einzellfall tatsächlich mit einem Widerruf nach und trotz erfolgter Nutzung konfrontiert sein kann und dafür keinen Wertersatz verlangen kann, der Weg über die preispolitische Verhaltensweise der Mischkalkulation, die einen prozentualen Rücklauf einbezieht(71).

84.      Zudem ist in der Richtlinie 97/7 ein Schutzmechanismus zugunsten der Wahrung der Interessen des Lieferers, der naturgemäß eine Wertminderung vermeiden möchte, in Form eines durch Fristen flankierten Zeitablaufs enthalten. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 97/7 bestimmt nämlich die Dauer der Widerrufsfrist mit „mindestens sieben Werktage“. Nach Ablauf dieser relativ kurzen Widerrufsfrist, die sich in der Umsetzung in den Mitgliedstaaten als ebenfalls durchgängig kurz erweist (gängig sind 7 Werktage oder 14 Kalendertage(72)), ist die Risikotragung des Lieferers prinzipiell beendet. Damit setzt die Richtlinie eine sehr überschaubare Zeitspanne, für die dem Lieferer das Risiko des Tragens der eventuellen finanziellen Folgen eines Widerrufs auferlegt wird.


Sowie die Ausführungen des EuGH in derselben Sache

Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.

Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.


Da es sich um dieslebe EU Richtlinie handelt und der OGH auch mal gerne auf den BGH verweist, hier die Entscheidung VIII ZR 337/09 in der es darum ging, ob für das Befüllen eines Wasserbetts - Wertverlust 1007€ bei einem Kaufpreis von 1265€ - Wertersatz zu leisten ist.
Dies wurde vom BGH mit verweis auf die oben genannte EuGH Rechtssprechung verneint und wird deshalb wohl auch analog für Verpackungen, Sigel udgl. anzuwenden sein:


...
Der Kläger hat das Wasserbett aufgebaut, die Matratze mit Wasser befüllt .. Nach dem Vorbringen des Beklagten ist dadurch - und zwar bereits durch den Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser - eine Verschlechterung des Wasserbetts eingetreten, weil es nunmehr als gebrauchtes Wasserbett anzusehen ist, als solches nicht mehr verkauft werden kann und deshalb einen Wertverlust in voller Höhe des Kaufpreises (abzüglich des Betrags von 258 € für die wieder verwertbare Heizung) erlitten hat.... Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen aber lediglich eine Prüfung der Sache im Sinne des § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] dar
..
dd) Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass schon der Aufbau der Möbel häufig Gebrauchsspuren hinterlässt, die zu einer erheblichen Wertminderung führen können, unter Umständen bis zur Unverkäuflichkeit der Ware, wie hier vom Beklagten vorgetragen. Das Prüfungsrecht des Verbrauchers kann mit diesem Argument nicht eingeschränkt werden. Zwar hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung mit der Erstzulassung eines Pkw ein Beispiel für ein Käuferverhalten genannt, das zu einer erheblichen Wertminderung und einem Wertersatzanspruch führt (BT-Drucks. 14/6040, S. 199: etwa 20 %). Die mit der Erstzulassung einhergehende Verschlechterung ist aber, wie sich aus der vorstehend zitierten weiteren Gesetzesbegründung ergibt, nach der Vorstellung des Gesetzgebers prüfungsunabhängig, die Erstzulassung somit gerade nicht erforderlich, um das Fahrzeug zu prüfen. Wenn hingegen - wie im Streitfall - schon der für Prüfzwecke erforderliche Aufbau des gekauften Gegenstands eine erhebliche Wertminderung nach sich zieht, kann dies nicht zu einer Einschränkung des Prüfungsrechts des Verbrauchers führen.
Sonst hätte der Verbraucher in solchen Fällen allenfalls die Möglichkeit, die Ware aus der Verpackung zu nehmen (wobei selbst dies schon zu einer beträchtlichen Wertminderung führen kann), die Einzelteile zu besichtigen und auf Vollständigkeit zu kontrollieren. Eine Besichtigung stellt aber regelmäßig keine Prüfung dar (vgl. Föhlisch, aaO S. 347), erst recht nicht eine solche, die die in der Gesetzesbegründung hervorgehobene Möglichkeit des "Ausprobierens" einschließt...
b) Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19; im Folgenden: Richtlinie 97/7/EG).
Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 97/7/EG kann ein Verbraucher jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG bestimmen, dass die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren sind. Diese Bestimmungen erfassen sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Durchführung oder der Beendigung des Vertrags, die im Fall des Widerrufs zu Lasten des Verbrauchers gehen können (EuGH, ZIP 2010, 839 Rn. 52 - Handelsgesellschaft Heinrich Heine GmbH / Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.). Darunter fällt, anders als es im Schrifttum im Anschluss an die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/6040, S. 199) teilweise vertreten wird (so z. B. Grigoleit, aaO; Staudinger/Kaiser, aaO Rn. 31 mwN; Bamberger/Roth/Grothe, aaO Rn. 12), auch die Verpflichtung des Verbrauchers, Wertersatz für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung der Sache zu leisten...
Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob die Regelungen in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG in dieser Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union den nationalen Vorschriften in § 357 Abs. 3 Satz 1 und 2 [aF] BGB generell entgegen stehen (vgl. dazu etwa Schinkels, LMK 2009, 291092 unter 3 c; Ballhausen, K&R 2009, 704, 705; vgl. ferner die oben unter II 1 genannten Fundstellen). Denn nach dem mit der Richtlinie 97/7/EG verfolgten Zweck soll dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er keine Möglichkeit hat, die Ware vor Abschluss des Vertrags zu sehen. Das ist im vorliegenden Fall aufgrund des Ausschlusses der Haftung in § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] für eine Verschlechterung, die ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist, gewährleistet. Denn von dem Ausschluss ist, wie bereits oben unter a ausgeführt, auch die Prüfung umfasst, die notwendigerweise mit einer Ingebrauchnahme verknüpft ist (vgl. Ballhausen, aaO S. 705 f.). Das schließt jedenfalls den Aufbau des Wasserbetts und die Befüllung der Matratze mit Wasser ein....

-------- -------------- --------------- -------------
Alle Antworten sind stets unverbindliche, nicht kartellierte Richtvorschläge.
Antworten PM Alle Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
.  wo sind die 250,-- EUR ipads?
 (User150576 am 05.05.2013, 13:23:26)
..  Re: wo sind die 250,-- EUR ipads?  (muhrly am 05.05.2013, 13:41:20)
..  Re: wo sind die 250,-- EUR ipads?  (-lt- am 05.05.2013, 13:50:00)
..  Re: wo sind die 250,-- EUR ipads?
 (AVS_reloaded am 05.05.2013, 14:03:42)
..  Re: wo sind die 250,-- EUR ipads?  (Alkestis am 05.05.2013, 14:04:49)
...  Re(2): wo sind die 250,-- EUR ipads?  (schnorrer75 am 05.05.2013, 15:23:38)
....  Re(3): wo sind die 250,-- EUR ipads?  (Alkestis am 05.05.2013, 15:49:58)
..  Re: wo sind die 250,-- EUR ipads?  (Hightower29 am 05.05.2013, 17:20:49)
...  Re(2): wo sind die 250,-- EUR ipads?  (tristano1107 am 05.05.2013, 17:25:22)
....  Re(3): wo sind die 250,-- EUR ipads?
 (Hightower29 am 05.05.2013, 17:29:48)
..  Re: wo sind die 250,-- EUR ipads?  (Dr4ch3 am 07.05.2013, 09:45:47)
...  Re(2): wo sind die 250,-- EUR ipads?  (User150576 am 07.05.2013, 10:59:24)
....  Re(3): wo sind die 250,-- EUR ipads?  (Dr4ch3 am 07.05.2013, 12:32:21)
.  aufpassen...  (section_control am 05.05.2013, 16:06:55)
..  Re: aufpassen...
 (section_control am 05.05.2013, 16:19:44)
...  Re(2): aufpassen...  (Konklave am 05.05.2013, 16:38:14)
..  Re: aufpassen...
 (Hightower29 am 06.05.2013, 15:09:36)
...  Re(2): aufpassen...
 (bill19 am 06.05.2013, 15:29:55)
....  Re(3): aufpassen...
 (Hightower29 am 06.05.2013, 15:34:20)
.....  Re(4): aufpassen...  (bill19 am 06.05.2013, 15:35:02)
...  Re(2): aufpassen...  (section_control am 06.05.2013, 16:05:32)
...  Re(2): aufpassen...  (AVS_reloaded am 07.05.2013, 12:27:03)
.  eigentlich eher traurig
 (flomax am 06.05.2013, 17:06:22)
..  Re: eigentlich eher traurig
 (bill19 am 06.05.2013, 17:12:04)
...  Re(2): eigentlich eher traurig  (flomax am 07.05.2013, 07:21:59)
..  Re: eigentlich eher traurig
 (Hightower29 am 06.05.2013, 18:21:40)
...  Re(2): eigentlich eher traurig
 (tristano1107 am 06.05.2013, 19:35:08)
....  Re(3): eigentlich eher traurig
 (flomax am 07.05.2013, 07:24:30)
...  Re(2): eigentlich eher traurig
 (flomax am 07.05.2013, 07:37:45)
....  Re(3): eigentlich eher traurig  (bill19 am 07.05.2013, 09:32:42)
.....  Re(4): eigentlich eher traurig  (flomax am 07.05.2013, 14:29:47)
......  Re(5): eigentlich eher traurig
 (bill19 am 08.05.2013, 16:21:30)
....  Re(3): eigentlich eher traurig
 (AVS_reloaded am 07.05.2013, 12:29:21)
...  Re(2): eigentlich eher traurig  (AVS_reloaded am 07.05.2013, 12:28:12)
.... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Hightower29 am 07.05.2013, 15:08:07)
.....  Re(4): eigentlich eher traurig  (section_control am 07.05.2013, 15:17:28)
......  Re(5): eigentlich eher traurig  (tristano1107 am 07.05.2013, 18:26:28)
.. PLONKED von Mr. 5  (Aline1 am 20.02.2020, 14:51:53)
. PLONKED von Mr. 5  (florahwilliams am 21.02.2020, 14:57:26)
 

Dieses Forum ist eine frei zugängliche Diskussionsplattform.
Der Betreiber übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der Beiträge und behält sich das Recht vor, Beiträge mit rechtswidrigem oder anstößigem Inhalt zu löschen.
Datenschutzerklärung