Was genau ist ein Bescheid ? HILFE
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Re: Was genau ist ein Bescheid ? HILFE
05.05.2003, 14:54:33
Bescheid:
ist die abschließende Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren,
um einen Bescheid zu erlassen, muss zuerst ein Ermittlungsverfahren durchgeführt werden.
Bestandteile: Bezeichnung als Bescheid, Nennung der erlassenden Behörde und des Organs (diese Person muss eine Aprobationsbefugnis haben), Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung.
Im Spruch wird unter Nennung der zugrundeliegenden Norm die Entscheidung der Behörde mitgeteilt.
Die Begründung gibt die Entscheidungsgründe und die Würdigung der Beweise wieder
In der Rechtsmittelbelehrung ist angeführt, welches Rechtsmittel innerhalb welcher Frist gegen den Bescheid eingebracht werden kann.


Aus dem AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991)

Inhalt und Form der Bescheide

  § 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen
und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
  (2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei
nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder
Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
  (3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

§ 62. (1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes
bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich
erlassen werden.
  (2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist,
wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am
Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen
Niederschrift zu beurkunden.
  (3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten
Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen
Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung
eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei
Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.
  (4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende,
offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf
technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten
Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann
die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.




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