Fernabsatzgesetz / Abholung
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Re(2): Fernabsatzgesetz / Abholung
04.01.2005, 04:59:42
Ich sehe das ähnlich:
Erstmal sprechen wir von einem Kaufvertrag gemäß §433 BGB. Dazu muss geklärt werden ob Angebot und Anahme vorliegt. Angebot ist hier wohl durch dep01 gemacht worden, die Anahme ist dagegen nicht klar ersichtlich. Handelt es sich bei der Bestätigung um eine Bestellbestätigung im Sinne: "Ja, wir nehmen ihr Angebot an und machen das so fertig" dann ist sicherlich eine Annahme direkt durch die Mail entstanden. Stand in der Mail aber nur sowas wie: "Ihre Email ist bei uns eingegangen" und in den Geschäftsbedingungen, dass erst mit Lieferung die Annahme des Angebots erfolgt oder ähnliches, dann sieht das ganze schon wieder etwas kritischer aus.

Im ersten Fall fällt der Vertrag für mich sehr klar unter das Fernabsatzrecht gemäß §312b und somit ist auch ein Widerruf möglich, sofern das nicht ein selbst zusammengestellter PC ist. Ich weiss, dass es ein Urteil zu einem Notebook gibt in Bezug auf Standardkomponenten. Dort war es allerdings Laptop, Drucker und Scanner o.ä. , was sicherlich nicht mit CPU+spezieller Kühler+extra HDD etc zu vergleichen ist. Sofern es sich um "ein Produkt" handelt, sollte ein Widerruf gemäß §312d möglich sein.
Im anderen Fall müsste man gucken in wie fern das Abholen vor Ort als Vertragsschluss zu werten ist, wenn durch die Übergabe vor Ort die Annahme erfolgt, könnte es eng werden mit dem Fernabsatz- bzw. Widerrufsrecht. Dann wäre man an den Kaufvertrag gebunden, es sei denn, dass man noch ein Rückgaberecht extra vereinbart hat. Aber grundsätzlich sind Kaufverträge bindend. Ausnahmen bilden hier Haustür- und Fernabsatzgeschäfte. Zudem könnten sie wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtum  angefechtet werden, sofern sowas vorliegt. Nichtgefallen des Rechners oder der Bedienung sind keine Irrtümer in der Erklärung des Willens :)
Sollte das der Fall sein und auch durch keine zeitliche Einschränkung bei der Angebotsabgabe aufgehoben worden sein, so sind die 15% wohl noch gnädig, weil der Händler auch auf §433 Abs. 2 berufen könnte und halt das Geld verlangen könnte (natürlich im Gegenzug die Ware ausliefern müßte).
Inwiefern allerdings Händler "Aufwandsentschädigungen" bzw. in welchem Maß diese erhoben werden dürfen, entzieht sich meiner Kenntnis.

Das ganze Fernabsatzgedingse gilt außerdem auch nur bei Verbrauchern gemäß §13 BGB, aber ich gehe mal davon aus, dass das hier der Fall ist.
Würde zudem mich einem Vorredner anschliessen und Sie einfach bitten mal den Link zum Händler zu posten, damit man auch mal die AGB lesen kann. Des weiteren wäre ne genau Beschreibung der "Bestätigung" ganz gut.

Mfg Dominik
P.S. Ein Hallo an alle Nutzer des Forums auf Grund meines ersten Beitrags im Forum (soviel Zeit muss sein).

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