wie sieht zu sowas die rechtslage aus?
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Re(3): wie sieht zu sowas die rechtslage aus?
27.11.2002, 10:05:19
in den AGB steht:

Die Online-Darstellung unseres Sortiments stellt kein bindendes Vertragsangebot dar. Durch Absendung einer Bestellung gibt der Kunde uns gegenüber ein verbindliches Angebot ab. Wir behalten uns die freie Entscheidung über die Annahme dieses Angebots vor. Wir werden dem Kunden den Eingang seiner Bestellung unverzüglich per Email bestätigen. Nehmen wir ein Angebot des Kunden nicht an teilen wir ihm dies per Email mit. Wir behalten uns das Recht vor, die insbesondere durch automatische E-Mails vorgenommene Auftragsannahme innerhalb einer angemessenen Frist zu widerrufen.

Daraus folgt ganz klar:

aus den ersten 3 Sätzen:
Druck- und Tippfehler sind egal, weil der Vertrag erst angenommen werden muß. Du kannst dich keinesfalls auf die Preise auf der HP berufen.Damit bleibst jedenfalls über.

Dann wirds ein wenig schwammig:
Sie bestätigen den Eingang seiner Bestellung - ist das jetzt nur eine Empfangsbestätigung oder schon die Annahme des Kaufes?
Im Hinblick auf den letzten Satz ist das beides zumindest unglücklich formuliert! Weil wenn ich das Anbot des Kunden schon angenommen habe (wie? durch dieses Empfangsmail? Also was jetzt: nur unverbindliche Empfangsbestätigung oder doch rechtswirksame Auftragsannahme?), dann ist der Kaufvertrag rechtsgültig abgeschlossen, ein beidseitiges Vertragsverhältnis ist entstanden. Das kann man einseitig nicht so einfach auflösen. Damit könnte derjenige, der den Kaufvertrag einseitig auflöst (Weigerung, die vereinbarte Menge zum vereinbarten Preis zu liefern) schadenserstzpflichtig werden (zB Erstattung der Mehrkosten durch Ersatzbeschaffung).

Fazit: Die AGB bieten IMHO zumindest eine Stelle, wo man den Hebel ansetzen könnte, aber da wünsch ich dir viel Spaß vor Gericht!

mfg
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