Re: die daten und maße
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Re: die daten und maße
13.02.2005, 20:17:02
blinker

Fahrtrichtungsanzeiger:
GESETZLICHE BESTIMMUNGEN
§§ 15, 19 KFG
§§ 10, 15 KDV
§ 24 BO
Ausführung: Richtlinie 76/759/EWG (für Klassen M und N)
Richtlinie 97/24/EWG (für Klasse L)
Anbringung: Richtlinie 76/756 EWG, 78/933 EWG und 93/92/EWG

Motorräder (L3)
Anzahl:
Auf jeder Seite zwei.

Anbringung:

· Der Mindestabstand der vorderen Fahrtrichtungsanzeiger muss mind 24 cm betragen, der Mindestabstand der hinteren Fahrtrichtungsanzeiger voneinander mind 18 cm,
· tiefster Punkt der Lichtaustrittsfläche mind 35 cm über dem Boden,
· höchster Punkt der Lichtaustrittsfläche max 120 cm über dem Boden

rücklicht

Schlussleuchten:
GESETZLICHE BESTIMMUNGEN
§§ 14, 15, 16 KFG
§§ 10, 12 bis 12b, 13 KDV
Ausführung: Richtlinie 76/758/EWG (für Klassen M, N und O)
Richtlinie 97/24/EG (Begrenzungs- und Schlussleuchten für Klasse L)
Anbringung: Richtlinie 76/756/EWG, 78/933/EWG und 93/92/EWG

Krafträder:
Mind eine Schlussleuchte, bei einer Fahrzeugbreite über 130 cm sind zwei Schlussleuchten vorgesehen. Am Beiwagen von Motorrädern muss eine Schlussleuchte angebracht sein.
Anbringung:

· Nur bei Genehmigung des Fahrzeuges nach dem 21. März 1985 (16. KDV-Novelle):
· Höchster Punkt der Lichtaustrittsfläche max 150 cm über der Fahrbahn,
· tiefster Punkt der Lichtaustrittsfläche mind 25 cm über der Fahrbahn,
· zwei Schlussleuchten müssen symmetrisch angebracht sein.


kennzeichen

Kennzeichentafel:
· Die Kennzeichentafel muss vollständig sichtbar und gut lesbar sein. Ein Umbiegen ist deshalb grundsätzlich nicht möglich. Vor allem bei Fahrzeugen mit einer EU-Betriebserlaubnis müssen entsprechende Richtlinien eingehalten werden, weshalb sich auch bezüglich der Abmessungen der Kennzeichentafeln bei der Anbringung hinten am Fahrzeug keine Probleme ergeben können. Bei Fahrzeugen ohne EU-Betriebserlaubnis kann es jedoch vorkommen, dass die zur Aufnahme der Kennzeichentafeln vorgesehenen Vertiefungen in der Fahrzeugkarosserie oder der Abstand zu seitlich angebrachten Beleuchtungseinrichtungen oder sonstigen Fahrzeugteilen nicht den Maßen der anzubringenden Kennzeichentafeln entsprechen. In jenen Fällen bestehen keine Bedenken dagegen, die seitlichen Ränder der Kennzeichentafel auf- oder umzubiegen. Dies jedoch nur in dem Ausmaß, als es für eine ordnungsgemäße Anbringung der Kennzeichentafel unbedingt notwendig ist und nur so weit, als hierdurch die die Kennzeichen darstellenden Schriftzeichen auf der Tafel nicht berührt werden. Es ist jedenfalls auch darauf zu achten, dass beim Umbiegen der seitlichen Ränder der Kennzeichentafel die Folie nicht beschädigt wird (siehe dazu Erlass Zl. 179478/2-II/ST4/04 vom 3. 2.2004).
· Auch der Rand der Kennzeichentafel muss vollständig sichtbar und lesbar sein. Bei Verwendung eines serienmäßig hergestellten Kennzeichenhalters darf der Rand jedoch geringfügig verdeckt sein.
· Ein EU-Aufkleber wird toleriert (seit der 21. KFG-Novelle ist das EU-Zeichen in das Kennzeichen integriert).
· Die Kennzeichentafel muss dauernd und fest mit dem Fahrzeug verbunden sein. Die Verbindung z.B. mittels Draht entspricht nicht der Forderung nach einer dauernden, festen Verbindung. Ebenso muss eine ausreichende Beleuchtung der Kennzeichentafel hinten sichergestellt sein (siehe dazu Prüfposition 4.7 „Beleuchtung für das hintere Kennzeichen).

Anbringung:
Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist.


Hinten
Für Pkw, Lkw, Anhänger und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge gilt gem.  Richtlinie 70/222/EWG für hinten zusätzlich:
· Neigung gegenüber der Senkrechten maximal 5o nach vorne bzw. 30o nach hinten, sofern dies aufgrund der Fahrzeugform erforderlich ist;
· Abstand unterer Rand und Fahrbahn > 30 cm;
· Abstand oberer Rand und Fahrbahn < 120 cm (bzw. 200 cm, sofern das Maß von 120 cm aufgrund der Bauart nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall ist die max. Neigung nach hinten 150).

Für einspurige Kraftfahrzeuge gilt gem.  Richtlinie 93/34/EWG zusätzlich:
· Neigung gegenüber der Senkrechten maximal 15o nach vorne bzw. 30o nach hinten, sofern dies aufgrund der Fahrzeugform erforderlich ist;
· Abstand unterer Rand der Anbringungsstelle und Fahrbahn > 20 cm;
· Abstand oberer Rand der Anbringungsstelle und Fahrbahn < 150 cm.

GESETZLICHE BESTIMMUNGEN
§§ 49 und 50 KFG
§§ 25d, 26a und 26b KDV


Neu ist jetzt seit der 2. Novelle zur PBStV u.a. beim §57a:
Kennzeichen
schlecht lesbar, umgebogen, beschädigt
nicht fest oder nicht ordnungsgemäß angebracht

kann sowohl als Leichter Mangel als auch Schwerer Mangel (= kein Pickerl) beurteilt werden .



Quelle: BMVIT
  


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