Re(5): ... Informationen über das neue kleinere Moto-Kennzeichen ?
Geizhals » Forum » Auto & Motorrad » ... Informationen über das neue kleinere Moto-Kennzeichen ? (11 Beiträge, 154 Mal gelesen) Top-100 | Fresh-100
Du bist nicht angemeldet. [ Login/Registrieren ]
.....
Re(5): ... Informationen über das neue kleinere Moto-Kennzeichen ?
09.03.2005, 10:52:33
7. § 25d Abs. 3 – neue Kennzeichentafeln für Motorräder
Text: siehe beiliegendes Bundesgesetzblatt
Inkrafttreten: mit 1. April 2005
Übergangsbestimmung: § 69 Abs. 16 zweiter Satz
(16) … Bereits ausgegebene Kennzeichentafeln für Motorräder, die nicht der Anlage 5e in
der Fassung BGBl. II Nr. 535/2004 entsprechen, sind weiterhin gültig.
Bemerkungen:
Ab 1. April 2005 werden Kennzeichentafeln für Motorräder nur mehr nach dem neuen
Muster VIII der Anlage 5e (Format 210 x 170 mm) ausgegeben. Hier wird auch die
Möglichkeit des freiwilligen Umstieges auf eine solche kleinere Kennzeichentafel
vorgesehen. Dabei kann auch eine neue kleinere Kennzeichentafel mit dem bisherigen
Kennzeichen beantragt werden.
13. § 70 Abs. 7 - Inkrafttreten
Text: siehe beiliegendes Bundesgesetzblatt
Bemerkungen:
Hier wird das In Kraft Treten geregelt.
Die Neuregelung betreffend Geschwindigkeitsbegrenzer tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Die Neuregelung betreffend Kinderrückhalteeinrichtungen soll mit 1. April 2005 in Kraft
Treten.
Die Änderungen in der Anlage 5e betreffend das neue Format der Kennzeichentafeln für
Motorräder sollen mit 1. April 2005 in Kraft treten. Es ist eine ausreichende Vorlaufzeit
für die notwendigen Umstellungen bei den Kennzeichentafel-Herstellern vorzusehen. Für
die Zeichen in der neuen Größe sind neue Prägewerkzeuge erforderlich, die erst bestellt
und hergestellt werden müssen. Dann müssen die neuen Tafeln produziert und an die
Zulassungsstellen geliefert werden.
14. bis 20. Anlage 5e – neue Kennzeichentafelformate für Motorräder
Text: siehe beiliegendes Bundesgesetzblatt
Inkrafttreten: mit 1. April 2005
Übergangsbestimmung: § 69 Abs. 16 zweiter Satz
(16) … Bereits ausgegebene Kennzeichentafeln für Motorräder, die nicht der Anlage 5e in
der Fassung BGBl. II Nr. 535/2004 entsprechen, sind weiterhin gültig.
Bemerkungen:
Das Format der Kennzeichentafeln für Motorräder beträgt derzeit 250 x 200 mm. Nach
Ansicht vieler Motorradfahrer ist dieses Format aber zu groß. Auch viele andere
europäische Staaten haben kleinere Kennzeichentafeln für Motorräder.
Daher sollen neue Kennzeichentafeln für Motorräder im Format 210 x 170 mm eingeführt
werden. Diese Verkleinerung (21x17 cm =357 cm²) bedeutet im Vergleich zum bisherigen
Format von 25x20 cm (500 cm²) eine Reduktion um 143 cm².
Das kleinere Tafelformat (Muster VIII) bedingt auch Änderungen bei den Schriftzeichen
(Strichbreite, Schrifthöhe, Schriftzeichenbreite). Diese werden wie folgt geändert:
Strichbreite von 10 mm auf 7,5 mm
Schrifthöhe von 70-72 mm auf 56-58 mm
Schriftbreite (abhängig vom jeweiligen Zeichen) von 10-47 mm auf 7,5-36 mm.
In der Anlage 5e werden die erforderlichen Änderungen in den entsprechenden Punkten
vorgenommen.
Z 14 betrifft Anlage 5e Punkt A und fügt in die Tabellen betreffend Kennzeichenarten und
Kennzeichenformate das neue Muster VIII ein.
Z 15 fügt in der Anlage 5e im Punkt A.1. die Darstellung des Musters VIII ein.
Z 16 fügt in der Anlage 5e im Punkt A.1.1 die Darstellung des EU-Emblems für das Muster
VIII an.
Mit Z 17 wird in der Anlage 5e Punkt A.2. geändert und in den Inhalten der Felder der
Kennzeichentafelmuster das neue Muster VIII berücksichtigt.
In Z 18 werden in der Anlage 5e in der Überschrift zum Punkt A.3. die neuen Felder für das
neue Muster VIII berücksichtigt.
Z 19 fügt in der Anlage 5e im Punkt A.3. die Beschreibung von Muster VIII hinsichtlich der
Größe der Schriftzeichen ein.
Z 20 berücksichtigt in der Anlage 5e im Punkt C bei den Preisen für die Kennzeichentafeln
in der Z 6 das neue Muster VIII. Der Preis für die neuen Kennzeichentafeln für Motorräder
(Muster VIII) bleibt unverändert zum bisherigen Preis für die bisherigen Kennzeichentafeln
für Motorräder (Muster VII), nämlich 9,80 Euro.
Gesetzestext:
7. Dem § 25d wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Kennzeichentafeln für Motorräder werden ab 1. April 2005 nur mehr nach dem Muster VIII der
Anlage 5e ausgegeben. Neben den in § 49 Abs. 4a KFG 1967 geregelten Fällen hat der Zulassungsbesitzer
eines Motorrades, für das eine EU-Kennzeichentafel nach dem bisherigen Muster VII der Anlage 5e
ausgegeben worden ist, die Möglichkeit, die Ausfolgung einer Kennzeichentafel nach dem Muster VIII
der Anlage 5e zu beantragen. Dabei kann auch die Ausfolgung einer Kennzeichentafel nach Muster VIII
mit dem bisherigen Kennzeichen beantragt werden. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der
neuen Kennzeichentafel ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neue Kennzeichentafel ist nur
gegen Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafel auszufolgen. Bei Zuweisung eines neuen Kennzeichens
ist der bisherige Zulassungsschein/Zulassungsbescheinigung abzuliefern. Der Anspruch auf Ausfolgung
der Tafel erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages nicht
abgeholt wurde................

Was möchtest dennn genau wissen ?
Muß jetzt kurz weg, am Nachmittag kann ich dir antworten.

Slick



                      Rasen tötet
Gelassen fahren -  sicher ankommen.


Antworten PM Alle Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
 

Dieses Forum ist eine frei zugängliche Diskussionsplattform.
Der Betreiber übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der Beiträge und behält sich das Recht vor, Beiträge mit rechtswidrigem oder anstößigem Inhalt zu löschen.
Datenschutzerklärung