Klage von Konkurrenz
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Re(4): Klage von Konkurrenz
07.12.2005, 08:11:49
Also:

Ich bekam einen Drohbrief eines Anwaltes im Auftrag des Shops B, daß ich eine Abholpauschale für Selbstabholer nehmen würde und dieses nur in meinen Lieferbedingungen "versteckt" angeben würde.
Dadurch würde ich eine undurchsichtige Preispolitik betreiben und dementsprechend gegen verschiedene Gesetze verstoßen.
Zusammenfassung: Ich würde mehr Geld verlangen, als es auf den ersten Blick den Anschein hat, und würde der Konkurrenz damit Kunden wegschnappen.

Logisch, aber:

Ich nehme keine Abholpauschale.
Der Haken dabei: Bei Geizhals in den Händlerbeschreibungen steht (vielmehr stand), daß ich eine nehmen würde. Jetzt wirft Shop B mir vor, ich würde keine Abholpauschale nehmen, aber laut Suchmaschine offensichtlich eine verlangen und würde wiederum undurchsichtige Preispolitik betreiben.

???

Es schadet mir doch selber, wenn dick und fett bei Geizhals steht, ich würde eine Selbstabholerpauschale verlangen, und deshalb weniger Leute bei mir bestellen? In meinem Shop, auf den die Kunden geleitet werden, steht weit und breit nichts von einer Pauschale, und ich nehme auch keine.

Die gesamte Thematik hat sich umgedreht, denn der Vorwurf war ja, daß ich mehr Geld nehme als offensichtlich angegeben.

Jetzt wollen sie mich verklagen, falls ich nicht eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zugunsten des Shops B unterzeichne; ich soll mich also verpflichten, keine Selbstabholergebühr zu nehmen.
Ich nehme aber ohnehin keine Selbstabholergebühr.

Wozu soll ich mich dann verpflichten?
Dazu, daß ich Anwaltsgebühren auf der Grundlage des Höchstsatzes zahlen soll, wozu ich aber keine Lust habe, weil die gemachten Vorwürfe nicht zutreffen.

Es gibt bestimmt viele, viele, viele andere Shopbetreiber, denen es ähnlich geht wie mir, und ich denke, dagegen muß man etwas unternehmen.

Viele Grüße
Quibby

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Re(12): Klage von Konkurrenz
08.12.2005, 11:56:30
was an Fakten brauchst du eigentlich noch alles?


alles was du bisher an argumenten gebracht hast:

> Die Thematik ist weit komplizierter als du überhaupt erahnen kannst

>Alles was bisher geschah, ist eine kostenpflichtige Abmahnung. Da zahlst mal die (bewußt >geschmalzenen) Anwaltsgebühren und gibst eine Unterlassungserklärung ab, was auch >immer in Zukunft nie wieder zu tun. Und Ende.

>Willst das nicht, mußt das Schreiben beeinspruchen. Wies dann weitergeht hängt von der >gegenseite ab.

dein einuig richtiger satz in deiser sache bisher ist dieser:

>ich kenn mich nicht so gut aus. Aber ich weiß das und gebs auch offen zu.

1) das schereiben ist spam in printform - daher müll bzw. altpapier
2) nein, es muss nicht beeinsprucht werden
3) es muss in diesem fall keine unterlassungserklärung abgegebenn werden und auch nichts bezahlt werden.

solltest du gegenteiliges beweisen können, einen hinweis haben auf welcher rechtsgrundlage einer der punkte 1-3 zwingend erfüllt werden müsste, dann nenne bitte fakten, gesetzetstext etc. da die diskussion sonst für mich beendet ist.
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Edit:

meine argumentation bisher ist richtig aus sicht eines österreichischen unternehmers.

was ich in der diskussion leider erst jetzt bemerke, (steht auch nicht im ausgangsposting)
dass es sich um ein deutsches unternehmen handelt. in der brd gibt es ein eu weit einmaliges gesetz, welches solche abzockerein legalisiert.

du hast also in einem punkt recht: ich kenne mich nicht gut aus was unterschiede der deutschen rechtssprechung zu unserer betrifft. es ist also dein recht mich als unwissenden zu bezeichen und als sieger dieser diskussion hervorzugehen. weiters solltest du überlegen mir eine abmahnung samt unterlassungserklärung zuzusenden, dann kann ich dir zeigen was ich damit mache! :-)
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'Deshalb zähle ich zu den Gebrechen eines Staates an erster Stelle die Folgen einer unvollkommenen Errichtung,...'          aus Leviathan, Hobbes            


08.12.2005, 19:04 Uhr - Editiert von ufo12, alte Version: hier
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Re(3): Klage von Konkurrenz
08.12.2005, 18:45:39
hallo,

ich habe eben mit überraschung festgestellt, dass deutschland hier in der eu ein völlig anderes und unfassbar schlechtes gesetz welches zum missbrauch einlädt hat. trotz dieses gesetzes wäre normalerweise der richtige weg nichts zu tun, da vor klagserhebung ohnehin nichts passieren kann.

dass deutschland eine noch grössere bananenrepublik als unser land ist, wird allerdings hier verdeutlicht:

Weigert sich der Abgemahnte, die Erklärung abzugeben, ergeht im Nu eine sogenannte Einstweilige Verfügung gegen ihn – per Gericht, aber ohne Verhandlung. Seine Argumente werden dabei nicht gehört, und unwidersprochen wird die Einstweilige Verfügung automatisch zu einer Verurteilung.

ungehört und unverhandelt verurteilt, da ist man im irak unter hussein besser behandelt worden.

du musst also reagieren um zu deinem recht zu kommen:

Widerspricht er indessen, kommt es zur Verhandlung

ich würde folgendermassen vorgehen:

widerspruch, da nicht begangen. aus diesem grund ist ein beweis vorhanden dass es sich um eine missbräuchliche abmahnung handelt welche unzulässig ist:

Nun gibt es zwar auch noch ein Gesetz, in dem steht, dass die Abmahnerei unzulässig ist, wenn sie nur zum Abkassieren durchgeführt wird. In § 8 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist das geregelt: Die Abmahnung ist missbräuchlich und somit unzulässig, wenn sie „vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

stelle deshalbe eine entsprechend hohe gegenforderung, wenn diese nicht erfüllt wird wird anzeige erstattet bzw klage erhoben. evt gleich eine unterlassungerklärung dazu. (dein anwalt berät dich diesbezüglich)

diese abzocker wollen leichte beute, einschüchtern u. kassieren. wirklich klagen wollen die nicht, die wahrscheinlichkeit wenn du mit gegenklage drohst dass zurückgezogen wird halte ich daher für gross.

ich denke es gibt in D auch eine wirtschaftskammer oder eine kammer deines gewerbes für die du bezahlst. das wäre meine erste anlaufstelle um kostenlosen rat und hilfe zu suchen. dort wird man dir (hoffentlich) auch einen spezialisierten anwalt empfehlen können.



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Der Fall ist uns bekannt...
09.12.2005, 05:12:39
Folgendes Urteil wird wohl zur Begründung dieser Abmahnungen herangezogen:

http://www.jurpc.de/rechtspr/20050109.htm

Der 3. Leitsatz schließt aber eine Verantwortlichkeit eines Online-Shops für Angaben auf unseren Seiten explizit aus, d.h. wenn sich die Abmahnung wirklich auf Versandkosten oder Abholpauschalen, die bei uns angegeben waren, bezieht, ist eine Klage nicht sehr sinnvoll.

Die notwendige Kennzeichnung der Angebote im Shop selbst wird durch dieses Urteil jedoch sehr deutlich definiert.

Wir kennen zumindest einen Online-Händler, der auf diese Weise gegen die Konkurrenz vorgeht. Ich bin grundsätzlich auch der Meinung, daß Abholpauschalen nicht seriös sind und Versandkosten nur zur Deckung der mit dem Versand verbundenen Mehrkosten und nicht zur künstlichen Senkung der "Rohpreise" dienen sollten, allerdings sind die hier gewählte Vorgangsweise und weitere Maßnahmen, die uns Preisvergleicher direkt beeinflussen sollen, ebenfalls alles Andere als vorbildlich.


mjy@geizhals.at
Warum sollten wir es Unternehmen mit Eigeninteresse erlauben, das Gleichgewicht der freiheitlichen Grundrechte aus dem Lot zu bringen und dabei die Rede- und Ausdrucksfreiheit, die freien Märkte, den wissenschaftlichen Fortschritt, die Verbraucherrechte, die Gesellschaftsstabilität und das Ende des materiellen und informationstechnischen Mangels aufs Spiel setzen? Weil jemand ein Lied klauen könnte? Das erscheint mir doch als ziemlich fadenscheinige Ausrede.
-- John Gilmore
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