CE und vielleicht (k)ein Ende ?!
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Re(5): CE und vielleicht (k)ein Ende ?! ->§9 AGB
28.08.2002, 12:53:33
In Deutschland ist alles ein wenig komplexer, bei euch Öschis nur anders. ;)

Maßgeblich sind im Rahmen von Kaufverträgen auch hier die Parteivereinbarungen, in der Regel die AGB des Verwenders. Nimmt man den von Dir angenommenen Verbraucher als Käufer zum Ausgangspunkt der weiteren Überlegungen ist wie folgt zu prüfen:
KV zw. Unternehmer (§14 BGB) und Verbraucher (§13), falls gegeben, sind die Vorschriften des sog. Verbrauchsgüterkaufes anwendbar, §§474 ff. Diese bringen bestimmte inhaltliche Auslegungen von Vorschriften mit sich, so etwa die Beweislastumkehr bei Sachmängeln innerhalb des ersten halben Jahres nach Gefahrenübergang, was übrigens die wenigsten wissen, wie auch das Forum hier deutlich macht. Danach wird vermutet, daß die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Diese Regelungen sind ferner "AGB-fest", dh es dürfen davon keine Abweichungen zuungusten des Verbrauchers unternommen werden, oder der Unternehmer kann sich auf eine anderslautende Regelung nicht berufen.
AGB bleiben grundsätzlich auf Verträge dann anwendbar, wenn sie durch die §§305 ff., die die Gestaltung von Schuldverhältnisse durch AGB regeln, nicht ausgeschlossen wurden. Zuerst einmal muß es sich bei den betreffenden Klauseln um AGB im Sinne des §305 Abs. 1 handeln. Danach ist zu fragen ob die AGB wirksam einbezogen wurden, anschließend sind die AGB auszulegen mit der Beachtung der Unklarheitsregel nach §305 c Abs. 2. Danach erfolgt die Inhaltskontrolle der Regelungen.

Nach der Schuldrechtsmodernisierung kann man sagen, daß man kaum noch abweichende Regelungen vom BGB-Kaufrecht wirksam vereinbaren kann, sofern sich ein Unternehmer und ein Verbraucher iSv §§13, 14 gegenüberstehen.
Das, was noch restriktionsfrei ist, betrifft mehrheitlich "Petitessen", und nicht den neuralgischen Punkt der Sachmangel-Rechte.

MfG

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Das ist interesannt !!! (zu wissen)
28.08.2002, 13:25:54
Wettbewerbsrecht UWG ( Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb )

§ 4 Strafbare Werbung

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über  geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die  Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Werden die im Absatz 1 bezeichneten unrichtigen Angaben in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der Inhaber oder Leiter des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah

BGB

§ 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,

2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,

3.den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und

4.die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß §§ 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von §§ 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten




Alles Klar ?!


MfG.:H.L.


PS.: Damit sollte man Sie mit am A..... kriegen können.

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