E-Commerce Gesetz kommt
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E-Commerce Gesetz kommt
fdik
25.07.2001, 08:41:03
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Neue Regeln für Online-Verträge
Geplantes E-Commerce-Gesetz soll mangelnder Akzeptanz in den E-
Kommerz entgegenwirken | Allgemeinene Geschäftsbedingungen müssen
deutlich platziert werden und abspeicherbar sein | Bestimmungen
strenger als beim Fernabsatzgesetz

Erklärtes Ziel des geplanten E-Commerce-Gesetzes [ECG] ist es, der
mangelnden Akzeptanz von Online-Vertragsabschlüssen
entgegenzuwirken.

Paragraf zehn des Gesetzesentwurfes sieht zusätzliche
Informationspflichten vor, die über jene des Fernabsatzgesetzes
hinausgehen und gegenüber Verbrauchern zwingend einzuhalten sind.
  
      Fernabsatzgesetz
Das Fernabsatzgesetz enthält eine Reihe von
Verbraucherschutzbestimmungen für den Fernabsatz [Online-Handel,
Versand-Handel etc.]. Neben einer Reihe von Informationspflichten
[zB über Preis, Name des Unternehmens, wesentliche Eigenschaften
der Ware oder Dienstleistung] ist das siebentägige Rücktrittsrecht
des Verbrauchers, das sich bei Verletzung der Informationspflichten
auf bis zu drei Monate verlängern kann, Kern des Gesetzes. Außerdem
enthält das Fernabsatzgesetz Schutzbestimmungen für Verbraucher im
Fall von Kreditkartenmissbräuchen.
Konsumentenschutz online  

  

      
Wann "ja" gesagt wurde
Rechtssicherheit schaffen die Bestimmungen der Paragrafen 11 und 13
des ECG-Entwurfs. Sie beantworten vor allem auch die Zweifelsfrage,
wann eine Willenserklärung als zugegangen gilt.

Gemäß Paragraf 11 Abs. 3 bzw. Paragraf 13 Abs. 2 gelten
elektronische Vertragserklärungen als zugegangen, wenn sie die
Partei, für die sie bestimmt ist, "abrufen" kann., dabei kommt es
nicht auf die Geschäftszeiten des Erklärungsempfängers an.

Wesentlich ist die Frage des Zugangs von Willenserklärungen für die
Einhaltung vertragsrechtlich relevanter Fristen [zum Beispiel
Fristen für die Annahme eines Angebots]. Gemäß Paragraf 11 Abs. 2
hat ein Online-Anbieter dem User den Zugang einer Vertragserklärung
unverzüglich elektronisch zu bestätigen.

Paragraf 13 regelt außerdem, dass elektronische Post und
vergleichbare Kommunikationsmittel [zum Beispiel WAP] einem
Vertragspartner nicht aufgezwungen werden können.
    
  
Geplantes E-Commerce-Gesetz im Volltext  
http://www.bmj.gv.at/gesetzes/download/ecommerce.pdf

      
Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne Versteckspiel
Eine wesentliche Rechtsfrage stellt die Geltung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen dar.

Nach Paragraf 12 des ECG-Entwurfs hat der Online-Anbieter seine
Allgemeinen Geschäftsbedingungen [AGB] dem Nutzer so zur Verfügung
zu stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann. Das ist
eine zwingende Bestimmung, und zwar nicht nur im
Verbrauchergeschäft.

Paragraf 12 setzt damit außerdem voraus, dass der Online-Anbieter
auf seine AGB hinweisen muss.
    
  
      Grundsätzlich müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen bei
Vertragsabschluss vereinbart werden. Ein Verweis auf AGB nach
Abgabe einer Bestellung oder sogar erst auf Lieferschein oder
Rechnung führt nicht zur Anwendbarkeit der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Was bei AGB zu beachten ist:
Richtige und nichtige AGB-Klauseln  

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hier.

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Re: E-Commerce Gesetz kommt
fdik
27.07.2001, 10:54:43
Welches nationale Recht im Netz gilt
Geplantes E-Commerce-Gesetz sieht prinzipiell Herkunftslandprinzip
vor | Diensteanbieter sollen dem Recht ihres [EU-]
Niederlassungsstaates unterliegen | Insgesamt allerdings höchst
komplizierte Regelung mit vielen Ausnahmen

Welches Recht kommt im elektronischen Geschäftsverkehr zur
Anwendung? Muss ein Diensteanbieter, dessen Online-Angebot
grenzüberschreitend abgerufen werden kann, alle in Betracht
kommenden Rechtsordnungen ermitteln und diese einhalten?

Das sind Fragen, die im E-Commerce-Alltag ständig gestellt werden.
Fragen, auf die die E-Commerce-Richtlinie und nun auch das geplante
österreichische E-Commerce-Gesetz [in Umsetzung der EG-Richtlinie]
eine klare Antwort geben sollten.

Prinzipiell wird hier zwar das Herkunftslandprinzip vorgesehenen,
tatsächlich bleibt eine klare und einfache Antwort allerdings aus,
denn die Regelung des Herkunftslandprinzips im E-Commerce-
Gesetzesentwurf ist nicht nur kompliziert, sondern beinhaltet auch
jede Menge Ausnahmen.
  
      Komplizierte Regelung
Kernbestimmung des im E-Commerce-Gesetz [ECG] vorgesehenen
Herkunftslandprinzips ist § 21: "Soweit der freie Verkehr der
Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen
Mitgliedstaat aufgrund von Rechtsvorschriften im koordinierten
Bereich [§ 4] eingeschränkt wird, richten sich die rechtlichen
Anforderungen an den Diensteanbeiter nach dem Recht des
Mitgliedstaates."
ECG-Entwurf im Volltext  
      

Was ist der "koordinierte Bereich"?
In den "koordinierten Bereich" als Anwendungsbereich des
Herkunftslandprinzips fallen alle Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und die Ausübung der
Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft.

In diesen Bereich fallen allgemeine Bestimmungen, die nicht nur für
Online-Anbieter gelten [etwa Bestimmungen der Gewerbeordnung]
ebenso, wie Bestimmungen speziell für Diensteanbieter [z.B. für
Provider oder für Zertifizierungsstellen für digitale Signaturen].
    
  
      Ausnahmen vom "koordinierten Bereich"
Vom "koordinierten Bereich" ausdrücklich ausgenommen sind unter
anderem Rechtsvorschriften über Sicherheitsnormen [etwa Ö-Normen],
über die Haftung für fehlerhafte Waren [Produkthaftungsgesetz],
öffentlich-rechtliche Liefer- und Beförderungseinschränkungen [etwa
für den Versand von Arzneimitteln] sowie Bestimmungen über
Dienstleistungen, die nicht elektronisch erbracht werden [z.B.
gesetzliche Abschlussprüfung]. Das Herkunftslandprinzip kommt auch
in den von der E-Commerce-Richtlinie nicht berührten Bereichen
[Steuerwesen, Datenschutz und Kartellrecht] nicht zur Anwendung.

      
Grundsatz
Grundgedanke des Herkunftslandprinzips ist, dass sich die
rechtlichen Anforderungen, die die Aufnahme und Ausübung eines
Dienstes der Informationsgesellschaft regeln [koordinierter
Bereich], nach dem Recht des Herkunftsstaates des Anbieters richten.

Dabei gilt ein Diensteanbieter als an dem Ort niedergelassen, wo er
seine Wirtschaftstätigkeit "mittels einer festen Einrichtung auf
unbestimmte Zeit tatsächlich ausübt". Wo sich Geräte - z.B. Server -
befinden, spielt dafür ebenso keine Rolle wie die Frage, von
welchem Land aus die Website zugänglich ist.

Auf einen in diesem Sinne in Österreich niedergelassenen
Diensteanbieter kommt daher in der Regel österreichisches Recht zur
Anwendung.
    
  
      Herkunftslandprinzip
Das Herkunftslandprinzip besagt keineswegs, dass immer das Recht
des Niederlassungsstaates zur Anwendung kommt. Das Recht des
Herkunftslandes eines Diensteanbieters kommt immer nur dann zur
Anwendung, wenn der freie Dienstleistungsverkehr in einem anderen
Mitgliedsstaat [im koordinierten Bereich] eingeschränkt wird. Eine
Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs ist - den
Erläuterungen zum ECG zufolge - immer dann anzunehmen, wenn die
eigentlich anwendbare Rechtsordnung geringere
Anspruchsvoraussetzungen gegen den Diensteanbieter vorsieht als das
Recht der Niederlassung. Verhindert werden soll, dass der
Diensteanbieter alle für seine grenzüberschreitende Tätigkeit in
Betracht kommenden Rechtsordnungen ermitteln und sein Verhalten
dementsprechend ausrichten müsste. Wesentlicher Anwendungsbereich
des Herkunftslandprinzips wird insbesondere das Wettbewerbsrecht
sein.

      
Ausnahmen
Das ECG sieht eine Reihe beträchtlicher Ausnahmen vom
Herkunftslandprinzip vor: Insbesondere im Bereich des
Urheberrechts, des Markenrechts, des Patentrechts etc.
[gewerblicher Rechtsschutz] soll das Herkunftslandprinzip nicht zur
Anwendung kommen.

Weitere Ausnahmen der Anwendbarkeit des Herkunftslandprinzips sind
Verträge mit Konsumenten, die Regelung der Zulässigkeit
unerwünschter elektronischer Kommunikation [Spam], Regelungen
betreffend die Tätigkeit von Notaren oder Regelungen über Glücks-
und Gewinnspiele.


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