Mietrecht, Wer zahlt Reparatur ?
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Re: Mietrecht, Wer zahlt Reparatur ?
07.05.2004, 17:17:00
Interessante Studie der AK:
http://wien.arbeiterkammer.at/pictures/d7/Vertragsbestimmungen_in_Wohnungsmietvertraegen.pdf

Zitat daraus:
"§ 1109 ABGB regelt die Zurückstellung des Mietgegenstandes nach
Beendigung des Mietvertrages, wobei der Mieter nach dieser Bestimmung bzw. der
dazu ergangenen Judikatur nur für die übermäßige Abnützung und den Missbrauch des Bestandobjektes haftet (MietSlg 28.154). Der Mieter hat für die normale Abnützung des Bestandgegenstandes durch dessen vertragsmäßigen Gebrauch jedoch nicht aufzukommen (MietSlg 32.186; 39.114)."


OGH:
Geschäftszahl
1Ob152/70; 5Ob501/76; 5Ob547/76; 8Ob514/77; 1Ob782/79; 1Ob647/80;
7Ob624/87; 5Ob2217/96g
Norm
ABGB §1109;

Rechtssatz
Der Bestandnehmer muß für die durch den vertragsmäßigen Gebrauch
bewirkte Abnutzung des Bestandgegenstandes nicht aufkommen. Die
Entschädigung des Bestandgebers für die gewöhnliche Abnutzung ist bei
freier Zinsbildung in dem vereinbarten Mietzins inbegriffen. Nur für
übermäßige Abnützung und Mißbrauch hat also grundsätzlich der
Bestandnehmer zu haften.

Textdokument
RS U OGH                             1970/09/03   1  Ob   152/70
Veröff: EvBl 1971/75 S 123 = MietSlg 22150 = SZ 43/142

Textdokument
RS U OGH                             1976/01/20   5  Ob   501/76

Textdokument
RS U OGH                             1976/04/27   5  Ob   547/76
Veröff: ImmZ 1977,22 = MietSlg 28155

Textdokument
RS U OGH                             1977/06/29   8  Ob   514/77
Vgl auch

Textdokument
RS U OGH                             1980/01/09   1  Ob   782/79
nur: Der Bestandnehmer muß für die durch den vertragsmäßigen Gebrauch
bewirkte Abnutzung des Bestandgegenstandes nicht aufkommen.  (T1)

Textdokument
RS U OGH                             1980/09/17   1  Ob   647/80
nur T1; Veröff: SZ 53/116

Textdokument
RS U OGH                             1987/06/04   7  Ob   624/87
nur T1

Textdokument
RS U OGH                             1996/10/29   5  Ob 2217/96g
nur T1; Veröff: SZ 69/243

Natürlich kann man jetzt fachsimpeln, ob gewöhnliche Abnutzung hier vorliegt, wird auf die Umstände ankommen (Alter u. Zustand bei Bezug, Dauer der Benutzung etc.). Aber es gilt: 2 Juristen, 3 Meinungen (bin selber einer ;-)

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